OLG Köln, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – III-1 RBs 265/12, 1 RBs 265/12
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst (Rn. 9).
Der Tatrichter hat nämlich dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, wenn sich also der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts (Rn. 12).
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:
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„I.
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Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L vom 23.02.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG) eine Geldbuße von 100 € festgesetzt worden (Bl. 20 f. d.VV). Seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln durch Urteil vom 20.07.2012 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen (Bl. 11R, 12 d.A.). Gegen diese Entscheidung richtet sich der mit Verteidigerschriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) angebrachte und mit weiterem Schriftsatz vom 30.08.2012 (Bl. 22 ff d.A.) begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
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1. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist begründet.
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Da in dem – hier maßgeblichen – Bußgeldbescheid (st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 04.06.1999 – Ss 217/99 B – = NStZ-RR 1999, 337 = DAR 1999, 466; SenE v. 21.12.2001 – Ss 507/01 B – = VRS 102, 112 = DAR 2002, 178 = NZV 2002, 241; SenE v. 11.01.2002 – Ss 533/01 B – = VRS 102, 106 = NStZ-RR 2002, 114; vgl. a. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rdnr. 48) ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht schon nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres eröffnet, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Ihre Zulassung ist hier gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG veranlasst, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.
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a) Das Vorbringen des Betroffenen, mit dem eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der beantragten Entpflichtung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Notwendigkeit entsprechenden Rügevorbringens: SenE v. 11.01.2001 – Ss 532/00 Z – = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.).
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b) Die Nachprüfung des Rügevorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zu Recht durch die Verfahrensweise des Amtsgerichts in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sieht.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG NJW 1978, 413; BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW 1991, 1167 [1168]; BVerfG NJW 1996, 2785 [2786]; BGHSt 28, 44 [46] = NJW 78, 1984 = VRS 55, 440; SenE v. 12.04.2002 – Ss 141/02 Z – = VRS 102, 469 [470]). Eine Gehörsverletzung kann festgestellt werden, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles – etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer zentralen Frage nicht eingeht (BVerfGE 86, 133 [146]) – das Vorbringen eines Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; BVerfGE 85, 386 [404]; SenE v. 12.04.2002 – Ss 141/02 Z – = VRS 102, 469 [470]).
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist demnach auch verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst (SenE v. 22.05.2003 – Ss 169/03 Z – = VRS 105, 207 [208]; BayObLG DAR 2000, 578; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Hamm zfs 2003, 425 = DAR 2003, 430 = VRS 105, 228 [229] = NZV 2003, 588; Göhler a.a.O. § 80 Rdnr. 16 b).
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Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 07.07.2012 eine abschließende Einlassung zum Tatvorwurf abgegeben, in der er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen der Tatzeitpunkt nicht hervorgehe und er nicht nachvollziehen könne, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung gegolten habe. Er hat beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und angekündigt, darüber hinaus in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen zu wollen. Den Entbindungsantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 13.07.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich.
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c) Das Amtsgericht hätte den Betroffenen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seinen Entpflichtungsantrag nicht als säumig im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen, sondern dem Antrag entsprechen müssen.
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Der Tatrichter hat nämlich dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, wenn sich also der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist (SenE v. 22.05.2003 – Ss 169/03 Z -; BayObLG DAR 2001, 371 [372]; BayObLG DAR 2002, 133 [134]; BayObLG zfs 2002, 597; OLG Dresden zfs 2003, 209). Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts (SenE v. 28.04.2003 – Ss 134/03 Z -). Gründe, die eine Ablehnung des Entpflichtungsantrags rechtfertigen konnten, lagen hier ersichtlich nicht vor, nachdem der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hatte, dass er weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht machen werde. Unter diesen Umständen konnte das Erscheinen in der Hauptverhandlung nur noch ausnahmsweise zur Sachaufklärung erforderlich sein. Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung – wie etwa die mögliche Überleitung des Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren (§ 81 OWiG; vgl. SenE v. 22.05.2003 – Ss 169/03 Z – m. w. Nachw.) – sind nicht erkennbar. Die rein spekulative Erwägung, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, kann eine Aufklärungserwartung und damit die Ablehnung des Entpflichtungsantrags nicht begründen (OLG Zweibrücken DAR 2000, 86 = VRS 98, 215 [216] = NZV 2000, 304 = zfs 1999, 537). Daher reicht die theoretische Möglichkeit, der Betroffene werde seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenken, nicht aus, dem Betroffenen die Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen zu verweigern (OLG Frankfurt zfs 2000, 226; SenE v. 31.03.2003 – Ss 82/03 Z -; vgl. a. OLG Koblenz zfs 2001, 476 m. abl. Anm. Bode). Ebenso wenig kann die Ablehnung damit begründet werden, die Anwesenheit sei erforderlich um aufzuklären, ob der Betroffene sich in der Hauptverhandlung äußere oder nicht (BayObLG VRS 100, 441 [442] = DAR 2001, 412 = NZV 2001, 523 [524]).
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2.Die demnach zuzulassende Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 353 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), weil es auf der Gehörsverletzung beruht, und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG).“
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Dem stimmt der Senat zu.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.