Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Notausstiegs auf einem Schulgelände

BGH, Urteil vom 4. 5. 1999 – VI ZR 379/98

Zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Notausstiegs auf einem Schulgelände

Tenor
[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. April 1998 wird zurückgewiesen.
[3] Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

[4] Tatbestand:

Die beklagte Gemeinde ist Trägerin der Realschule S. Auf dem Schulgelände befindet sich in einer mit Sträuchern und Bodendeckern bepflanzten Erdaufschüttung, die mit einer etwa 30 cm hohen Mauer von dem Schulplatz abgegrenzt ist, vor einem der Schulgebäude ein Notausstieg, der aus den Kellerräumen herausführt. Dieser Notausstieg ist mit einer Abdeckung versehen, in die ein durch Scharniere geführter Deckel aus verzinktem Eisen in den Maßen 70 x 80 cm eingelassen ist. Der Deckel ist unverriegelt und von außen nicht mit einem Griff versehen. Hinter der Anpflanzung führt ein Feuerwehrgang an dem Schulgebäude entlang zum Notausstieg. Eine Absperrung zum Schulhof existiert nicht. Das Schulgelände mit dem angrenzenden Sportzentrum kann auch außerhalb der Schulzeiten betreten werden.
[5] In den Sommerferien 1995 öffnete der damals 7 Jahre und 3 Monate alte Kläger, als er mit zwei anderen Kindern auf dem Schulgelände spielte, den Deckel des Notausstiegs. Dabei verlor er das Gleichgewicht und fiel in den darunterliegenden etwa 2, 5 bis 3 m tiefen Schacht. Der Kläger erlitt eine Absplitterung am Ellenbogen, die operativ behandelt werden mußte. Er befand sich vier Tage in stationärer Behandlung und trug anschließend 6 Wochen lang einen Gips; er ging vier oder fünf Mal zur Nachschau zu den behandelnden Ärzten.
[6] Der Kläger begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld. Er macht geltend, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie versäumt habe, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß der Deckel des Notausstiegs mit bloßen Händen angehoben werden konnte. Sie hätte zumindest durch Warnschilder auf die von dem Notausstieg ausgehende Gefahr hinweisen müssen. Diese Gefahr sei für spielende Kinder besonders groß gewesen, weil der Deckel mangels einer Arretierung nicht in der Senkrechten stehen geblieben, sondern auf die andere Seite gefallen sei; dadurch habe der Kläger das Gleichgewicht verloren, was zu seinem Sturz in den Schacht geführt habe.
[7] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Prozeßbegehren weiter.
[8] Entscheidungsgründe:

I. Zwar sei die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, für den Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig. Von der Anpflanzung mit dem dahinterliegenden Feuerwehrgang gehe auf spielende Kinder ein besonderer Reiz aus, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe indes nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Diese Pflicht sei dann nicht verletzt, wenn die Gefahrenquelle derart offensichtlich sei, daß der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen könne, daß sich Kinder und Jugendliche dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl heraus nicht bewußt aussetzen würden. So sei es hier. Schon die Konstruktion des Deckels – seine Einlassung in einen festen Metallrahmen – habe den Kläger unschwer erkennen lassen, daß er nicht befugt gewesen sei, sich an der Öffnung dieses Deckels zu versuchen. Vor allem aber sei auch für ein Kind wie den Kläger die in dem Schacht liegende Gefahr schon durch ein Anheben des Deckels um 30 bis 40 Grad offensichtlich geworden. Der Kläger hätte, nachdem für ihn durch das Anheben des Deckels der darunter befindliche Schacht erkennbar geworden sei, allen Anlaß gehabt, den Deckel wieder zu schließen, statt durch ein weiteres Öffnen die Gefahrenlage und schließlich den Unfall herbeizuführen.

[9] II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. Zwar ist die Beklagte auf dem Schulgelände und insbesondere auf dem abgesonderten, aber auch für Kinder zugänglichen Geländeteil, auf dem sich der Notausstieg befindet, verkehrssicherungspflichtig. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht aber nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, den Deckel des Notausstiegs mit einer Sicherungsvorrichtung zu versehen, die ein Öffnen von außen ausschließt oder zumindest durch eine Arretierung verhindert, daß der angehobene Deckel nach hinten umklappt.
[10] 1. Allerdings entfällt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa schon deshalb, weil der Notausstieg die bauordnungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Die Verkehrssicherungspflicht kann sich an anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausrichten und zum Schutz bedrohter Rechtsgüter höhere Anforderungen stellen und mehr an Sorgfalt verlangen, als in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen normiert ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1998 – VI ZR 183/97VersR 1998, 1029, 1030 m. w. N.).
[11] Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Kläger auf dem vom übrigen Schulplatzgelände abgesonderten, erkennbar nicht zum Aufenthalt von Kindern bestimmten Teil des Schulhofgeländes aufgehalten und dort unbefugt an dem Deckel des Notausstiegs zu schaffen gemacht hat. Jeder Grundstückseigentümer muß wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder sein muß, daß sie – sei es auch trotz Verbots – sein Grundstück zum Spielen benutzen, und die Gefahr besteht, daß sie sich an den dort befindlichen gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1991 – VI ZR 171/90VersR 1991, 559 m. w. N.). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß ihr bekannt gewesen ist, daß sich Kinder gerade auf dem hier in Rede stehenden Geländeteil, von dem durch die Anpflanzungen ein besonderer Spielreiz ausging, zum Spielen aufgehalten haben.
[12] 2. Die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, Kinder vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Tuns zu bewahren, hat jedoch ihre Grenzen. Der Senat hat eine solche Pflicht bejaht, wenn es um Gefahren ging, die das Kind oder der Jugendliche aus Unerfahrenheit, Unbesonnenheit oder im Spieleifer nicht erkennen oder in ihrer Wirkung nicht richtig einschätzen konnte. Das gilt etwa für die verheerende Wirkung des heißen Gasstrahls einer Gaspistole auf den menschlichen Körper (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1990 – VI ZR 297/89VersR 1990, 1289, 1290) oder die Gefahr eines Stromschlags, die schon bei der Annäherung an die Oberleitung der Bahn besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 – VI ZR 34/94VersR 1995, 672, 673).
[13] Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt. Die Revision macht allerdings geltend, dabei habe es die tückische Gefahr außer Betracht gelassen, deren Opfer der Kläger geworden sei. Diese Gefahr, mit der der Kläger nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können, habe darin bestanden, daß der angehobene Deckel mangels Arretierung in der Senkrechten nach hinten umgeklappt sei und dadurch den Kläger, der das Gleichgewicht verloren habe, in den Schacht gezogen habe.
[14] Mit diesem Argument, das der Kläger schon in den Vorinstanzen vorgetragen hat, kann die Revision indes keinen Erfolg haben. Es würde eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen bedeuten, wollte man von der Beklagten verlangen, den Deckel des Notausstiegs mit einer Vorrichtung zu versehen, die die Arretierung des angehobenen Deckels in der Senkrechten sicherstellt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und der Kläger auch nicht behauptet, daß Deckel dieser Konstruktion durch ein Umklappen nach hinten schon früher spielenden Kindern zum Verhängnis geworden sind und der Beklagten dies bekannt geworden ist. Ohne eine solche Kenntnis mußte sich die Beklagte nicht darauf einstellen, daß ein Kind den Schachtdeckel bis zur Senkrechten anheben werde. Vielmehr konnte sie, wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei ausführt, davon ausgehen, daß auch einem Kind im Alter des Klägers schon mit einem geringen Anheben des Schachtdeckels die Gefahr eines Sturzes in die Tiefe bewußt würde, so daß es sein natürliches Angstgefühl veranlassen würde, dieser Gefahr durch ein Fallenlassen des Deckels zu entgehen. Danach bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Deckel des Notausstiegs mit einer Arretierungsvorrichtung zu versehen. Anerkanntermaßen kann der Verkehrssicherungspflichtige je nach dem Maß, in dem sich eine Gefahr offensichtlich aufdrängt, darauf vertrauen, daß Kinder und Jugendliche sich dieser Gefahr aus ihrem natürlichen Angstgefühl nicht bewußt aussetzen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 – VI ZR 34/94 – aaO). Dem steht nicht entgegen, daß der vorliegende Fall zeigt, daß sich ein Kind auch anders verhalten kann, als es sein natürliches Angstgefühl gebietet. Ein Anheben des Schachtdeckels bis zur Senkrechten, das die Gefahr des Absturzes in die unbekannte Tiefe in aller Deutlichkeit vor Augen treten läßt, ist ein Verhalten, das für Kinder so ungewöhnlich ist, daß hierfür der Verkehrssicherungspflichtige nicht Vorsorge treffen muß (vgl. Scheffen/Pardey, NJW-Schriften 59 S. 170 m. w. N.). Im übrigen mußte der Beklagten nicht bewußt sein, daß ein Kind stark genug sein kann, den Eisendeckel bis zur Senkrechten anzuheben, aber zu schwach, sein Umkippen nach hinten zu verhindern.

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