Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015 – 6 U 204/14
1. Hat ein Verletzer Schadensersatz für die vorübergehende Nichtbenutzbarkeit einer Marke zu leisten, kann der Verletzte als Schaden den Wertverlust geltend machen, den die Marke während dieser Zeit erlitten hat. Zur Ermittlung dieses Schadens ist vom Wert der Marke zu Beginn dieses Zeitraums der Wert am Ende dieses Zeitraums abzuziehen.
2. Zur Berechnung des Werts einer Marke
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.6.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert. Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2) und 3) verurteilt, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 297.554,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2010 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 50 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 20 % und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 20 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1) 20 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 1) zueinander vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, ZPO). Zu ergänzen ist, dass die Beklagte zu 2) den Antrag auf Erlass der vom Landgericht “ erlassenen einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin die Verwendung der Marke „Marke1“ untersagt worden war, am 23.8.2010 zurückgenommen hat.
Gegen das Urteil haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) Berufung und die Beklagten zu 2) und 3) Anschlussberufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) einen Teilprozessvergleich geschlossen, wegen dessen Inhalt auf den Feststellungsbeschluss des Senats nach § 278 VI ZPO vom 20.7.2015 (Bl. 1193 d.A.) Bezug genommen wird.
Der Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht weiterhin geltend, die Übertragung der streitgegenständlichen Marke auf die Beklagte zu 2) habe nach Maßgabe der von Anfang an getroffenen Vereinbarungen lediglich eine Korrektur der Markenregisterlage dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe sich insoweit den berechtigten Forderungen der Beklagten zu 3) nicht entziehen können, die andernfalls mit der Beendigung der Zusammenarbeit und der Veranstaltung einer Konkurrenzmesse an anderem Ort durch die Beklagte zu 2) gedroht habe. Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da der Marke allein kein nennenswerter Wert zugekommen sei; der wirtschaftliche Erfolg einer „messe hänge vielmehr mit dem Konzept und dem Ansehen des für die Veranstaltung Verantwortlichen – hier der Beklagten zu 3) – zusammen.
Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt – soweit die Klage erstinstanzlich Erfolg hatte das angefochtene Urteil.
Mit ihrer Berufung greift die Klägerin die Schadensberechnung durch das Landgericht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Außerdem ist sie weiterhin der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe die von der Klägerin gezahlten Lizenzund Systemgebühren für die Jahre 2008 und 2009 in voller Höhe zu erstatten. Die mit der Widerklage des Beklagten zu 1) verlangten Tantieme würden missbräuchlich geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt zu ihrer Berufung,
das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
1.
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.551.550,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.8.2010 zu zahlen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist ebenfalls zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Klägerin steht die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung aus §§ 43 II GmbHG, 826 BGB in Höhe eines Betrages von insgesamt 380.521,13 € zu.
a)
Der seinerzeit als Geschäftsführer der Klägerin tätige Beklagte zu 1) hat gemeinschaftlich handelnd mit den Beklagten zu 2) und 3) (§ 840 I BGB) die Klägerin dadurch unter Verletzung seiner Pflichten nach § 43 II GmbHG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB), dass er durch Vertrag vom 20.3./25.5.2006 (Anlage K 10) und dessen Vollziehung durch den Umschreibungsantrag vom 27.4.2006 (Anlage K 11) der Beklagten zu 2) ohne nennenswerte Gegenleistung die (formelle) Alleininhaberschaft an der Marke „Marke1“ verschafft und hierauf basierend sodann in den Kooperationsverträgen für die Messen des Jahres 2008 und 2009 weitere Vereinbarungen zum Nachteil der Klägerin getroffen hat. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Beklagten zu 1) in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bis zur Messe für das Jahr 2007 geschlossenen Kooperationsverträge (Anlagen K 7a-g) enthielten in Ziffern 14. und 16., 1. Absatz, Satz 3 jeweils die gleichlautende – und in ihrer Bedeutung über die Veranstaltung der jeweiligen Messe hinausgehende – Vereinbarung, dass u.a. die Rechte an dem Messenamen, also an der für die Klägerin eingetragenen Marke „Marke1“, den Vertragsparteien gemeinsam zustehen sollten mit der Maßgabe, dass im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit durch eine Vertragspartei die Marke auf die jeweils andere Partei übergehen sollte. Diese Abrede stellte eine wirksame Absicherung für beide Vertragsparteien dar, da jede Partei die bisherige Zusammenarbeit nur um den Preis des Verlustes der (materiellen) Mitberechtigung an der Marke beenden konnte.
Diese für die Klägerin günstige Position gegenüber der Beklagten zu 2) hat der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Klägerin praktisch ohne Gegenleistung aufgegeben, als er namens der Klägerin mit dem Vertrag vom 20.3./15.5.2006 der Übertragung der Marke auf die Beklagte zu 2) zu einem Kaufpreis von 500,€ zugestimmt hat. Darin lag ein grober Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin (§ 43 II GmbHG), weil der vereinbarte Kaufpreis in einem offensichtlichen und krassen Missverhältnis zum Wert der Marke stand.
Der Einwand des Beklagten zu 1), der Vertrag vom 20.3./15.5.2006 habe nur zu einer Korrektur der Markenregisterlage geführt, geht nach dem Inhalt der oben wiedergegebenen Vereinbarung, die die Klägerin und die Beklagte zu 2) bis zu diesem Zeitpunkt getroffen hatten, ins Leere. Ebenso wenig kann sich der Beklagte zu 1) mit Erfolg darauf berufen, er habe sich dem Drängen der Beklagten zu 3) auf eine Änderung der bestehenden Vertragsund Rechtsbeziehungen nicht widersetzen können, da er das Anliegen der Beklagten zu 3) für gerechtfertigt hielt und die Beklagte zu 3) ansonsten mit einer Beendigung der erfolgreichen Zusammenarbeit mit der Klägerin gedroht habe. Unabhängig von der persönlichen Einschätzung des Beklagten zu 1) über die Ausgewogenheit der bestehenden Vereinbarungen war es seine Aufgabe als Geschäftsführer der Klägerin, deren Interessen gegenüber der Beklagten zu 2) zu vertreten und durchzusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Druck die Beklagte zu 3) hätte ausüben können, um unter Aufgabe der bisher bestehenden, für die Klägerin günstigen Vertragssituation die praktisch unentgeltliche Übertragung der Marke auf die Beklagte zu 2) aus Sicht der Klägerin rechtfertigen zu können. Denn für den Fall der Beendigung der bisherigen Zusammenarbeit war die Klägerin gegen eine Fortführung der Messe durch die Beklagte zu 2) unter dem bisherigen Namen „Marke1“ gerade durch die in Ziffer 16. der Kooperationsverträge getroffene Regelung geschützt.
Dem Beklagten zu 1) – wie auch der für die Beklagte zu 2) handelnden Beklagten zu 3) ging es bei Abschluss der Vereinbarung vom 20.3./15.5.2006 und der Umsetzung dieses Übertragungsvertrages auch darum, die Klägerin sittenwidrig zu schädigen.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt RAdie Beklagten zu 1) und 3) mit Schreiben vom 24.2.2006 (Anlage K 9) klar und unmissverständlich darüber unterrichtet hat, dass die beabsichtigte Übertragung der Marke auf die Beklagte zu 2) entweder nur gegen eine angemessene Gegenleistung oder nur nach Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin zu einem unentgeltlichen Übergang übertragen werden dürfe; andernfalls sei eine unentgeltliche Übertragung mit dem Risiko verbunden, dass gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Zum andern haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) unstreitig bereits im Januar 2006 Gespräche darüber geführt, ob und wie der Beklagte zu 1) nach seinem bevorstehenden altersbedingten Ausscheiden bei der Klägerin mit der Beklagten zu 2) zusammenarbeiten könne. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 3) dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 10.1.2006 in Aussicht gestellt, diesem eine Mitberechtigung an der Marke „Marke1“ einzuräumen, soweit er nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin mit der Beklagten zu 2) zusammenarbeite.
Dem Beklagten zu 1) war daher auf Grund des Schreibens des Rechtsanwalts RAvom 24.2.2006 bei Abschluss des Vertrages vom 20.3./15.5.2006 nicht nur bewusst, dass er mit diesem Vertrag seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin in schwerwiegender Weise verletzt. Die in Aussicht genommene künftige Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) rechtfertigt vielmehr auch den Schluss, dass es dem Beklagten zu 1) gezielt darum ging, mit dieser Vereinbarung zum Nachteil der Klägerin eine geschäftliche Basis für diese Zusammenarbeit zu schaffen. Dies erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB.
Der Beklagte zu 1) hat im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3) diese Schädigungshandlung sodann umgesetzt und fortgeführt, indem er die Umschreibung der Marke auf die Beklagte zu 2) im Markenregister veranlasst und in den Kooperationsverträgen für die Messen der Jahre 2008 und 2009 (Anlage K 14 und K 16) die Vereinbarung über die Inhaberschaft an der Marke gegenüber den vorherigen Verträgen geändert und die Zahlung einer Lizenzbzw. Systemgebühr durch die Klägerin vereinbart hat (K 14; Ziffer 14.; K 16; Ziffer 9.).
Der Beklagte zu 1) ist daher dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin die durch die vorbezeichneten Schädigungshandlungen verursachten Schäden zu ersetzen.
b)
Der Klägerin ist durch die Schädigungshandlungen ein Schaden von insgesamt 380.521,13 € entstanden, der sich zusammensetzt aus der Wertminderung der Marke „Marke1“ infolge der vorübergehenden Nichtbenutzung in Höhe von 261.970,40 € sowie die von der Klägerin auf der Grundlage der Kooperationsverträge für die Jahre 2008 und 2009 erbrachten Lizenzbzw. Systemgebühren in Höhe von insgesamt 118.550,73 €.
aa)
Das unter a) dargestellte schädigende Verhalten des Beklagten zu 1) hat dazu geführt, dass die Klägerin die ihr zustehende Marke „Marke1″ nach der letzten unter der Marke durchgeführten Messe in Stadtim März 2009 zunächst nicht weiter benutzt konnte; die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur erneuten Benutzung ergab sich für sie erst, als die Beklagte zu 2) am 23.8.2010 den Eilantrag vor dem Landgericht “ zurückgenommen hat. Die Marke hat infolge dieser vorübergehenden Nichtbenutzung eine Wertminderung erfahren, die der Beklagte zu 1) der Klägerin als Schaden zu ersetzen haben. Die Höhe dieses Wertverlusts schätzt der Senat auf 261.970,40 € (§ 287 I ZPO). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wert im März 2009 dem vom Sachverständigen SVermittelten Betrag von 327.463,€ entsprach; entgegen der Auffassung des Sachverständigen lag der Wert am 23.8.2010 jedoch nach Einschätzung des Senats nur noch bei 20 % dieses Ausgangswerts, mithin 65.492,60 €. Aus der Differenz hieraus errechnet sich der Schaden von 261.970,40 €.
Für die Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Schadensberechnung der Verkehrswert der Marke allein, also unabhängig von Ort und Veranstalter der in der Vergangenheit durchgeführten Messen, maßgeblich ist. Entscheidend ist mithin, welchen Kaufpreis für die Marke ein potentieller Erwerber zu entrichten bereit gewesen wäre.
Bei der Bewertung der Marke zu den in Rede stehenden Stichtagen sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
„Marke1“ war die Marke für eine ortsgebunden (in Stadt1), periodisch (einmal jährlich) erbrachte Dienstleistung der Durchführung einer Messe für „…Angebote. Angesprochen hiervon war der – enge – Fachkreis der …veranstalter sowie der an solchen Angeboten interessierten Unternehmen. Eine derartige Marke erwirbt – wenn die hierunter durchgeführte Messe über mehrere Jahre mit Erfolg durchgeführt wird – bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine sehr große Bekanntheit und ein hohes Ansehen. Dies wirkt sich grundsätzlich werterhöhend für die Marke aus. Andererseits ist eine solche Marke insoweit „anfällig“ für Wertverluste, als der Markt einschlägiger Fachmessen sehr überschaubar für die angesprochenen Verkehrskreise äußerst transparent ist. Die Aussteller und Besucher der Messe achten darauf und können auch ohne weiteres in Erfahrung bringen, ob beispielsweise das Veranstaltungskonzept beibehalten worden ist oder der Veranstalter gewechselt hat. Sie können darüber hinaus gut einschätzen, wie neue Messen in diesem Bereich einzuschätzen sind; dies gilt insbesondere dann, wenn der Veranstalter einer neuen Messe bereits in diesem Bereich „einen Namen hat“.
Demnach hat der Erwerber einer für eine Fachmesse gut eingeführten Marke durchaus einen wirtschaftlich wertvollen Einstieg, um die Messe – auch an einem anderen Ort und mit anderem für die Veranstaltung verantwortlichen Personal – fortzusetzen. Der wirtschaftliche Erfolg eines solchen Versuchs hängt aber wegen der geschilderten Transparenz des Marktes für den angesprochenen engen Verkehrskreis entscheidend von weiteren Faktoren ab, die im Vorhinein nur schlecht zu beurteilen sind. Für den Erwerber der Marke ist nicht gewährleistet, ob er an den bisherigen Erfolg der Marke anknüpfen kann; insbesondere läuft er Gefahr, in großem Umfang bisherige Kunden zu verlieren, wenn – wogegen er nicht geschützt ist – neue Konkurrenzmessen mit Hilfe von Personen eröffnet werden, die bisher für die unter der erworbenen Marke durchgeführte Messe verantwortlich waren. Die Ermittlung des Verkehrswerts einer Marke der hier in Rede stehenden Art unterliegt daher Besonderheiten, die etwa bei der Bewertung von Marken für Waren des täglichen Bedarfs nicht bestehen.
– Wert der Marke im März 2009:
Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen erscheint zunächst der Wert von 1.713.000,€, den das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten SV2 (Anlage K 27) für die streitgegenständliche Marke im März 2009 ermittelt hat, unrealistisch hoch. Der Betrag übersteigt den mit der Messe „Marke1“ bis dahin erzielten Jahresumsatz und stellt ein Vielfaches des bisherigen Jahresertrages dar. Dass ein Erwerber bereit gewesen wäre, für die Marke einen solchen Kaufpreis zu entrichten, ist schlechterdings ausgeschlossen.
Demgegenüber kann der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen SV1, die Marke habe zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 327.463,€ gehabt, jedenfalls im Ergebnis beigetreten werden.
Die zuverlässigste Grundlage für eine Schätzung des Werts der Marke wären Kaufpreise, die in der Vergangenheit für vergleichbare Marken tatsächlich erzielt worden sind. Dazu verfügt der Sachverständige aber über keine konkreten Erkenntnisse. Es ist auch ausgeschlossen, dass derartige Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren auf andere Weise gewonnen werden könnten. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob eine Marke für die Veranstaltung einer ähnlichen Messe überhaupt schon jemals – isoliert – veräußert worden wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, auf welchem Wege sich die Parteien oder der Senat das Wissen über den hierbei vereinbarten Kaufpreis verschaffen sollten.
Der Sachverständige hat daher zu Recht versucht, den Wert der Marke mit Hilfe anderer Erwägungen zu schätzen. Das vom Sachverständigen dabei zugrunde gelegte Verfahren überzeugt allerdings nicht.
Der Sachverständige hat den Wert der Marke ermittelt, indem er von einem Lizenzvertrag über die Marke mit einem Lizenzsatz von 4 % ausgegangen, einen prognostizierten Jahresumsatz von 1.178.467,€ und eine „Lebensdauer“ der Marke von zehn Jahren zugrunde gelegt und sodann die Barwertmethode zur Wertberechnung angewandt hat (Gutachten S. 18; Bl. 63d.A.). Diese Art der Wertermittlung setzt zunächst voraus, dass der (fiktive) Lizenzsatz für eine ausschließliche Lizenz angenommen wird, da nur die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz dem Verkauf der Marke wirtschaftlich jedenfalls nahekommt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch der Lizenzsatz, der für eine ausschließliche Lizenz als Lizenzgebühr vereinbart wird, maßgeblich von weiteren Faktoren, insbesondere der Laufzeit und der Vereinbarung eines Mindestlizenzbetrages, abhängt. Der in einem fiktiven Lizenzvertrag vereinbarte Lizenzsatz kann allenfalls dann ein brauchbarer Ausgangspunkt für die Ermittlung des Werts der Marke sein, wenn dabei weitere Lizenzvertragskonditionen zugrunde gelegt werden, die – wie etwa eine lange Laufzeit und die Vereinbarung eines hohen Mindestlizenzbetrages das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit in gleicher Weise dem Lizenznehmer auferlegen wie einem Erwerber der Marke.
Angesichts dieser Besonderheiten erscheint die vom Sachverständigen angewandte Methode zur Ermittlung des Werts der Marke auf Grund eines fiktiven Lizenzvertrages nicht sachgerecht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn wiederum konkrete Erkenntnisse über die Höhe der Lizenzsätze vorhanden wären, die in der Vergangenheit in Lizenzverträgen über Marken der in Rede stehenden Art vereinbart worden sind. Solche Erkenntnisse hat der Sachverständige jedoch gerade nicht. Er hat vielmehr den Lizenzsatz – der nach dem von ihm angewandten Verfahren letztlich der maßgebliche Ausgangspunkt für die Wertbestimmung ist innerhalb der üblichen allgemeinen Bandbreiten von 3 % und 15 % mit 4 % frei geschätzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum die vom Sachverständigen angewandte Methode einer (unmittelbaren) freien Schätzung des Markenwerts vorzuziehen sein sollte.
Angesichts der den vorliegenden Fall prägenden Besonderheiten erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen oder auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eine bessere Grundlage für die Schätzung des Markenwerts im März 2009 erbringen könnte.
Im Rahmen der von ihm selbst vorzunehmenden Schätzung nach § 287 I ZPO schießt sich der Senat dem vom Sachverständigen genannten Wert der Marke im März 2009 jedoch im Ergebnis an. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige im Rahmen der Ansiedlung des von ihm für richtig gehaltenen Lizenzsatzes innerhalb der üblichen Bandbreiten zu erkennen gegeben, dass er der streitgegenständlichen Marke einen eher geringen Wert beimisst. Dieser Einschätzung ist im Hinblick auf die oben dargestellte „Anfälligkeit“ der Marke für einen Wertverlust beizutreten. Weiter kann dem Sachverständigen – unabhängig von den geschilderten Bedenken gegen die von ihm angewandte Methode im Einzelnen – eine allgemeine Erfahrung in der Bewertung von Marken nicht abgesprochen werden, welche auch in das von ihm gefundene Ergebnis Eingang gefunden hat. Schließlich steht der von Sachverständigen genannte Wert in einem Verhältnis zu dem vom Sachverständigen gleichfalls nachvollziehbar ermittelten prognostizierten Jahresumsatz, der den Gesamtumständen angemessen Rechnung trägt.
Für den Wert der Marke im März 2009 ist daher ein Betrag von 327.463,€ anzusetzen.
– Wert der Marke im August 2010
Nicht gefolgt werden kann dem Sachverständigen dagegen bei seiner Annahme, die streitgegenständliche Marke habe bis zum August 2010 infolge ihrer Nichtbenutzung einen Wertverlust von (nur) 10 % gegenüber dem Wert im März 2009 erlitten.
Der Sachverständige hat sich dabei von dem allgemeinen Erfahrungssatz leiten lassen, dass sich der Wert von Marken durch eine vorübergehende Nichtbenutzung nicht eklatant verringere; vielmehr gebe es viele Beispiele dafür, dass sich bekannte Marken selbst nach jahrelanger Nichtbenutzung revitalisieren lassen und von den Kernimagewerten her zeitlich weitgehende stabil geblieben sind (Gutachten S. 17; Bl. 630 d.A.). Die Anwendung dieses allgemeinen Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall, durch den der Sachverständige zu einem geschätzten Wertverlust zwischen März 2009 und August 2010 gelangt ist, wird den Besonderheiten des Sachverhalts jedoch nicht gerecht.
Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass sich die bereits oben dargestellte allgemeine „Anfälligkeit“ der Marke für einen Wertverlust zwischen März 2009 und Oktober 2010 in signifikanter Weise realisiert hatte. Der geschätzte Wert der Marke im März 2009 beruhte gerade darauf, dass ein etwaiger Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, mit der unmittelbaren Fortführung der Markennutzung, also der Veranstaltung einer …-Messe unter dieser Marke im Frühjahr 2010 an den bisherigen Erfolg der „Marke1“ anzuknüpfen. Diese Möglichkeit bestand im Oktober nicht mehr. Auch die Chance auf eine erfolgreiche „Revitalisierung“ der Marke durch Wiederaufnahme der Benutzung etwa im Jahre 2011 war nur noch sehr gering, nachdem die Beklagten zu 2) und 3) Anfang 2010 die Konkurrenzmesse „Marke2“ in Stadt2 durchgeführt und diese Veranstaltung den angesprochenen Fachkreisen gewissermaßen als Nachfolgeoder Ersatzmesse für die „Marke1“ erscheinen musste. Letzteres ergibt sich schon aus der Mitwirkung der Beklagten zu 3), die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) für den bisherigen Erfolg der „Marke1“ maßgeblich verantwortlich war und bei den angesprochenen Verkehrskreisen über einen besonderen Ruf als Veranstalterin einer solchen Messe verfügte. Unter diesen Umständen war die Marke der Klägerin im Oktober 2010 zwar nicht gänzlich wertlos geworden. Die Möglichkeit zur ihrer erfolgreichen wirtschaftlichen Verwertung hatte sich jedoch gegenüber der Situation im März 2009 deutlich verschlechtert mit der Folge, dass auch in etwaiger Erwerber der Marke nur noch geringen Bruchteil des damals zu erzielenden Kaufpreises aufzuwenden bereits gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände schätzt der Senat den im Oktober 2010 verbliebenen Wert der Marke mit 20 % des Werts aus dem März 2009, also mit 65.492,60 € ein. Daraus errechnet sich der infolge der Wertminderung der Marke eingetretene Schaden der Klägerin von 261.970,40 €.
bb)
Der Klägerin ist ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass sie der Beklagten zu 2) für die Messe des Jahres 2008 eine „Pauschale“ von 28.000,€ und für die Messe des Jahres 2009 eine „Systemgebühr“ von 90.550,73 € gezahlt; Ursache für die Vermögenseinbuße war ebenfalls das unter a) schädigende Verhalten des Beklagten zu 1), ohne das die Zahlungen nicht erfolgt wären. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, handelt es sich der Sache nach um Lizenzgebühren für die Nutzung der – vermeintlich auf die Beklagte zu 2) übertragenen Marke. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.
Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings dagegen, dass das Landgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe ihres jeweiligen Gewinnanteils zugesprochen hat. Wenn diese Zahlungen den Gewinnanteil der Klägerin vermindert haben, hätte dies allenfalls zu einem weiteren Schaden geführt. Dies ändert aber nichts daran, dass die geleisteten Zahlungen zu einer entsprechenden Vermögenseinbuße der Klägerin geführt haben und daher in voller Höhe als Schaden zu ersetzen sind.
cc)
Der Klägerin ist daher folgender vom Beklagten zu 1) zu ersetzender Gesamtschaden entstanden:
Wertminderung der Marke 261.970,40 €
„Pauschale“ 2008 28.000,- €
„Systemgebühr“ 2009 90.550,73 €
380.521,13 €
Auf die Berufung der Klägerin war der Beklagte zu 1) daher unter Zurückweisung seiner eigenen Berufung zu verurteilen, an die Klägerin – teils als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 2) und 3) gemäß deren im Teilvergleich vom 20.7.2015 übernommen Zahlungsverpflichtung über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 82.966,29 € hinaus weitere 297.554,84 € nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe zu zahlen.
2.
Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung zur Zahlung von Tantieme an den Beklagte zu 1) in Höhe von 14.362,12 € nebst Zinsen richtet. Dass dem Beklagten zu 1) nach dem geschlossenen Anstellungsvertrag ein solcher Anspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, ist unstreitig. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, verstößt die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Beklagten zu 1) auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei der Widerklageforderung handelt es sich um einen ertragsabhängigen Tantiemeanspruch, der ausweislich des 1. Nachtrags zum Anstellungsvertrag (Bl. 28d.A.) Bestandteil der Geschäftsführervergütung des Beklagten zu 1) ist. Da der Ertrag, auf dessen Grundlage die Tantieme ermittelt worden sind, der Klägerin tatsächlich zugeflossen und verblieben ist, besteht kein Grund, dem Beklagten zu 1) diesen Anspruch wegen seines sonstigen Verhaltens, für das er der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, unter Hinweis auf § 242 BGB zu verweigern. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (WM 2000, 1393 [OLG Düsseldorf 25.11.1999 – 6 U 146/98]) betrifft insoweit eine anderen Sachverhalt, als es dort um eine Versorgungsleistung ging.
3.
Bei der nach §§ 92 I, 97 I ZPO vorzunehmenden Kostenquotelung war zugleich die Kostenregelung aus dem Teilvergleich zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdz. 2 zu § 98; OLG Frankfurt a. M. OLGR 2008, 449, […]Tz. 55). Die nur vom Beklagten zu 1) erhobene Widerklage konnte wegen ihres geringen Werts bei der Kostenquotelung außer Betracht bleiben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.