OLG Koblenz, Urteil vom 08. April 2019 – 12 U 565/18
1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens Hinterbliebener im Straßenverkehr Hilfe leistender und dabei zu Tode gekommener Personen ist angesichts sich ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten und Notwendigkeiten auch bei Personen, die die Altersgrenze für den Bezug einer Rente oder Pension erreicht haben, nicht allein auf diese Rente oder Pension abzustellen, sondern es ist auch ein bis zum Tode aus unselbstständiger Arbeit überobligationsmäßig erwirtschaftetes zusätzliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn angenommen werden kann, dass er dieses Einkommen ohne den Unfall weiter erzielt hätte.
2. Zieht der Unterhaltsberechtigte nach dem Todesfall zu einem nahen Angehörigen, um diesen zu pflegen, und erhält er dort „Kost und Logis frei“, ist bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens ein eigenes „fiktives“ Einkommen des Unterhaltsberechtigten anzusetzen (hier: auf 400 € monatlich geschätzt).
3. Das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz wirkt sich auf die Erstattungspflicht des Schädigers gegenüber der Unfallkasse in der Weise aus, dass der für die jeweils einzelnen Monate addierte Betrag von Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden des Hinterbliebenen auf die Unfallkasse übergeht und damit erstattungsfähig ist, jedoch höchstens in Höhe des von der Unfallkasse für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich an den Hinterbliebenen geleisteten Betrages (doppelte Deckelung); von der Unfallkasse satzungsmäßig erbrachte „zweckunabhängige“ Einmalzahlungen sind danach regelmäßig nicht erstattungsfähig.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 09.04.2018 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.888,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.946,95 € bezüglich der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. seit dem 16.03.2014, der Beklagten zu 1. seit dem 16.10.2014 und der Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 5. seit dem 16.09.2014, sowie aus weiteren 11.941,97 € bezüglich der Beklagten zu 1., des Beklagten zu 3., der Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 5. seit dem 21.05.2015 und bezüglich des Beklagten zu 2. seit dem 05.06.2015 zu zahlen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die weitere Berufung der Klägerin und die Anschlussberufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % und die Klägerin 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und in dieser Funktion unter anderem zuständig für die Entschädigung Hinterbliebener nach tödlichen Unfällen im Straßenverkehr Hilfe leistender Personen. Die Klägerin hat den bei einem Unfall am 03.04.2013 getöteten Ehemann der Zeugin …[A] (…[A1]) als Hilfe leistende Person im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII anerkannt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht den Ersatz von Entschädigungszahlungen, die sie im Zeitraum vom 03.04.2013 bis zum 30.04.2015 an die Zeugin …[A] erbracht haben will. Die Parteien streiten über die Höhe des Unterhaltsschadens der Zeugin …[A] sowie darüber, ob die Klägerin die von ihr behaupteten Entschädigungszahlungen tatsächlich an die Zeugin …[A] erbracht hat.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen.
3
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
4
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 41.809,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
5
aus einem Betrag in Höhe von 16.904,72 €
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der Beklagte zu 2. sowie der Beklagte zu 3. seit dem 16.03.2014
7
die Beklagte zu 1. seit dem 16.10.2014
8
die Beklagte zu 4. und die Beklagte zu 5. seit dem 16.09.2014
9
und alle Beklagten aus einem Betrag von 24.904,62 € seit Rechtshängigkeit
10
zu zahlen.
11
Die Beklagten haben beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Mit seinem am 09.04.2018 verkündeten Schlussurteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.368,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.904,72 € seit dem 16.09.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.463,34 € seit dem 20.05.2015, darüber hinaus der Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 16.904,72 € seit dem 16.03.2014 und die Beklagte zu 1. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.904,72 € seit dem 16.10.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
14
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufungen der Beklagten.
15
Die Klägerin beantragt,
16
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 09.04.2018 als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 21.441,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
19
Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Beklagten,
20
die Klage unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Koblenz vom 09.04.2018 insgesamt abzuweisen.
21
Die Klägerin beantragt,
22
die Anschlussberufungen zurückzuweisen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
24
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …[B] und …[C]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.01.2019 und vom 18.03.2019 Bezug genommen.
II.
25
Die form- und fristgerecht eingelegte und im Übrigen auch zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegten und im Übrigen auch zulässigen Anschlussberufungen der Beklagten bleiben im Ergebnis erfolglos.
26
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 27.440,92 € (aus übergegangenem Recht) aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 844 BGB, 10 StVG. Durch das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 12.02.2016 ist die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG rechtskräftig festgestellt worden. Durch den Tod des Unfallhelfers …[A1] ist bei der Zeugin …[A] ein Unterhaltsschaden in Höhe von insgesamt 32.622,69 € entstanden. Dieser Unterhaltsschaden ist in erkannter Höhe (27.440,92 €) auf die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen.
27
§ 10 Abs. 2 StVG und § 844 Abs. 2 BGB regeln die Ersatzansprüche einer unterhaltsberechtigten Person im Falle der Tötung der ihr gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Person. Der Schädiger hat den Unterhalt zu ersetzen, den die unterhaltsverpflichtete Person kraft Gesetzes der unterhaltsberechtigten Person schuldete (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 844 Rn. 5; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 10 StVG, Rn. 9). Im Ergebnis muss es der Ersatzpflichtige der im Falle der Tötung des Ehegatten verbliebenen Witwe ermöglichen so zu leben, wie sie es zu Lebzeiten ihres Ehegatten beanspruchen konnte (BGH in VersR 1970, 183; BGH in VersR 1959, 713).
28
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass …[A1] der Zeugin …[A] zu Lebzeiten gemäß § 1360 BGB zum Ehegattenunterhalt verpflichtet war. Heranzuziehen bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens ist nach den weiteren zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der fiktive, nach den §§ 1360 aAbs. 1, 1602 Abs. 2,1610 BGB geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH, VI ZR 346/02, Urteil vom 04.11.2003, juris; BGH, IV ZR 122/11, Urteil vom 05.06.2012, juris; BGH, VI ZR 342/02, Urteil vom 27.01.2004, juris).
29
Das Landgericht hat bei der Ermittlung des von dem Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalts ausschließlich dessen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.174,38 € (netto) berücksichtigt. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht hingegen das Einkommen des Getöteten aus unselbstständiger Arbeit bei der Firma …[D] GmbH, da dieses überobligatorisch erwirtschaftet sei.
30
Nach der Überzeugung des Senats waren aber auch die (zu erwartenden) Einkünfte des Getöteten bei der …[D] GmbH in Höhe von monatlich 1.089,90 € (netto) bei der Ermittlung des der Zeugin …[A] zustehenden Unterhaltsschadens zu berücksichtigen.
31
Gemäß den obigen Ausführungen des Senats hat der Schädiger im Falle des § 844 Abs. 2 BGB bzw. des § 10 Abs. 2 StVG insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Der Richter muss daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am leben, einzubeziehen sind (BGH, VI ZR 343/02, Urteil vom 27.01.2004, juris; BGH, VI ZR 165/94, Urteil vom 27.06.1995, juris; BGH, VI ZR 346/02, Urteil vom 04.11.2003, juris).
32
Anders als das Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass das Erreichen der in § 235 SGB VI und §§ 25 BRRG, 41 Abs. 1 BBG festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren einer Berücksichtigung des bei der …[D] GmbH erzielten monatlichen Einkommens des Getöteten nicht grundsätzlich entgegensteht. Gerade angesichts sich ändernder gesellschaftlicher und vor allem auch wirtschaftlicher Gegebenheiten und Notwendigkeiten erscheint dem Senat das Ziehen einer starren Altersgrenze hier nicht angezeigt. Der Senat hat im Falle des sogenannten Haushaltsführungsschadens mehrfach entschieden, dass die dort früher gezogene starre Altersgrenze, nämlich das Erreichen des 75. Lebensjahres (Übersicht bei: Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensrecht, 4. Aufl., § 8, Rn. 1.) nicht mehr gerechtfertigt erscheint. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2016 (OLG Koblenz, 12 U 996/15, Urteil vom 18.04.2016, juris) hat der Senat ausgeführt, dass die weit überwiegende Zahl der Bevölkerung ihren Haushalt auch nach dem 75. Lebensjahr noch selbstständig führen werde und dies wegen wirtschaftlicher Notwendigkeiten wohl auch müsse. Der Senat überträgt seine diesbezüglichen Erwägungen auch auf die Frage der Regelarbeitszeit. Auch hier wird sich in einer Vielzahl von Fällen die wirtschaftliche Notwendigkeit ergeben, auch über diese Regelaltersgrenze hinaus tätig zu sein. Hierzu passt, dass die Zeugin …[A] in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 angegeben hat, ihr und ihrem Ehemann sei es aufgrund der von …[A1] bezogenen relativ kleinen Rente finanziell nicht so gut gegangen. Man hätte das Geld, das …[A1] hinzuverdient habe, gut gebrauchen können. Insbesondere habe zum damaligen Zeitpunkt das Hausdarlehen weiter abgetragen werden müssen. Von der wirtschaftlichen Notwendigkeit im oben aufgezeigten Sinne war somit auszugehen. Schließlich hat auch der Zeuge …[C] in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019 angegeben, er würde mehrere Mitarbeiter im Alter von 70 oder 71Jahren beschäftigen. Auch dies spricht gegen die Annahme, Arbeitnehmer würden im absoluten Regelfall ihre berufliche Tätigkeit mit Erreichen des 65. Lebensjahres „automatisch“ einstellen.
33
Der Senat geht somit im Ergebnis von einer grundsätzlichen Anrechenbarkeit des von dem Getöteten bei der Firma …[D] GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum voraussichtlich erzielten Einkommens aus.
34
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Getötete die Tätigkeit bei der Firma …[D] GmbH zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum (also bis zum 30.04.2015 – …[A1] wäre dann noch 68 Jahre alt gewesen) weiter ausgeübt hätte. Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 ausgesagt, die damalige Berufstätigkeit ihres Ehemannes habe diesem Spaß gemacht und er hätte diese auch gerne weiter gemacht. Körperliche Beschwerden habe der Getötete zum damaligen Zeitpunkt nicht gehabt, auch das Autofahren sei ihm nicht schwergefallen. Es sei insbesondere zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, dass der Getötete irgendwann einmal seinen Job als Fahrer aufgeben wollte.
35
Die Zeugin …[A] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Die Zeugin hat ihre Aussage klar und ohne Widersprüche getätigt. Der Senat hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin …[A] zu zweifeln.
36
Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin …[A] ist auch bestätigt worden durch die Angaben des Zeugen …[C] in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2019. Der Zeuge …[C] hat ausgesagt, er habe kurz vor dem Unfall noch ein Gespräch mit …[A1] geführt. Bei diesem Gespräch sei es ihm darum gegangen, wie lange …[A1] noch arbeiten würde. …[A1] habe von sich aus gesagt, dass er weitermachen wolle so lange seine Gesundheit dies zulasse. Er sei hierbei guter Dinge gewesen, dass dies noch einige Jahre der Fall sein würde. Für ihn, den Zeugen …[C], habe es auch keine Veranlassung gegeben mit einem zeitnahen Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen.
37
Auch der Zeuge …[C] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Der Senat konnte keinerlei Tendenzen bei dem Zeugen feststellen, seine Aussage zugunsten der Zeugin …[A] bzw. zugunsten der Klägerin zu gestalten. Der Senat ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen …[C] überzeugt.
38
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass …[A1) im hier zu beurteilenden Zeitraum für die Firma …[D] GmbH tätig gewesen wäre und dort weiter auch ein Nettoeinkommen von 1.089,90 € erzielt hätte. Es handelt sich hier auch um eine wirtschaftlich erforderliche und somit im Sinne des Unterhaltsrecht geschuldete Leistung des …[A1]. Das (fiktive) Nettoeinkommen war nach den obigen Ausführungen des Senats damit bei der Berechnung des Unterhaltsschadens in Ansatz zu bringen.
39
Bei …[A1] war somit im Ergebnis von einem Gesamteinkommen von 2.264,28 € auszugehen.
40
Bei der Berechnung des der Zeugin …[A] zustehenden Unterhaltsschadens war sodann das eigene Einkommen der Zeugin …[A] (schadensmindernd) zu berücksichtigen. Das Landgericht hat hier durchgängig den Betrag von 400,00 € in Ansatz gebracht, den die Zeugin …[A] im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) im Zeitraum erzielt hat bzw. hätte. Nach der Überzeugung des Senats war ab dem Zeitraum, ab dem die Zeugin …[A] die Pflege ihres Vaters übernommen hat und insoweit auch in dessen Haus wohnte (Dezember 2014) allerdings zusätzlich ein „fiktives“ Einkommen der Zeugin …[A] in Höhe 400,00 € in Ansatz zu bringen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
41
Im Zeitraum vom 03.04.2013 (Unfalltod des …[A1]) bis zum 30.11.2014 bringt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht „lediglich“ den bei der geringfügigen Beschäftigung der Zeugin …[A] erzielten Verdienst von 400,00 € bei der Ermittlung des Unterhaltsschadens in Ansatz.
42
Soweit die Beklagten mit ihren Anschlussberufungen die Auffassung vertreten, die Zeugin …[A] sei für diesen Zeitraum im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zur „Mehrarbeit“ verpflichtet gewesen, trifft dies nach der Überzeugung des Senats nicht zu. Ein diesbezüglicher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass dem Ehegatten eine (zusätzlich) Arbeitsaufnahme tatsächlich möglich ist und ihm auch zugemutet werden kann. Alter, Leistungsfähigkeit, Ausbildungsstand, Fähigkeiten etc. spielen insoweit eine bedeutende Rolle (BGH, VI ZR 301/82, Urteil vom 19.06.1984, juris; Wussov, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. Kapitel 46, Rn. 29).
43
Die Zeugin …[A] war zum Unfallzeitpunkt „bereits“ 54 Jahre alt. Sie war ungelernt und übte folgerichtig auch „lediglich“ eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin aus. Die Beklagten haben nicht ansatzweise dargetan (zur Beweislast siehe Wussov, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kapitel 32, Rn. 75) inwieweit der Zeugin …[A] mit diesen von ihr dargelegten Voraussetzungen eine weitergehende Beschäftigung möglich und vor allem auch zumutbar gewesen sein sollte. Entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten werden von den Beklagten in keiner Weise aufgezeigt. Von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auf Seiten der Zeugin …[A] war somit nicht auszugehen.
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Anders als das Landgericht bringt der Senat allerdings ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zeugin …[A] die Pflege ihres Vaters vollständig übernommen hat und in diesem Rahmen auch in das Haus ihres Vaters eingezogen ist, ein weiteres „fiktives“ Einkommen der Zeugin …[A] in Höhe von 400,00 € (§ 287 ZPO) in Ansatz. Gewährt ein naher Angehöriger einer getrennt lebenden Ehefrau (oder auch Witwe) insbesondere für die Erbringung von Pflegeleistungen kostenlose Unterkunft, kann der unterhaltsberechtigten Ehefrau im Einzelfall ein fiktives Einkommen für ersparte Unterkunftskosten/Lebenshaltungskosten schadensmindernd angerechnet werden (OLG Frankfurt, 2 WF 73/06, Beschluss vom 10.03.2006, juris). Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 angegeben, sie sei im Dezember 2014 zu ihrem Vater gezogen. Der Vater sei derzeit in Pflegestufe 2 eingruppiert. Sie führe den gemeinsamen Haushalt und übernehme auch die bei ihrem Vater erforderliche Pflege. Den Umfang der Pflegeleistungen für ihren Vater schätze sie auf täglich 1/2 bis 1 ganze Stunde. Hinzu komme die ganze Hausarbeit. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass sie an ihren Vater keinerlei Miete zahlen müsse. Auch an den gesamten Nebenkosten müsse sie sich nicht beteiligen. Sämtliche Nebenkosten würden von ihrem Vater getragen. In dem Haus ihres Vaters bewohne sie ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Die übrigen Räume im Haus würden gemeinschaftlich genutzt. Nach der Überzeugung des Senats erhöht das mietfreie Wohnen (einschließlich sämtlicher Nebenkosten) das Einkommen der Zeugin …[A] und stellt eine (geldwerte) Gegenleistung für die von dieser übernommenen Pflegeleistungen und Haushaltstätigkeiten dar. Die empfangenen Leistungen sind somit als Vergütung für erbrachte Leistungen im oben aufgezeigten Sinne anzusehen. Was die zu berücksichtigende Höhe angeht bringt der Senat im Wege des § 287 ZPO (Schadensschätzung) einen Betrag von monatlich 400,00 € in Ansatz.
45
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass als Einkommen der Zeugin …[A] für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.11.2014 der Betrag von 400,00 € und ab dem 01.12.2014 der Betrag von 800,00 € in Ansatz zu bringen war.
46
Zur Berechnung des entstandenen Unterhaltsschadens waren weiter die sogenannten „fixen Kosten“ (Kosten der Haushaltsführung) zu ermitteln. Für den Zeitraum vom 03.04.2013 bis zum 30.11.2014, in dem die Zeugin …[A] noch in dem ehelichen Haus lebte, hat das Landgericht zutreffend einen Betrag von 800,00 € in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat insoweit eine von dem Senat nicht zu beanstandende Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen. Soweit die Beklagten mit ihren Anschlussberufungen rügen dem Landgericht hätte keine ausreichende Schätzungsgrundlage zur Verfügung gestanden, greift dies nach der Überzeugung des Senats nicht durch. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2015 eine von der Zeugin …[A] erstellte Übersicht über die laufenden Haushaltskosten (Fixkosten) vorgelegt (Anlage K15). Die Beklagten sind der Richtigkeit dieses Zahlenwerkes in der Folgezeit in keiner Weise entgegengetreten. Auch der Senat sieht in dieser von der Zeugin …[A] erstellten Aufstellung eine ausreichende Schätzungsgrundlage.
47
Für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 30.04.2015 waren keinerlei Fixkosten in Ansatz zu bringen. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Zeugin …[A] in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019 angegeben, sie zahle an ihren Vater weder Miete, noch müsse sie sich an den Nebenkosten beteiligen. Sämtliche Kosten würden von ihrem Vater getragen. Der Senat hat auch hier keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin …[A] zu zweifeln.
48
Die obigen Feststellungen des Senats zugrunde legend ergibt sich somit folgende Unterhaltsschadensberechnung (zur grundlegenden Berechnungsmethode siehe: BGH VI ZR 251/81, Urteil vom 11.10.1983, juris).
49
Unterhaltsschaden vom 03.04.2013 bis zum 30.11.2014:
50
1. mutmaßliches Einkommen des Getöteten 2.264,28 €
51
(Rentenanspruch: 1.174,38 €; Zusatzverdienst: 1.089,90 €).
52
1. abzüglich Anteil des getöteten an den festen Kosten der Haushaltsführung (85 % von 800,00 €) 680,00 €
53
1. für Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1.584,28 €
54
1. Anteil der Zeugin …[A] hieran (50 %) 792,14 €
55
1. zuzüglich Fixkostenanteil 680,00 €
56
1. entgangener Barunterhalt 1.472,14 €
57
1. Vorteilsausgleich
58
Einkommen Zeugin …[A] 400,00 €
59
abzüglich Fixkostenanteil (15 % von 800,00 €) 120,00 €
60
für Familienunterhalt zur Verfügung stehendes
61
Einkommen der Zeugin …[A] 280,00 €
62
Unterhaltsanteil Getöteter (50 %) 140,00 €
63
1. Schaden der Zeugin …[A] (entgangener Unterhalt) 1.332,14 €.
64
Der Gesamtbarunterhaltsschaden der Zeugin …[A] für den Zeitraum vom 03.04.2013 bis zum 30.11.2014 beträgt somit 26.553,99 € (19 x 1.332,14 € zuzüglich 28/30 (03.04.2013 – 30.04.2013) von 1.332,14 €).
65
Unterhaltsschaden für den Zeitraum 01.12.2014 bis 30.04.2015:
66
1. mutmaßliches Einkommen des Getöteten 2.264,28 €
67
1. Fixkosten [Kosten der Haushaltsführung]
68
waren gemäß den obigen Ausführungen des Senats für den Zeitraum 03.04.2013 bis 30.11.2014 nicht zu in Abzug zu bringen
69
1. Für Familienunterhalt zur Verfügung 2.264,28 €
70
stehendes Einkommen
71
1. Anteil der Zeugin …[A] hieran (50 %) 1.132,14 €
72
1. entgangener Barunterhalt 1.132,14 €
73
1. Vorteilsausgleich
74
Einkommen Zeugin …[A] 800,00 €
75
für Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 800,00 €
76
Unterhaltsanteil Getöteter (50 %) 400,00 €
77
1. Schaden der Zeugin …[A] 732,14 €.
78
Der Gesamtunterhaltsschaden der Zeugin …[A] für den Zeitraum 01.12.2014 bis 30.04.2015 ergibt somit einen Betrag von 3.660,70 € (5 x 732,14 €).
79
Somit beträgt der Barunterhaltsschaden der Zeugin …[A] für den gesamten Zeitraum 30.214,69 €.
80
Haushaltsführungsschaden:
81
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass der Zeugin …[A] zusätzlich der sogenannte Haushaltsführungsschaden zusteht. Soweit das Landgericht diesen Schaden im Wege des § 287 ZPO (Schadensschätzung) auf 2.408,00 € geschätzt hat, ist dies von dem Senat nicht zu beanstanden.
82
Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsschadens ist grundsätzlich die rechtlich geschuldete, nicht die tatsächlich geleistete Haushaltsführung. Beide Ehegatten regeln Umfang und Verteilung der Hausarbeiten im gegenseitigen Einvernehmen. Das im Sinne des §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB rechtlich Geschuldete ergibt sich somit aus dem Vereinbarten. Da diese Vereinbarungen aber regelmäßig nicht ausdrücklich getroffen werden, kann aus der tatsächlichen Handhabung der Haushaltsführung auf ein Einvernehmen geschlossen werden (BGH in NZV 1988, 60; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl., Rn. 401).
83
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2017 Angaben zu der Größe des von den Eheleuten …[A] bewohnten Einfamilienhauses sowie zum Umfang der Haushaltstätigkeit gemacht. Sie hat weiter ausgeführt, dass die Haushaltsführung zu 19 Stunden pro Woche von der Zeugin …[A] und zu 12 Stunden pro Woche von …[A1] erledigt worden wäre. Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 ausgesagt, vor dem Tod ihres Mannes hätte man sich den Haushalt geteilt, außer beim Kochen, dies habe sie allein gemacht. Ihr Mann habe viel geholfen, da sie ja auch selbst arbeiten gewesen wäre. Sie hätten sich alles geteilt, so unter anderem Wäsche waschen, Bügeln und auch die Bewirtschaftung der großen Rasenfläche. Sie und ihr Ehemann hätten pro Woche 6 bis 7 Stunden Arbeiten geleistet.
84
Das Landgericht hat diese Angaben der Zeugin …[A] als glaubhaft eingestuft und begründet, weshalb es diesen Angaben gefolgt ist. Die Angaben würden weder überzogen noch sonst aufgebauscht erscheinen. Die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
85
Soweit das Landgericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu einem Haushaltsaufwand des …[A1] von 3,5 Stunden pro Woche gelangt ist, ist dies vom Senat ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der auch mit der Anschlussberufung vertretenen Auffassung der Beklagten lag auch nach der Überzeugung des Senats eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor.
86
Was die Höhe des Stundensatzes angeht, bringt der Senat regelmäßig (OLG Koblenz, 12 U 798/14, Urteil vom 11.05.2015, juris) für den Zeitraum vor Einführung des Mindestlohnes einen Betrag von 8,00 € in Ansatz. Für den Zeitraum 03.04.2013 bis 30.11.2014 ergibt sich gemäß den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sich somit ein weiterer ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 2.408,00 € (3,5 Stunden x 8 € x 86 Wochen).
87
Zuzüglich des oben festgestellten Unterhaltsschadens in Höhe von 30.214,69 € ergibt sich somit als weiteres Zwischenergebnis ein zu ersetzender Schaden der Zeugin …[A] in Höhe von insgesamt 32.622,69 €.
88
Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerin war dieser Summe nicht noch der Betrag von 3.688,27 € (Beerdigungskosten) hinzuzurechnen.
89
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. der Zeugin …[A] auf die Beerdigungskosten bereits einen Betrag in Höhe von 4.500,00 € gezahlt hat. Diese Zahlung muss die Klägerin entgegen ihrer auch mit der Berufung vertretenen Auffassung gemäß § 407 Abs. 1 BGB (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) gegen sich gelten lassen.
90
Der Klägerin ist es nicht gelungen substantiiert darzutun und zu beweisen, dass der Beklagten zu 1. der hier vorliegende gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X zum Zeitpunkt der Zahlungsvornahme bekannt war. Ausreichend wird im allgemeinen die Kenntnis der Tatsachen angesehen, die den Forderungsübergang bewirken bzw. bewirkt haben. Ein Kennen müssen reicht hingegen nicht aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 407, Rn. 6). Wie dem Landgericht erschließt es sich auch dem Senat nicht ansatzweise, inwieweit sich aus dem Hinweis auf den Halter des von dem Getöteten zum Unfallzeitpunkt geführten Kleintransporters in der Ermittlungsakte (2010 Js 19406/13, Staatsanwaltschaft Koblenz, dort Bl. 4) eine Kenntnis der Beklagten zu 1. hinsichtlich eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen …[A1] und der …[D] GmbH sowie der Tatsache des gesetzlichen Forderungsübergangs der Ansprüche der Zeugin …[A] auf die Klägerin wegen des Vorliegens eines Versicherungsfalles im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a SGB VII ergeben haben soll.
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Weiterer belastbarer Vortrag der Klägerin, aus dem sich eine Kenntnis der Beklagten zu 1 in dem oben aufgezeigten Sinne ergeben könnte, ist nicht erfolgt. Die Zahlungen der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Beerdigungskosten sind somit mit befreiender Wirkung erfolgt. Die Klägerin muss sich diese Zahlungen gemäß § 407 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen.
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Übergang der Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin
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Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die in der Klageschrift (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.04.2015) aufgeführten Zahlungen/Leistungen tatsächlich erbracht hat.
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Die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Sie ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider und lässt auch nicht wesentliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt. Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018 ausgesagt, sie habe diejenigen Zahlungen von der Klägerin erhalten, die in dem Schreiben vom 21.10.2013 aufgeführt seien. Dies betreffe Zahlungen von 19.400,00 € und 12.838,00 €. Des Weiteren habe sie 4.240,13 € Witwenrente ab dem Todestag und ein Sterbegeld von 4.620,00 € erhalten. Auch sei von Seiten der Klägerin dann noch eine weitere Witwenrente in Höhe von 7.761,60 € gezahlt worden.
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Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin …[A] ist bestätigt worden durch die Aussage der Zeugin …[E] in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2018. Die Zeugin …[E] hat angegeben, die Klägerin zahle an die Zeugin …[A] eine monatliche Witwenrente von 713,25 € sowie 421,20 € Mehrleistungen jeden Monat. Des Weiteren sei an die Zeugin …[A] am 23.08.2013 ein Betrag von 15.400,00 €, am 23.08.2013 ein Sterbegeld von 4.620,00 € und am 25.10.2013 Überführungskosten in Höhe von 376,75 € gezahlt worden. Am 25.10.2013 sei zudem noch eine Nachzahlung über die Mehrleistungen erfolgt.
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Das Landgericht hat sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es diese Aussagen der Zeuginnen …[A] und …[E] als glaubhaft angesehen hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Landgerichts an.
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Somit steht aber auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin die in der Klageschrift aufgeführten Zahlungen an die Zeugin …[A] geleistet hat.
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Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Zu ersetzen sind im Ergebnis somit die sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen (siehe insoweit von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 116, Rn. 5 ff.) des Versicherungsträgers bzw. des Trägers der Sozialhilfe.
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Nach der Überzeugung des Senats stellen sich mit Ausnahme der gewährten einmaligen Entschädigung in Höhe von 15.400,00 € (Bescheid über die Anerkennung des Versicherungsfalles und die Gewährung einer Mehrleistung als einmalige Entschädigung der Klägerin vom 21.08.2013) die von der Klägerin ansonsten an die Zeugin …[A] geleisteten Zahlungen, einschließlich der erbrachten Mehrleistungen, weit überwiegend als sachlich und zeitlich kongruent in dem oben aufgezeigten Sinne dar. Dabei ist für die einzelnen Monate der oben jeweils ermittelte Unterhaltsschaden der Zeugin …[A] zu Grunde zu legen. Dieser ist um den jeweiligen Haushaltsführungsschaden zu erhöhen, wobei hier für jeden Kalendertag der einzelnen Monate ein Betrag von 4,00 € zur Anwendung zu bringen ist (3,5 wöchentliche Stunden des …[A1], also 0,5 kalendertägliche Stunden, ergeben bei einem Stundensatz von 8,00 € für den Kalendertag jeweils 4,00 €).
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Die sachliche und zeitliche Kongruenz wirkt sich aus Sicht des Senats nunmehr so aus, dass der für die einzelnen Monate addierte Betrag von Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden der Zeugin …[A] auf die Klägerin übergegangen und damit erstattungsfähig ist, jedoch höchstens in Höhe des von der Klägerin für den jeweiligen Zeitraum tatsächlich an die Zeugin …[A] geleisteten Betrages. Dies führt – orientiert an der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift – zu folgenden Einzelbeträgen:
101
Für den Zeitraum vom 03.04.2013 bis zum 30.04.2013 leistete die Klägerin an die Zeugin …[A] 1.360,84 €. Deren Unterhaltsschaden belief sich auf 1.243,33 €, der Haushaltsführungsschaden auf 112,00 €, in der Summe also 1.355,33 €, so dass der Klägerin dieser letztgenannte Betrag zusteht.
102
Für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.06.2013 leistete die Klägerin an die Zeugin …[A] 2.916,08 €. Deren Unterhaltsschaden belief sich auf 2.664,28 €, der Haushaltsführungsschaden auf 244,00 €, in der Summe also 2.908,28 €, so dass der Klägerin dieser letztgenannte Betrag zusteht.
103
Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.07.2013 leistete die Klägerin an die Zeugin …[A] 1.459,60 €. Deren Unterhaltsschaden belief sich auf 1.332,14 €, der Haushaltsführungsschaden auf 124,00 €, in der Summe also 1.456,14 €, so dass der Klägerin dieser letztgenannte Betrag zusteht.
104
Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.06.2014 leistete die Klägerin an die Zeugin …[A] monatlich 1.028,40 €. Deren laufender Unterhaltsschaden belief sich bereits auf den übersteigenden Betrag von monatlich 1.332,14 €, so dass die Klägerin für diesen Zeitraum von 11 Monaten auf die von ihr monatlich geleisteten Beträge begrenzt bleibt, also insgesamt 11.312,40 €.
105
Für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.11.2014 leistete die Klägerin an die Zeugin …[A] monatlich 1.039,20 €. Deren laufender Unterhaltsschaden belief sich auch für diesen Zeitraum auf den übersteigenden Betrag von monatlich 1.332,14 €, so dass die Klägerin für diese 5 Monate auf die von ihr monatlich geleisteten Beträge begrenzt bleibt, also insgesamt 5.196,00 €.
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Für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 30.04.2015, also jenen Zeitraum, in welchem die Zeugin …[A] zu ihrem Vater gezogen war, leistete die Klägerin monatlich weiterhin 1.039,20 €. Der laufende Unterhaltsschaden der Zeugin beschränkte sich indes auf monatlich 732,14 €, für fünf Monate also 3.660,70 €. Ein zusätzlicher Haushaltsführungsschaden stand ihr für diesen Zeitraum nicht mehr zu, so dass die Klägerin für diesen Zeitraum auf den zuletzt genannten Betrag begrenzt bleibt.
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Bezüglich der Einmalzahlung gilt Folgendes. Der insoweit einschlägige Anhang der Klägerin zur Satzung der Unfallkasse … für nach § 94 SGB VII zu gewährende Mehrleistungen unterscheidet in § 5 Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente und in § 6 sonstige Leistungen für Schwerverletzte und im Todesfall. § 6 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung der Unfallkasse … für nach § 94 SGB VII zu gewährende Mehrleistungen bestimmt, dass bei Tod infolge des Versicherungsfalles die Hinterbliebenen der Versicherten neben den Mehrleistungen nach § 5 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20.000,00 € erhalten. Zur Überzeugung des Senats steht somit aber die von § 6 erfasste Leistung, also die einmalige Entschädigung, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Hinterbliebenenrente bzw. mit sonstigen Unterhaltsansprüchen der Hinterbliebenen. Die Einmalzahlung erscheint vielmehr „zweckunabhängig“ und „insoweit zur freien Verfügung“ der Hinterbliebenen. Die einmalige Entschädigung in Höhe von 15.400,00 € war somit als nicht kongruent im oben aufgezeigten Sinne anzusehen.
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In der Summe ermittelt sich der zugesprochene Gesamtbetrag von 25.888,85 €. In dieser Höhe sind die Ansprüche der Zeugin …[A] gegen die Beklagten im Wege des § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die weitergehende Klage war abzuweisen
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Die ausgeurteilten Zinsforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288,291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.