Zur Tierhalterhaftung eines Tierschutzvereins

AG Duisburg, Urteil vom 14.04.1999 – 49 C 399/98

Zur Tierhalterhaftung eines Tierschutzvereins

Ein Tierschutzverein, der Hunden aufnimmt und versucht, sie weiterzuvermitteln, ist Tierhalter im Sinne von BGB § 833. Wird ein Interessent beim Versuch, einen dort angeleinten Hund zu streicheln, gebissen, trifft ojm ein so erhebliches Eigenverschulden, daß die Haftung des Tierschutzvereins zurücktritt.

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