OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 – I-18 U 215/09
Unterlässt der Absender eine Wertangabe, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei Kenntnis des Wertes mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, so handelt er dem Gebot des § 425 Abs. 2 HGB zuwider, einer Schadensentstehung entgegen zu wirken (Rn. 7).
Mit einem Verzicht auf die vom Frachtführer üblicherweise angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden gemäß § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (Rn. 8).
ür die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, in welchem Maß das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens wahrscheinlich gemacht hat. Insoweit ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst. Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware, von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht deklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur/Frachtführer erfordert, und desto größer ist das dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. Dabei kann nicht angenommen werden, dass das Mitverschulden des Paketversenders im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers eine Quote von 50 % nicht übersteigen darf. So kann eine höhere Quote als 50 % auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert eines Paketes sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Die Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (Rn. 20).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15.10.2009 (31 O 62/09) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.525,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.02.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
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Die Beklagte hat dem Grunde nach für den Verlustschaden gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.
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Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz nach wie vor den Inhalt und den Wert des streitgegenständlichen Paketes bestreitet, weil ein Anscheinsbeweis daran scheitere, dass Rechnungen und Lieferscheine keinerlei Bezug zu dem streitgegenständlichen Transport erkennen ließen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat als Anlage K 1 die Handelsrechnung und als Anlage K 2 den Lieferschein mit der Nr. L/….. vorgelegt. In der als Anlage K 3 vorgelegten Sammelladungsliste ist nicht nur der in der Rechnung bzw. im Lieferschein aufgeführte Empfänger angeführt, sondern auch als „Package Ref No. 1“ die Lieferscheinnummer L/…… Damit gilt der von der Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis, wonach bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen sei, dass die im Lieferschein und der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verlorengegangenen Behältnis enthalten waren, sofern die Güter in verschlossenen Behältnissen, wie im Streitfall, zum Versand gebracht wurden.
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Soweit die Beklagte eine zu geringe Mitverschuldensquote rügt, hat die Berufung zum Teil Erfolg.
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Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i. S. v. § 435 HGB, das vorliegend unstreitig gegeben ist, zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 822 ff.). Dieses Mitverschulden muss sich auch der Transportversicherer, der aus abgetretenem oder übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers klagt, gemäß § 404 BGB im Falle einer Abtretung und gemäß § 412 i. V. m. § 404 BGB bei gesetzlichem Forderungsübergang entgegen halten lassen.
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Unterlässt der Absender eine Wertangabe, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer die Sendung bei Kenntnis des Wertes mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, so handelt er dem Gebot des § 425 Abs. 2 HGB zuwider, einer Schadensentstehung entgegen zu wirken (BGH NJW-RR 2006, 1264, 1267).
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In den Beförderungsbedingungen der Beklagten ist unter Ziff. 9.4 Folgendes geregelt: „Beim Versand als Wertpaket wird die Haftungsgrenze nach Ziff. 9.2 durch korrekte Deklaration des Wertes der Sendung und durch Zahlung des in der Tariftabelle aufgeführten Zuschlages auf den deklarierten Wert angehoben…Der Versender erklärt durch Unterlassen einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.“ Aus dieser Klausel ist für den Absender ersichtlich, dass der Transporteur bei wertvolleren Gütern höhere Sorgfaltsmaßstäbe anlegen würde (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1264, 1266 f.). Mit seinem Verzicht auf diese vom Frachtführer üblicherweise angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewusst einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, dass ihm der eingetretene Schaden gemäß § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGH, a. a. O.).
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Voraussetzung für die Kausalität des Mitverschuldens in dieser Fallgruppe ist, dass der Transporteur seine Sorgfaltspflichten tatsächlich besser erfüllt hätte, wenn ihm der Wert bekannt gewesen wäre; dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Verlust vollständig hätte ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass dem Frachtführer die Möglichkeit genommen wird, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer auf den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung frei zu kommen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 265, 267). Ist nämlich ungeklärt, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist, kann er auch in einem Bereich entstanden sein, in dem der Spediteur/Frachtführer seine Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in leichtfertiger Weise verletzt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1267).
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Dem Senat ist, wie in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erörtert, aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte ihren Kunden im Laufe des Jahres 2005 eine neue Softwareversion 7.02 zur Verfügung gestellt hat. Bei ihr wird mit dem Tagesabschluss ein Dokument ausgedruckt, welches die wertdeklarierten Pakete mit 1-Z-Nummern und Wertangabe enthält („High Value Report“). Ein Exemplar hiervon übergibt der Versender zusammen mit den wertdeklarierten Paketen dem Fahrer. Bei Paketen mit einem Wert von mehr als 2.500 € übergibt der Fahrer dem Schichtleiter im Abholcenter die Pakete persönlich. Im Abholcenter gibt es zwar keine EDV-mäßige Überprüfung der Wertpakete; es findet allerdings eine stichprobenartige Überprüfung statt, ob die beschriebene Verfahrensweise eingehalten wird. Darüber hinaus gibt es seit der Softwareversion 7.02 auch den sogenannten „High Value Alert“. Die von der Beklagten verwendete Software filtert hierbei von den von den Kunden fernübertragenen Daten (Detail-Section) die wertdeklarierten Pakete heraus und ordnet sie den jeweiligen Zustellcentern zu. Dort können täglich die für diese Niederlassung bestimmten wertdeklarierten Pakete abgefragt und der Eingang überwacht werden. Dies ermöglicht eine zeitnahe Rückverfolgung der Pakete und die Eingrenzung der Verluststelle. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht bei grenzüberschreitenden Transporten.
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Im Streitfall hat die Beklagte die Version 10.0.49 der Versicherungsnehmerin zur Verfügung gestellt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagtenvertreters im Senatstermin stellt diese Softwareversion eine Fortentwicklung der Version 7.02 dar und baut auf deren Sicherheitsvorkehrungen auf.
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Damit hat sich die unterlassene Wertdeklaration jedenfalls für den Zustellbereich ausgewirkt, da der sog. High Value Alert nicht generiert werden konnte. Soweit die Beklagte darüber hinaus rügt, auch für die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Abholbereich müsse zu Lasten der Klägerin eine Mitverschuldensquote berücksichtigt werden, kann dem – für den Streitfall – nicht gefolgt werden.
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Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, befindet sich im Schreiben der Beklagten vom 08.01.2009 (Bl. 20 GA) der Code „LDI 03“. Nach Kenntnis des Senats und unwidersprochen durch die Beklagte bedeutet dieser Code, dass das Paket das Abholcenter erreicht hat. Dann aber steht fest, dass das Unterlassen der Wertdeklaration für den Eintritt des Schadens insoweit nicht ursächlich geworden sein kann.
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Die Berücksichtigung eines pflichtwidrigen Verhaltens des Verletzten als Mitverschulden im Sinne von § 425 Abs. 2 HGB setzt voraus, dass es bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, also für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden ist (vgl. Prokant/Gran, a. a. O.,Rdnr 136).
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Dem Einwand der Beklagten, es sei unbillig, dass sich die Mitverschuldensquote verringere, je später der Schaden in der Versandkette eintrete, kann nicht zugestimmt werden. Dieses Ergebnis ist vielmehr eine Konsequenz aus dem Kausalitätserfordernis. Pflichtverletzungen, die sich nicht ausgewirkt haben, können weder dem Schädiger, noch im Rahmen des Mitverschuldens, dem Geschädigten angelastet werden.
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Soweit die Beklagte darauf hinweist, im Rahmen der Haftungsabwägung sei zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstelle, so ist dies zutreffend. Voraussetzung ist jedoch, dass man überhaupt in den Bereich der Haftungsabwägung gelangt, dass mithin zumindest eine Mitverursachung festgestellt werden kann. Nur in diesem Rahmen führt der BGH aus, dass die Kausalität des Mitverschuldens nicht im Hinblick auf den jeweils unbekannten Schadensort abgelehnt werden könne und ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden auch dann in Betracht komme, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sendung gerade in einem Bereich verloren gegangen sei, der nicht zusätzlich gesichert gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1264, 1266).
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Die Haftung des Spediteurs/Frachtführers wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, dass die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren gegangen ist. Dass damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert wird. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird dann weitgehend kontrolliert und lässt sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, so erhöhen sich die Möglichkeiten des Spediteurs/Frachtführers, die Vermutung, dass ein grob sorgfaltswidriges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist. Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob pflichtwidrigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung frei zu kommen (BGH, NJW-RR 2003, 1473, 1474).
18
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn bereits fest steht, dass das Paket einen zusätzlich gesicherten Bereich bereits verlassen hat. Dann kann sich die unterlassene Wertangabe auf den eingetretenen Schaden nicht ausgewirkt haben.
19
Aufgrund der dargestellten unstreitigen Verfahrensabläufe hat die unterlassene Wertdeklaration mithin nur dazu geführt, dass die besonderen Schutzvorkehrungen im Zustellbereich nicht greifen konnten.
20
Die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB ist aufgrund der festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Für das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Maß der Verursachung darf nicht darauf abgestellt werden, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten überhaupt hätte vermieden werden können. Vielmehr kommt es für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, in welchem Maß das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1282, 1285 f.). Insoweit ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst. Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware, von Bedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht deklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur/Frachtführer erfordert, und desto größer ist das dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 822, 824). Dabei kann nicht angenommen werden, dass das Mitverschulden des Paketversenders im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers eine Quote von 50 % nicht übersteigen darf. So kann eine höhere Quote als 50 % auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert eines Paketes sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Die Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 43, 45).
21
Nachdem der Senat an seiner schematischen Berechnung der Mitverschuldensquote nicht mehr fest hält, ist die Mitverschuldensquote für die dargestellten besonderen Sicherungsmaßnahmen im Zustellbereich bei einem Wert der abhanden gekommen Ware von 10.044 € auf 20 % festzusetzen. Unter Berücksichtigung einer vorgerichtlichen Zahlung von 510,– € ergibt sich mithin ein Schadensbetrag von 7.525,20 €.
22
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286, 288 BGB.
23
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
24
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).