Zur Haftung eines Gleitschirmfluglehrers nach Gleitschirmunfall eines Flugschülers

OLG München, Urteil vom 22.02.2017 – 3 U 2937/14

Zur Haftung eines Gleitschirmfluglehrers nach Gleitschirmunfall eines Flugschülers

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28.07.2014, Az.: 3 O 2807/12, aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Ersatz von 75 % sämtlichen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 25.04.2011, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, zusteht.

III. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 25 % ist gerechtfertigt.

IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

V. Zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und zur entsprechenden Beweisaufnahme wird der Rechtsstreit im übrigen an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe
1
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus einem als Flugschüler am 25.04.2011 bei einem Übungsflug mit dem Gleitschirm erlittenen Unfall.

I.

2
Das Landgericht Traunstein hat am 22.01.2013 mündlich verhandelt und hierbei den Kläger sowie den Beklagten zu 2) persönlich informatorisch angehört (Protokoll Bl. 46/8 d.A.). Im Termin vom 16.04.2013 hörte es die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) Helene M. persönlich informatorisch an und vernahm sodann die Zeugen Beate H., Josef F., Clemens R. und Peter G.; auf das Protokoll Bl. 51/58 d. A. wird verwiesen. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.05.2013 (Bl. 66/68 d. A.) erstellte der Sachverständige Jürgen H., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Drachenflug- und Gleitschirmsport sowie Hängegleit- und Gleitsegelunfälle am 03.08.2013 ein schriftliches Gutachten (Bl. 81 d. A.). Zu der vom Erstgericht beabsichtigten mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens kam es nicht, da das Erstgericht sich mit Beschluss vom 17.01.2014 (Bl. 127/130 d. A.) veranlasst sah, den Befangenheitsantrag der Beklagten vom 11.11.2013 gegen den Sachverständigen H. für begründet zu erklären. In der Folge einigten sich die Parteivertreter dahingehend, dass die schriftlichen Feststellungen des abgelehnten Sachverständigen H., die sich im Rahmen des durch Beweisbeschluss vom 23.05.2013 (Ziffer 1) vorgegebenen Beweisthemas hielten, bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden dürften. Im schriftlichen Verfahren wies das Erstgericht sodann die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger sowie auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, vorbehaltlich Anspruchsübergangs auf Dritte, verpflichtet seien, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 25.04.2011 zu bezahlen, gerichtete Klage ab. Auf das am 28.07.2014 verkündete Endurteil (Bl. 183/190 d. A.) wird verwiesen. Des weiteren wird auf sämtliche im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. Bezug genommen.

3
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. Er beanstandet, dass das Erstgericht in der Begründung seiner abweisenden Entscheidung die in der Sache maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die relevanten Regelungen der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Deutschen Hängegleiterverbands e.V. (nachfolgend abgekürzt: DHV) für Gleitsegelführer“ missachte und sich zudem über klare Feststellungen des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. hinwegsetze sowie ohne eigene Sachkunde zu einem den Aussagen des Gutachtens diametral entgegengesetzten und somit falschen Ergebnis gelange. Prüfe man zutreffenderweise die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer“ in der Fassung vom 01.01.2011 (im Folgenden: „APO“) in Verbindung mit dem „Lehrplan des DHV für Gleitsegelführer“ (im Folgenden: „Lehrplan“), so seien mehrere schwerwiegende Verstöße der Beklagten hiergegen festzustellen gewesen.

4
Zum einen habe es keine „unmittelbare Fluglehrerbetreuung“ während der Flugphase und bei der Landung durch den zuständigen Fluglehrer, den Beklagten zu 2), gegeben. Selbst wenn der Beklagte zu 2) den Flug weiterverfolgt hätte, wie nicht, hätte er dem Kläger keine Informationen oder Anweisungen geben können, weil jede Form einer Sprachverbindung fehlte; dass der Kläger insofern sich völlig selbst überlassen gewesen sei, stelle den zweiten schweren Regelverstoß der Beklagten dar.

5
Ferner hätten zu starker und böiger Wind und Thermik geherrscht, wie dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei; bei den für einen Übungsflug von Anfängern sehr ungünstigen Windverhältnisse hätte er als verantwortlicher Fluglehrer den Grundausbildungs-Übungsflug überhaupt nicht durchführen dürfen, sondern ruhige Luft-/Windverhältnisse abwarten müssen, auch wenn das dazu geführt hätte, dass die Übungsflüge an diesem Tag nicht hätten fortgeführt werden können. Hierin sei ein dritter erheblicher Regelverstoß der Beklagten zu sehen.

6
Außerdem hätte der Beklagte zu 2) – vom Kläger angesprochen und über seine Probleme mit dem neuen Gleitschirm, den Windverhältnissen und seine Unsicherheit informiert – den Kläger nicht drängen dürfen, seinen zweiten Flug an diesem Tag (den Unglücksflug) dennoch zu absolvieren, ohne zuvor die vom Kläger erbetenen Grundübungen durchzuführen; erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte zu 2) dem ohnehin verunsicherten Kläger in dieser Situation auch noch das Funkgerät abgenommen und ihn ohne Sprachverbindung habe fliegen lassen – der vierte gravierende Fehler der Beklagten.

7
Die Beklagte zu 1) habe als Betreiberin der Flugschule die Einhaltung der Ausbildungsregeln durch ihre Fluglehrer, hier den Beklagten zu 2), nicht sichergestellt.

8
Beide Beklagte hätten die ihnen obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten daher grob fahrlässig verletzt, obwohl sie aufgrund ständiger und professioneller Durchführung der Flugausbildung mit den einschlägigen Schutzbestimmungen aufs engste vertraut sein müssten; dies werfe die Frage nach der Zuverlässigkeit der Beklagten auf.

9
Das Fehlverhalten der Beklagten sei für den Unfall und die Folgen auch kausal gewesen. Bei einer „unmittelbaren Betreuung“ gemäß den Vorgaben des Lehrplans wäre es möglich gewesen, dem offenkundig vor dem Unfallflug unsicheren Kläger in dem Augenblick, als er unsicher wurde, bei dauernder Beobachtung (die nicht stattfand) geeignete Instruktionen und Anweisungen zu geben. Dies wäre objektiv jederzeit möglich gewesen und hätte mit an Sicherheit grenzender Gewissheit den Unfall vermieden.

10
Der Sachverständige H. habe in seinem Gutachten die Notwendigkeit einer unmittelbaren Fluglehrerbetreuung beim Start und bei der Landung bestätigt, auch die regelmäßig gegebene Möglichkeit, auf das Verhalten des Schülers korrigierend einzuwirken, weil der Fluglehrer eine aufkommende Gefahrenlage aufgrund seiner Sachkenntnis früh erkennen könne und wisse, wie ihr zu begegnen sei. Konkret hätte der Beklagte zu 2) den Kläger bei aufkommender Unsicherheit in der Landephase etwa anweisen können, die Bremse des Gleitschirmes zu ziehen und zu halten, also die Hände an den Bremsleinen ruhig zu halten, was genügt hätte, um ein Aufschaukeln des Schirmes zu verhindern.

11
Auf das Gutachten H. und die dort getroffenen Aussagen, die den Feststellungen des Erstgerichts diametral entgegenstünden, werde jedoch nicht eingegangen. Die Spekulation des Erstgerichts, ob der Kläger eine eventuelle Anweisung seines Fluglehrers hätte umsetzen können oder nicht, sei unberechtigt und sachwidrig; denn nur eine solche Anweisung hätte den Kläger beruhigen und ihm eine geeignete Handlungsrichtlinie geben können.

12
Nach alledem stehe fest, dass die Pflichtverstöße der Beklagten sowohl in grob fahrlässiger Weise erfolgt als auch für das Unfallereignis kausal gewesen seien.

13
Der Rechtsgesichtspunkt des „Handelns auf eigene Gefahr“, den das Erstgericht dem Kläger entgegenhalte, könne nur in Fällen zum Tragen kommen, in denen sich ein Geschädigter grundlos und leichtfertig einer Gefährdung aussetze, wenn er in vorwerfbarer Weise gegen Gebote des eigenen Interesses verstieße, aus einer erkannten Gefahr entstehende Schäden in Kauf genommen habe oder – z. B. bei einem Wettkampfsport – Regeln vorwerfbar verletze. Ein Handeln auf eigene Gefahr setze die Übernahme von Risiken voraus, die über das übliche Maß deutlich hinausgingen. Der Kläger habe sich jedoch zum Erlernen des Gleitschirmfliegens in eine Flugschule begeben, um gerade die durch den Sport bedingten Gefährdungen für die eigene Person von vornherein zu vermeiden und auszuschließen. Ihm könne daher im Zusammenhang mit dem Flugunfall kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn er sich mangels hinreichender Übung in der zum Unfall führenden Situation vielleicht ungeschickt verhalten oder fehlerhaft gebremst haben möge. So setze auch ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung oder ein vorwerfbares regelwidriges Verhalten voraus, was beim Kläger nicht vorliege.

14
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 03.09.2014 (Bl. 204/217 d. A.) verwiesen.

15
Der Kläger beantragt,

16
1. das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28.07.2014, Az.: 3 O 2807/12, aufzuheben,

17
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2011 zu bezahlen,

18
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 25.04.2011 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird beantragt,

19
a) vorab über den Haftungsgrund durch Teil-Grundurteil zu entscheiden,

20
b) das Verfahren zum Schmerzensgeldanspruch vor dem OLG weiterzuführen und hilfsweise zu b)

21
c) das Verfahren hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches an das Landgericht Traunstein zurückzuverweisen.

22
Die Beklagten beantragen,

23
die Berufung zurückzuweisen.

24
Sie verteidigen das erstinstanzielle Urteil.

25
Die klägerseits aufgeführten Pflichtenverstöße der Beklagten, die für das Unfallereignis kausal geworden seien, sehen sie nicht. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger kurz vor der Landephase, etwa 30 m zuvor, den Schirm angebremst und gelöst habe, wobei er bei den vorangegangenen Flügen auf die Folgen eines derart gefährlichen Verhaltens hingewiesen worden sei.

26
Eine unzureichende Betreuung bei Start und Landung durch die Beklagten bzw. die vor Ort tätigen Fluglehrer sei nicht zu erkennen. Die Herstellung einer permanenten Funkverbindung und darüber hinaus die Anwesenheit eines Fluglehrers am Start und eines weiteren am Landeplatz seien nicht erforderlich gewesen, vom Startplatz aus sei eine durchgehende Sichtverbindung zum Kläger gewährleistet und auch eine Sprachverbindung in Form einer Rufverbindung gegeben gewesen.

27
Während der Flugphase habe auch eine Fluglehrerbetreuung sowohl durch den Beklagten zu 2) als auch den Zeugen F. stattgefunden. Ersterer sei nicht mit anderen Dingen beschäftigt gewesen und habe den Flug des Klägers beobachtet. Zudem seien die Witterungsverhältnisse am Unfalltag durchaus für Flugschüler in der Grundausbildung geeignet gewesen. Es hätten normale Bedingungen geherrscht.

28
Der Beklagte zu 2) habe den Kläger auch nicht bedrängt, einen weiteren Startversuch durchzuführen, sondern ihn lediglich befragt, ob er dies noch wolle, was der Kläger aus eigenen Stücken bejaht habe.

29
In der letzten Phase des Fluges hätte das Unfallereignis weder durch eine Funkverbindung noch durch ein Zurufen verhindert werden können, weil der Kläger letzten Endes nur einen längeren Bremsimpuls gesetzt habe. Selbst wenn unmittelbar nach dessen Erkennen durch den Beklagten zu 2) bzw. den Zeugen F. ein Zuruf erfolgt wäre, hätte dies den Unfall nicht mehr verhindern können, zumal die Erfahrung lehre, dass entsprechende Kommandos nicht unverzüglich von Flugschülern umgesetzt würden und die Höhe über Grund für die Reaktion auch nicht mehr gereicht hätte.

30
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 21.10.2014 (Bl. 220/232 d. A.) Bezug genommen.

31
Des weiteren wird auf die zwischen den Parteivertretern im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die zu den nachfolgend benannten Protokollen gegebenen Erklärungen verwiesen.

32
Der Senat hat am 19.11.2014 mündlich verhandelt (Bl. 240/242 d. A.), in Ausführung des Beschlusses vom 10.12.2014 (Bl. 245/248 d. A.) im Termin vom 13.05.2015 den Beklagten zu 2) informatorisch angehört, die Zeugen Josef F. und Peter G., den mitgebrachten Zeugen Karl S. sowie den Kläger befragt, zudem einführende Feststellungen des Sachverständigen mitgeteilt erhalten; auf Bl. 309/326 d. A. wird Bezug genommen.

33
Am 15.07.2015 erging Beweisbeschluss (Bl. 337/342 d. A.) zur Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Thomas M., das am 02.11.2015 erstellt war (Bl. 352/374 d. A.). Dieses Gutachten wurde im Termin vom 03.02.2016 (Bl. 410/420 d. A.) vom Sachverständigen unter Übergabe einer schriftlichen Ausarbeitung mündlich erläutert.

34
Mit Schriftsatz des Vertreters der Beklagten zu 1) vom 23.03.2016, dem sich der Vertreter der Beklagten zu 2) anschloss, erhoben die Beklagten Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen M., beantragten die Bestellung eines anderen Gutachters und lehnten den bisherigen Sachverständigen ab; mit Beschluss des Senats vom 25.05.2016 (Bl. 474/482 d. A.) wurde der Befangenheitsantrag zurückgewiesen, die Erholung einer schriftlichen ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. zum vorgelegten Privatgutachten angeordnet und der Antrag, einen neuen Sachverständigen mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, zurückgewiesen. Unter dem 22.08.2016 legte der Sachverständige M. eine schriftliche Stellungnahme zum Privatgutachten vor (Bl. 490/502 d. A.), zu der wiederum die mündliche Anhörung beantragt wurde. Diese fand am 18.01.2017 statt; auf das entsprechende Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 534/8 d.A.)wird verwiesen. Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfolgten seitens der Parteivertreter schriftliche Stellungnahmen.

II.

35
Die Haftung der Beklagten zu 1) für die Folgen des Unfalls, den der Kläger am 25.04.2011 erlitt, bestimmt sich nach §§ 280 Abs. 1, 276, 278 BGB i.V.m. §§ 249, 252, 253 BGB aufgrund Verletzung des Ausbildungsvertrags über die Grundausbildung als Gleitsegelführer, die Haftung des Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, wobei ein Mitverschulden des Klägers von 25 % (§ 254 BGB) sowohl bei dem materiellen Schaden als auch dem Schmerzensgeld anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens war die Berufung zum Teil als unbegründet zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

36
Den Beklagten zu 2) trifft lediglich die allgemeine deliktsrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB, da den Flugschüler mit dem Beklagten zu 2) kein unmittelbares vertragliches Verhältnis verbindet, sondern nur mit der Flugschule. Diese haftet für die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der aus dem Ausbildungsvertrag resultierenden Pflichten nach § 278 BGB, so dass die nachstehende tatsächliche und rechtliche Würdigung gleichermaßen für beide Beklagten zutrifft.

37
1. Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme wurde im Fall des Klägers die aus der APO resultierende Verpflichtung zur unmittelbaren Fluglehrerbetreuung des Flugschülers am Start und bei der Landung verletzt.

38
a) Der Senat hat im Termin vom 13.05.2015 den Kläger, den Beklagten zu 2) sowie die Zeugen Josef F. und Peter G., die beim Unfall vor Ort waren, einvernommen.

39
Nach den einleitenden Ausführungen des Sachverständigen (Seite 4 des Protokolls, Bl. 312 d. A.) betrug die Höhendifferenz zwischen Startstelle und Aufschlagstelle etwa 40 m, die Distanz zwischen beiden Punkten ca. 220 m, die Flugdauer zwischen 20 und 30 Sekunden.

40
Der Beklagte zu 2) gab bei seiner informatorischen Anhörung an, für den streitgegenständlichen Flug der Fluglehrer, der den Kläger am Start betreute, gewesen zu sein. Die Betreuung habe so ausgesehen, dass er den Flugschüler am Start beobachtet habe, dann die Laufphase, die Abhebephase, die Flugphase und die Landung; ganz den Schluss der Landung habe er nicht mehr beobachtet. Er habe gesehen, dass der Kläger die Leine zog, was an der Hinterkante des Schirms, die sich durch das Ziehen der Leine nach unten bewege, bemerkbar sei; dies sei für ihn das Zeichen der Landung gewesen – bis zum Aufprallpunkt seien es noch gut 30 m gewesen, der Kläger habe sich in dem Moment maximal 2 bis 3 m über dem Boden befunden. Kurz nachdem er die beschriebene Bewegung der Hinterkante des klägerischen Schirms bemerkt habe, habe er von jemand anderem einen Zuruf erhalten und sich kurz dem anderen zugewandt, dabei maximal 3 Sekunden weggesehen. Der Kläger habe sich schon am Boden befunden, als er – K. – wieder zu ihm hingesehen habe. Ihm sei am Unfalltag nicht bekannt gewesen, dass oder ob der Kläger möglicherweise beim Fliegen unsicher gewesen sei. Er habe mit dem Kläger ausgemacht, dass er eine leichte Rechtskurve fliegen solle, diese sei dann nicht so deutlich für ihn erkennbar gewesen, tendenziell sei der Kläger aber etwas nach rechts gezogen.

41
Der Zeuge Josef F., gleichfalls Fluglehrer bei der Beklagten zu 1), erklärte, sich um einen anderen Schüler gekümmert zu haben. Er habe den Kläger ab dem Zeitpunkt gesehen, an dem er losgelaufen sei und sich dessen Flug dann ganz bis zum Schluss angeschaut. Er – der Kläger – habe nach einer unter ihm befindlichen Straße leicht nach rechts gezogen und dann den Schirm über Bremsimpulse begonnen aufzuschaukeln. Das wiederholte Anbremsen und Lösen habe insgesamt vielleicht 3 oder 4 Sekunden gedauert. Das mit dem Abbremsen und Bremse lösen habe der Kläger öfter gemacht, was aber keine Auswirkungen gehabt habe, weil er das jeweils in der Anfangsphase des Fluges mit noch relativ hoher Entfernung zum Boden gemacht habe. Wie es zustandegekommen sei, dass der Kläger bei dem Flug kein Funkgerät hatte, wisse er nicht. Zugerufen habe er dem Kläger nichts, weil es auch so schnell gegangen sei.

42
Der Zeuge Peter G., damals Flugschüler, gab an, der Kläger sei vor ihm gestartet, zuletzt so ziemlich eine 90 Grad-Kurve nach rechts geflogen, die er erst ab dem von ihm überflogenen Feldweg eingeschlagen habe. Es habe bei dem Flug des Klägers zumindest einen „Heber“ gegeben, dies sei an der Stelle, ca. in Höhe des Weges, schon einmal passiert. Am Unfalltag habe er bei einem anderen Flug des Klägers beobachtet, dass dieser sehr stark mit den Händen gearbeitet habe und sich einer der Fluglehrer mit dem Kläger darüber unterhalten und ihm gezeigt habe, dass er die Arme ruhiger halten solle. Im Zeitpunkt des Unfalls habe Herr F. mit ihm (dem Zeugen) über das Funkgerät gesprochen.

43
Der Kläger selbst erklärte bei seiner informatorischen Anhörung (Bl. 16 f. des Protokolls), er habe schon den ganzen Unfalltag Probleme mit dem neuen Schirm gehabt, nachdem er alle früheren Flüge mit einem schon ziemlich gebrauchten Schirm unternommen habe. Obwohl er mit dem Schirm eigentlich erst ein Ground-Handling habe machen wollen, habe Herr N. zu ihm gesagt, jetzt solle er erst einmal fliegen. Nach dem einen Flug habe er Herrn N. darauf angesprochen, dass der Schirm anders reagiere als der alte, Herr N. habe die Probleme mit den Armbewegungen nicht angesprochen. Beim zweiten Mal runterfliegen sei es kein ruhiger Flug gewesen, „so ein bisschen ein auf und ab“, als er mit den Beinen noch ca. 2 bis 3 m über Grund gewesen sei, sei er plötzlich und zwar ziemlich schnell 4 bis 5 m nach oben angehoben worden. Aus Angst habe er die Bremsen voll durchgezogen und die Hände, soweit wie es ging, nach unten gedrückt. Plötzlich habe er den Schirm nicht mehr über sich gesehen, er sei hinter ihm gewesen. Als er – der Kläger – die Bremsen ruckartig losgelassen habe, sei der Schirm über ihn hinweg nach vorne gegangen, vor ihm auf den Boden aufgeschlagen und er gleich danach. Die Zeit vom in die Böe gelangen bis zum Aufschlag seien ca. 5 bis 7 Sekunden gewesen. Der Kläger berichtete über eine Äußerung des Zeugen S. anläßlich dessen Besuchs bei dem im Krankenhaus befindlichen Kläger, wonach, wenn ihm (dem Kläger) jemand zugerufen hätte, er solle auf der Bremse bleiben, und er (der Kläger) das getan hätte, der Kläger sich „nur seine Haxen verstaucht hätte und zwar deshalb, weil der Schirm dann in eine Art Sinkflug gegangen wäre, wie ein Fallschirm.“

44
Mit diesen Bekundungen – die sämtlich glaubhaft erscheinen und sich auch mit den im Verfahren vor dem Landgericht abgegebenen Erklärungen zu einem stimmigen Gesamtbild fügen – ist zur Überzeugung des Senats geklärt, dass den Verantwortlichen der Flugschule, so auch Robert N., die Flugprobleme des Klägers (insbesondere unter Benutzung eines anderen neuen Schirmes) bekannt waren, der Kläger während des Fluges über kein Funkgerät verfügte, ihm vom Start ab während des Unfallflugs keine Anweisungen erteilt wurden und sich des weiteren am (voraussichtlichen) Landepunkt kein Fluglehrer befand.

45
b) Der Senat sieht hierin relevante Verstöße gegen die „APO“. Der DHV hat im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als beauftragter Verband für alle Ausbildungsteile der Luftsportart „Gleitsegelfliegen“ allgemein gültige Lehrpläne erstellt, die die von den Flugschulen zu erbringenden Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und den Erlaubnissen regeln. Der Sinn und Zweck dieser allgemein verbindlichen Regelwerke liegt nicht nur darin, die Flugausbildungen nach Art, Inhalt und Umfang zu definieren, sondern auch den Schutz und die Sicherheit der Flugschüler während der Ausbildung und die Vermeidung von Unfällen zu gewährleisten. Die Pflichten der Flugschulen und der von diesen eingesetzten Fluglehrern bestimmen sich daher im jeweiligen Ausbildungsverhältnis nach diesen Regelwerken; demgemäß sind auch die Pflichten beider Beklagten gegenüber dem Kläger als Flugschüler im Rahmen der vereinbarten Grundausbildung zum Gleitsegelführer definiert.

46
Unter dem Stichwort „Grundausbildung Praxislehrplan“, Gliederungspunkt „Umfang der Flugausbildung“ sieht der Lehrplan vor:

47
„Zunächst Aufzieh-, Lauf-, Steuerungs- und Landeübungen bis zur sicheren Beherrschung und anschließend mindestens 20 Flüge mit Start- und Landeverfahren im Grundausbildungsgelände mit einem Höhenunterschied von 30 bis 100 m mit nachfolgenden Flugübungen unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers.“

48
„Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers“ bedeutet gemäß „APO“, I Begriffe, Ziffer 4: „Unmittelbare Fluglehrerbetreuung des Flugschülers am Start und bei der Landung.“

49
Gegen diese Pflichten verstießen die Beklagten dadurch, dass es keine „unmittelbare Fluglehrerbetreuung“ während der Flugphase und bei der Landung durch den zuständigen Fluglehrer, den Beklagten zu 2), gab, dies seitens der Beklagten zu 1) durch organisatorische Vorkehrungen auch nicht gewährleistet wurde. Der Pflichtenverstoß steht nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auch den mehrfachen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen M., zur Überzeugung des Senats fest.

50
Was zunächst die Ausgestaltung der Verpflichtung zu „Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers“ angeht, ist zu sehen, dass der Fluglehrer am Landeplatz durch eine sichere Funkverbindung vom Fluglehrer am Startplatz zum Flugschüler ersetzt werden kann, wenn die gesamte Flugstrecke bis zur Landung vom Startplatz einzusehen ist – dies bei Flügen zwischen 100 und 300 m Höhenunterschied. Aus Ziffer I „Begriffe“ 5 der „APO“, wo die „Funkeinweisung“ näher definiert ist, wird die Notwendigkeit einer sicheren Funkverbindung vom Fluglehrer zum Flugschüler u.a. bei jedem ersten Flug in einem dem Flugschüler unbekannten Fluggelände sowie bei allen Flügen, die Flugübungen gemäß Lehrplan zum Inhalt haben, für erforderlich gehalten.

51
Der Zeuge Karl S., Leiter des Referats Sicherheit und Technik des DHV, hat zu der Thematik der Erforderlichkeit der Funkbetreuung bei Flügen unter 100 m Höhenunterschied und der Erforderlichkeit, hier einen Fluglehrer am Landeplatz zu positionieren, Angaben gemacht. Der Zeuge gab an, 27 Jahre Erfahrung als Fluglehrer zu haben, ca. 15 Jahre lang in der Fluglehrerausbildung tätig gewesen und mit der APO relativ intensiv befasst zu sein, insbesondere auch Änderungswünsche bezüglich der APO zu bearbeiten und diese gegebenenfalls in der APO zu redigieren.

52
Nach mehr allgemeinen Darstellungen des Inhalts der APO erklärte der Zeuge, heute werde im Regelfall bei Flügen am Übungshang ein Funkgerät verwendet. Eine Verständigung zwischen den Flugschülern und den Fluglehrern müsse, wie auch immer, gewährleistet sein. Vor dem Aufkommen legaler Funkgeräte habe man auch Megaphone verwendet, ohne ein solches müsse man „halt ordentlich brüllen“. In den Schulungen der Fluglehrer sage der diese ausbildende DHV, dass bei einem Höhenunterschied geringer als 100 m eine Funkverbindung mit dem Flugschüler nicht zwingend erforderlich sei, aber es werde den Fluglehrern natürlich auch gesagt, „dass in diesen Fällen gewährleistet sein muss, dass die Flugschüler akustisch verständigt werden können. Der Zuruf habe über Jahre gut funktioniert und sei in den letzten Jahren durch Funkgeräte abgelöst worden. Seiner Auffassung nach bedürfe es keines Funkgeräts, solange sichergestellt sei, dass der Flugschüler Zurufe akustisch verstehe. Der Fluglehrer müsse in jeder Phase des Flugs über Funk oder Zuruf Einfluss nehmen können. Bei einem Gelände mit 220 m Länge funktioniere nach seiner Erfahrung ein Zuruf.

53
In der alten Fassung der APO fehle unter dem Punkt I Begriffe 5. vorletzte Zeile nach den Worten „bei allen Flügen“ der Einschub „über 100 m Höhenunterschied“; in der Neufassung seien zwar die Worte „über 100 m“ aufgenommen, das Wort „Höhenunterschied“ aber wieder vergessen worden. Bei den 100 m handele es sich aber immer um den Höhenunterschied.

54
Auf Vorhalt von Foto Nr. 6 der Lichtbilder zur vorläufigen gutachterlichen Auswertung (Bl. 326a d.A.) erklärte der Zeuge S., dass er in diesem Fall einem Fluglehrer jedenfalls empfehlen würde, ein Funkgerät zu verwenden. Er meine aber, in diesem Fall müsste eine Notanweisung auch durch einen Zuruf erfolgen können.

55
In seinem Gutachten vom 02.11.2015 (Bl. 353/374 d. A.) führte der Sachverständige M. hingegen aus, eine akustisch verständliche Rufverbindung über eine Distanz von ca. 150 m sei seines Erachtens nicht möglich (Beantwortung zu 4.3). Dieser Umstand werde zudem dadurch verstärkt, dass sich der Fluglehrer an der Startstelle üblicherweise hinter dem den Übungshang hinuntergleitenden Flugschüler befinde und anatomisch bedingt Zurufe von hinten schwerer zu hören und verständlich seien. Zudem beeinflussten Helm, Windgeräusche und die Geräusche der Gleitschirme die akustisch verständliche Wahrnehmbarkeit von Anweisungen aus der Distanz. Dieser Umstand habe sich bei entsprechenden Versuchen mit unterschiedlichen Personen bei gegenseitigem Zurufen aus ca. 150 m Entfernung bestätigt (Stellungnahme zu 4.9.).

56
Von dieser plausibel begründeten Einschätzung geht auch der Senat aus. Sie deckt sich im Übrigen auch mit der Einschätzung des erstinstanziell tätigen Sachverständigen Jürgen H. (Gutachten vom 03.08.2013, Seite 1, vorletzter Absatz, Bl. 81 d. A.).

57
Die Verständlichkeit von Anweisungen des Fluglehrers unabhängig von dessen Distanz und Position zum Flugschüler sieht der Sachverständige M. bei Verwendung eines geeigneten Sprechfunkgeräts mit der entsprechenden Positionierung am Körper bzw. dessen Lautsprecher in der Nähe der Ohren des Flugschülers sichergestellt (Gutachten vom 02.11.2015, Seite 15, 3. Absatz, Bl. 367 d. A.). Dies ist auch die Auffassung des Sachverständigen H. (Gutachten vom 03.08.2013, Seite 1, letzter Absatz, Bl. 81 d. A.).

58
Alternativ vorgesehen zum Sprechfunkgerät ist die Anwesenheit eines am Landeplatz (Zielort) positionierten Fluglehrers für die Erfüllung der Anforderung „unmittelbare Fluglehrerbetreuung des Flugschülers beim Start und bei der Landung“, der den Flugzustand des zur Landung anfliegenden Gleitschirms gut erkennen, den weiteren Flugablauf besser einschätzen und gegebenenfalls den Piloten über kurze Distanz, auch ohne Sprechfunkverbindung bzw. technische Hilfsmittel, klar verständliche verbale Anweisungen erteilen und aufgrund des direkten Sicht- und Blickkontaktes diese zusätzlich durch entsprechende Zeichen und Armbewegungen verdeutlichen kann (Gutachten vom 02.11.2015, Seiten 13/14, Bl. 365/366 d. A.).

59
Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass diese vorgenannten Erfordernisse tatsächlich nach dem Lehrplan bzw. der APO bestehen, trifft es zwar nach den Ausführungen des Zeugen S. zu, dass die sichere Funkverbindung gemäß Ziffer I 5 der APO nur für „alle Flüge über 100 m Höhenunterschied“ gilt, worunter der Unfallflug nicht fällt. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass der Kläger mit dem Unfallflug schon seinen 24. Gleitschirmflug absolviert habe, die Zahl von 20 laut „Grundausbildung Praxislehrplan“ damit überschritten sei, ist darauf zu verweisen, dass in dem „Praxislehrplan“ von „mindestens 20 Flügen“ gesprochen wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Flugschüler mit der Absolvierung von 20 Flügen auf dem Grundausbildungsgelände die erforderliche Sicherheit aufweisen.

60
Schon erstinstanziell erklärte die Gesellschafterin der Beklagten zu 1) Helene M. bei ihrer informatorischen Anhörung, dass für Flüge mit einem Höhenunterschied von mehr als 100 m 20 Flüge zwingend vorgeschrieben seien, sie Herrn H., obwohl er diese (20) schon absolviert habe, an derartigen Flügen aber noch nicht hätten teilnehmen lassen (Protokoll vom 16.04.2013, S. 3, Bl. 53 d.A.9). Bereits dies zeigt, dass der Kläger noch einer weiteren Grundausbildung bedurft hätte.

61
Nach Aussage der Zeugin H.vor dem Landgericht Traunstein am 16.04.2013 hatte der Kläger auch Probleme beim Wechsel von dem bisher benutzten Gleitschirm zu einem neueren Gleitschirm; er habe darum gebeten, mit diesem neuen Schirm „Ground-Handling“ zu bekommen, doch da sei ihm bedeutet worden, das würde erst unten gemacht (Protokoll vom 16.04.2013, Seite 3, Mitte, Bl. 53 d. A.). Auch der Zeuge F. gab an, der Kläger habe beim Fliegen schon am ersten Tag Bremsimpulse gesetzt, was bei Flugschülern eigentlich selten vorkomme, er habe dies dann nach Hinweis auf die Dynamik des Aufschaukelns und des Strömungsabrisses eigentlich gut in den Griff bekommen und nicht mehr gemacht (Aussage vom 16.04.2003, Seite 5, 2. Absatz und letzter Absatz). Es kam aber beim Kläger nach der Aussage des Zeugen R. (Protokoll 16.04.2013, Seite 6, vorletzter Absatz) doch an mehreren Flugtagen und das wiederholt trotz der Hinweise durch 2 Fluglehrer (F. und K.) vor. Dass der Kläger durchaus ein „unsicherer Kandidat“ war, ergibt sich auch aus den Aussagen des Zeugen Peter G.(Protokoll vom 13.05.2015, Seite 10, vorletzter Absatz), wonach der Kläger am selben Tag zuvor auch schon einen anderen Flug machte, den der Zeuge beobachtete. Der Zeuge wörtlich: „Bei diesem Flug hatte Herr H. sehr stark mit den Händen gearbeitet im Verlauf des Fluges. Er kam dann wieder rauf und wie ich aus dem Kontext meiner Beobachtungen gefolgert habe, hat sich der Fluglehrer mit Herrn H. über diese Armbewegungen unterhalten.“

62
Dass der Kläger das Lernziel der Grundausbildung „die Grundtechniken des Gleitschirmfliegens mit geringem Bodenabstand werden sicher beherrscht“ noch nicht erreicht hatte, zeigt sich zusätzlich daran, dass er am Unfalltag erstmalig eine Rechtskurve fliegen sollte (Anhörung des Beklagten zu 2) vom 13.05.2015, Protokoll Seite 5, letzter Absatz, Kläger am gleichen Tage, Seite 16, 1. Absatz).

63
Nach den vorzitierten glaubhaften Bekundungen befand sich der Kläger noch in der Grundausbildung und bedurfte tatsächlich während seines Fluges einer ständigen Aufsicht und Überwachung mit der Möglichkeit des Erteilens von Anweisungen.

64
Eine solche war jedoch nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) will den Flug zwar verfolgt haben, hatte aber die letzten 10 bis 20 m des Unfallfluges (etwa 3 Sekunden), abgelenkt durch einen anderweiten Zuruf, nicht verfolgt. Hätte er diesen verfolgt, wäre ihm eine sichere Verständigung des Flugschülers nicht möglich gewesen, da dieser über kein Funkgerät verfügte und für einen Zuruf zu weit entfernt war. Im Übrigen hielten sich nur 2 Fluglehrer am Startplatz, keiner am vorauszusehenden Landeplatz auf. Damit wurde eine wesentliche Pflicht, die sich aus der APO und dem Lehrplan für die Flugschule und den Fluglehrer gegenüber dem Flugschüler ergab, verletzt.

65
c) Die Normverletzung erfolgte in schuldhafter und damit vorwerfbarer Weise. Die beim Kläger auch in früheren Flügen aufgetretenen Unsicherheiten, die sich bis hinein in den dem Unglücksflug am selben Tag vorangehenden Flug erstreckten, waren den Fluglehrern, für die die Beklagte zu 1) gemäß § 278 BGB haftet, bekannt. Insbesondere hatte der Kläger auch seine Schwierigkeiten, was die Benutzung eines anderen Gleitschirmes anging, angesprochen. Gleichwohl sah die Beklagte zu 1) davon ab, den Flugbetrieb am 25.04.2011 so zu organisieren, dass sich am Start- und Landepunkt Fluglehrer aufhielten. Ausgehend davon, dass die zwei am Start befindlichen Fluglehrer neben den mehreren die Grundausbildung absolvierenden Flugschülern zugleich auch für Teilnehmer eines Schnupperkurses zuständig waren, offensichtlich auch am Startpunkt zu wenig Funkgeräte vorhanden waren, war es schon von da her äußerst problematisch, die Flüge der Flugschüler angemessen zu verfolgen und Anweisungen zu erteilen.

66
Im Übrigen wird auch das Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, da sie im Zusammenhang mit dem zum Unfall führenden Übungsflug des Klägers ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hier im besonders schweren Maße verletzt wurde, damit grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Kläger wurde, trotz erkennbarer Unsicherheit und wiederholt aufgetretener Flugfehler, entgegen der APO ohne Funkgerät, ohne weitere Möglichkeit zureichender Kommunikation und ohne einen Fluglehrer am Landeplatz mit einem neuen Fallschirm, bei dessen Bedienung sich der Kläger ersichtlich unsicher fühlte, in den Flug geschickt. Insoweit wurden einfachste, ganz naheliegende Überlegungen – wie die Verwendung eines Funkgeräts bzw. Platzierung eines Fluglehrers am Landeplatz – nicht angestellt und damit nicht das beachtet, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. Insbesondere war von den Verantwortlichen auch einzukalkulieren, dass der Kläger – zumal mit dem neuen für ihn ungewohnten Fallschirm und dem für ihn noch neuen Fliegen in einer Rechtskurve – sich nicht wie ein idealer Flugschüler verhielt, sondern insbesondere beim Auftreten von Gefahrensituationen falsch reagieren würde.

67
Zwar hat ein Geschädigter im allgemeinen die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handeln und Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität), die Entstehung des (weiteren) Schadens und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Ersterfolg (haftungsausfüllende Kausalität). Diese Beweislast wird jedoch durch gesetzliche und richterrechtliche Beweiserleichterung, wie den Beweis des ersten Anscheins, gemildert. Eine Fallgruppe des Anscheinsbeweises bildet das Fehlen von Schutzvorkehrungen, von welchem nach den vorstehenden Erwägungen vorliegend ausgegangen werden kann. Werden die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen und verwirklicht sich die Gefahr, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall (Schaden) bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre, so bei Verletzung von Schutzgesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, anerkannten Regeln der Technik, DIN-Normen und der Verkehrssicherungspflicht (vgl. Palandt, 76. Auflage 2016, Bearb. Grüneberg, Vorbem. Vor § 249, Rdnr. 132). Entsprechend gilt im Bereich des Vertragsrechts für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, dass es eines besonderen Kausalitätsnachweises nicht bedarf, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei Abwicklung des Vertrags einen Schaden erlitten hat. Eine Beweislast des Gläubigers entfällt im Falle einer groben Verletzung von Berufspflichten seitens des Schuldners; ein häufiger Anwendungsfall ist der durch den Arzt begangene grobe Behandlungsfehler, der geeignet war, einen Schaden wie den eingetretenen herbeizuführen. Nicht nur hier tritt hinsichtlich der Ursächlichkeit eine Umkehrung der Beweislast ein, sondern entsprechend im Falle der groben Verletzung sonstiger Berufspflichten, soweit sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen.

68
Gerade die geforderte „Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers“, in der Ausprägung der „unmittelbaren Fluglehrerbetreuung des Flugschülers am Start und bei der Landung“ sollte die mit dem Gleitschirmflug als solchen und insbesondere dessen Erlernen verbundenen Risiken minimieren und diente damit dem Schutz von Leben und Gesundheit des Flugschülers. Die vorstehend vorgenommene Qualifizierung des Verhaltens der Beklagten zu 1) und 2) als „grobe Pflichtverletzung“ führt zu einer Umkehrung der Beweislast.

69
Zwar wird der Anscheinsbeweis entkräftet, wenn die Beklagten Tatsachen behaupten und beweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, Vorbem. v. § 249, Rn. 130). Der Entlastungsbeweis wäre erst erbracht, wenn die Beklagten die Ursache des Schadens nachweisen und dartun könnten, dass sie diesen nicht zu vertreten haben. Genügend wäre auch, dass sie die Ursache wahrscheinlich machten und sicher wäre, dass sie für diese nicht einzustehen hätten. Bei unaufklärbarer Ursache wäre eine Entlastung des Schuldners durch den Beweis möglich, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, § 280, Rn. 40).

70
Vorliegend haben die Beklagten zur Überzeugung des Senats nicht den Nachweis erbringen können, dass die Verletzung der Vertragspflichten nicht zur Entstehung des Schadens (Unfalls einschließlich der konkret eingetretenen Verletzungen) hat führen können.

71
Der Sachverständige M. hat sich eingehend mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt,

72
– die (unterstellte) Erteilung von Anweisungen an den Flugschüler wäre hier sinnlos gewesen, weil

73
– sie nach dem Erkennen der Gefahr ohnehin zu spät gekommen wäre,

74
– der Flugschüler die Anweisung nicht bzw. nicht schnell genug umgesetzt hätte,

75
– der Unfall durch die Flugfehler des Klägers vorprogrammiert gewesen sei.

76
Die Widerlegung des Anscheinsbeweises, dass nämlich die Verletzung der Aufsichts- und Anleitungspflicht nicht kausal für den eingetretenen Absturz war, gelang den Beklagten nicht. Diese Folgerung zieht der Senat aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen M. Er kommt damit im Grunde zu demselben Resumee, das der Sachverständige Jürgen H. in seinem Gutachten vom 3. August 2013 (Seite 13) zog (Bl. 81 d. A.): „Eine Funkverbindung oder eine sichere Rufverbindung und unmittelbare Anleitung durch einen Fluglehrer während des Fluges/des Unfallablaufs hätten nach meiner Einschätzung den vorliegenden Unfall verhindern können.“

77
Der Sachverständige M. hat zunächst zur Behauptung der Beklagten, bei der hier gegebenen Situation einer Störung des Flugs nur wenige Meter über dem Grund habe der Fluglehrer (sogar der am Boden platzierte) praktisch keine Möglichkeit des Eingreifens, da er

78
– zunächst einmal die Extremsituation erkennen müsse, was im Falle eines sogenannten „Hebers“, eines an sich nicht ungewöhnlichen Flugzustandes, nicht ohne weiteres möglich sei,

79
– sodann die etwaigen Fehlreaktionen des Piloten erkennen und würdigen sowie anschließend Anweisung geben müsse, selbst also die richtige Gegenreaktion mitteilen müsse, dafür jedoch nur Bruchteile von Sekunden zur Verfügung stünden, Stellung genommen.

80
Hierzu hat der Sachverständige M. ausgeführt, dass ein „Heber“ bei Gleitschirmflügen an sich zwar kein ungewöhnlicher Flugzustand, jedoch insbesondere im Landeanflug bzw. in Bodennähe und bei falschen Reaktionen sehr gefährlich sei. Für einen am Landeplatz positionierten Fluglehrer sei das Steigen eines im Landeanflug befindlichen Gleitschirmes wegen eines „Hebers“ meist im Ansatz erkennbar und gebe diesem die Möglichkeit, dem Flugschüler sofort die richtigen Anweisungen zu erteilen. Bei einem unsicheren Flugschüler und geringer Flughöhe sollte nicht dessen (möglicherweise falsche) Reaktion abgewartet werden, sondern umgehend und präventiv die richtige Reaktion auf diesen Flugzustand mitgeteilt werden (Gutachten vom 02.11.2015, Seite 16). Auch bei intensivster Flugschülerbetreuung bliebe das Risiko bestehen, dass Anweisungen und deren Durchführung bzw. die Umsetzung einer Korrektur eines ungewünschten und gegebenenfalls gefährlichen Flugzustandes, insbesondere bei geringer Flughöhe, zu spät erteilt, zu zögerlich, gar nicht oder falsch ausgeführt werden. Spekulativ sei, ob im konkreten Fall vom Kläger die Anweisungen eines am Landeplatz befindlichen Fluglehrers rechtzeitig umgesetzt worden wären. Jedenfalls hätte ein am Landeplatz befindlicher Fluglehrer mit einer aufgrund der geringen Distanz zum Flugschüler besseren Rufverständigung und der zusätzlichen Möglichkeit, wegen des direkten gegenseitigen Sichtkontaktes, mit entsprechenden Armbewegungen seine verbalen Anweisungen zu unterstützen, eine hohe Wahrscheinlichkeit einer zeitgerechten und erfolgreichen Umsetzung der Anweisungen ermöglicht (Seite 17 des vorgenannten Gutachtens).

81
Soweit die Beklagten, etwa mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 12.01.2017 (Bl. 531/533 d. A.) insbesondere durch Verweis auf das Lehrvideo des DHV-Fluglehrers Peter K., sich erneut darauf berufen, die Zeitspanne vom Beginn des Hebers bis zum Aufschlag des Klägers am Boden sei für einen erfolgversprechenden Eingriff eines Fluglehrers, wenn ein solcher überhaupt am Landeplatz anwesend gewesen wäre, zu kurz, der Unfall also unvermeidlich gewesen, ist auf die im Gutachten M. vom 02.11.2015, Seite 10/11 (Bl. 362/363 d. A.) vorgenommene Weg-Zeit-Berechnung zu verweisen.

82
Hierin hat der Sachverständige ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den vom Kläger angegebenen Zeitangaben in der Flugphase kurz vor dem Flugunfall, bei einem Gegenwind von 5 bis 10 km/h, von einer Fluggeschwindigkeit des Gleitschirms von 15 bis 20 km/h über Grund auszugehen sei. Mit dieser Fluggeschwindigkeit werde eine Strecke von ca. 5 m/sek. zurückgelegt. Die Distanz zwischen dem Feldweg, wo die Thermikblase zu dem Heber führte, zur Unfallstelle habe ca. 50 m betragen. Diese Distanz würde daher mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in 9 bis 12 Sekunden überflogen werden. Die Distanz zwischen der vom Kläger beim Auftreten der Böe geschilderten Position bis zur Unfallstelle habe ca. 20 bis 25 m betragen, diese sei mit der vorgenannten Fluggeschwindigkeit in ca. 4 bis 6 Sekunden zurückgelegt worden. Berücksichtige man bei der Zeitberechnung die Verzögerung des Schirms beim Durchfliegen einer Böe, seien die vom Kläger angegebenen Zeitangaben von 5 bis 7 km/h als plausibel anzusehen. Im gegenständlichen Fall hätte der Kläger, auch nachdem er die Arme gehoben und die Bremsen gelöst hatte, die Arme sofort wieder nach unten geben können und damit das Vorschießen des Gleitschirms abbremsen und das starke Nachpendeln verringern können; als im gegenständlichen Fall mögliches Zeitfenster für das Erkennen der potentiell kritischen Situation des kurz vor der Landung unerwarteten Steigens, der Reaktion des Fluglehrers mit dem Zurufen einer kurzen Anweisung sowie der Reaktion des Flugschülers könnten 2,0 bis 3,5 Sekunden angenommen werden (so der Sachverständige M. in der im Termin vom 18.01.2017 übergebenen Unterlage zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, Seite 7). Der Sachverständige wiederholte auch seine Einschätzung (Seite 5 der Ausarbeitung), es lasse sich nicht objektiv beurteilen, ob durch die entgegengenommene Anweisung des Fluglehrers der gegenständliche Unfall in jedem Falle hätte vermieden werden können. Für den Kläger – so der Sachverständige – hätte jedoch eine hohe Chance bestanden, bei der entsprechenden deutlichen und klaren Anweisung, die Bremsen zu halten, das exzessive Vorschießen und Abtauchen des Gleitschirmes zu verringern und damit das starke Durchpendeln mit den bekannten Folgen des harten Aufschlagens am Boden zu verhindern. Nicht beurteilt werden könne, inwieweit die Anweisungen ausgereicht hätten, die Härte des Aufpralls zu lindern und inwieweit sich dadurch der Verletzungsgrad des Klägers verringert hätte. Der Senat schließt sich der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen M. an, dass in der Tat ein Fluglehrer am Landeplatz sofort hätte erkennen können, dass der Kläger nach dem Passieren des Feldweges am Fuße des Hanges über der Landewiese von einem thermischen Aufwind erfasst und hochgehoben wurde, zumal wenn es sich um einen wie vom Kläger glaubhaft angegebenen „exorbitanten“ Heber handelte. Er hätte den Kläger durch verbalen Zuruf (z. B. „Hände oben lassen“, „Hände ruhig halten“) und eine entsprechende Gestik zu einem der Situation adäquaten Verhalten auffordern können. Der Sachverständige M. hat auch überzeugend dargelegt, dass für eine solche ad hoc-Anweisung auch in dem Moment, da die Schirmkappe eine beginnende Deformierung (Hinterkante zieht nach unten) aufweist und eventuell eine Pendelbewegung einsetzt, noch Zeit geblieben wäre. Dass Flugschüler in einer Stresssituation, zumal mit ihnen nicht völlig vertrautem Fluggerät (hier anderer als der bisher genutzte Schirm) nicht rational reagieren, wie beklagtenseits mit Schriftsatz vom 12.01.2017 eingewandt, mag zwar häufig vorkommen, einen Erfahrungssatz dahingehend, dass sie Anweisungen eines in ihrer Sichtweite beim Landeanflug postierten Fluglehrers ignorieren und sich (weiter) falsch verhalten, gibt es jedoch nicht. Von daher war hier nach Auffassung des Senats durchaus die Möglichkeit eröffnet, dass der Kläger auf den Zuruf eines am Landeplatz postierten Fluglehrers die Landesituation noch zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können.

83
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass es gerade wegen des falschen Reagierens des ohne Anweisung gelassenen Klägers, d. h. abrupten Loslassens der Bremsen, zum Vorschießen des in Rücklage befindlichen Gleitschirms mit der Folge des Durchpendelns des Klägers und dessen heftigen Aufprall auf den Boden gekommen ist (Gutachten M. vom 22.08.2016, Bl. 490/502 d. A., Seite 9, letzter Absatz). Nach den Darlegungen des Sachverständigen wäre es bei rechtzeitigem Eingreifen des Fluglehrers auch möglich gewesen, die Folgen des gegenständlichen Flugfehlers des Flugschülers zu verhindern (vgl. Gutachten vom 22.08.2016, Seite 11, letzter Absatz). Denkbar wäre demnach auch gewesen, dass der Kläger relativ heftig auf den Boden aufgeprallt wäre, aber ansonsten keine Verletzungen erlitten hätte. Dass der Kläger, wäre er vom Fluglehrer rechtzeitig auf falsches Reagieren hingewiesen worden und hätte dann entsprechend gehandelt, sich bei der Landung mit Sicherheit auch verletzt hätte, behauptet der Sachverständige nicht.

84
Der Senat hatte, ungeachtet der nahezu mantraartigen Hinweise der Beklagtenvertreter, dass der Sachverständige M. über keine praktische Erfahrung im Bereich der Ausbildung als Gleitschirmfluglehrer verfüge, keinen Anlass, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Der Sachverständige ist von der IHK München für die Bereiche Flugbetrieb, Flugunfallanalyse, Luftfahrzeugwartung, Luftfahrzeugbewertung, Beurteilung und Bewertung von Schäden an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugkomponenten öffentlich bestellt und vereidigt, des weiteren von der österreichischen Justiz für die Bereiche Verkehr, Luftfahrt und Flugunfallanalyse beeidet und gerichtlich zertifiziert. Er hat, zuletzt im Termin vom 03.02.2016 (Protokoll Seite 3, Bl. 412 d. A.) ausgeführt, zwischenzeitlich über 30 Jahre in der Luftfahrt tätig zu sein und mit allen möglichen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten Flugerfahrung gesammelt zu haben, sei es als Pilot oder, wie im Fall des Gleitschirms, im Tandem, wobei er innerhalb der letzten 15 Jahre bislang 5 Gleitschirmtandemflüge absolviert habe. Er sei seit 14 Jahren als Flugunfalluntersucher in Österreich zertifiziert und seit 6 Jahren in Deutschland als Sachverständiger für Flugunfallanalyse öffentlich bestellt. Im Übrigen hat der Sachverständige auch ausgeführt (Schreiben vom 14.04.2016, Bl. 459/461 d. A.), dass die Sachkunde der Meteorologie bzw. das Wissen über die Entstehung von Thermik und Wind für jede Art des Fliegens von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung sei, bei jeder Ausbildung zum Piloten gelehrt, entsprechend geprüft und in der Flugpraxis erfahren werde. Er habe diese Sachkunde, entsprechend die Sachkunde der Aerodynamik, u.a. bei seiner Ausbildung zum Piloten und während seiner Flugpraxis erworben. Der Sachverständige hat seine Darlegungen auch für Laien nachvollziehbar dargelegt und auch auf wiederholtes Nachfragen und Insistieren der Beklagtenvertreter keine Unsicherheiten in den von ihm vorgestellten Ergebnissen gezeigt. In der Gesamtschau ist zudem bemerkenswert, dass der Sachverständige M. zu denselben Ergebnissen wie der vom Erstgericht nach Auffassung des Senats contra legem für befangen erklärten Sachverständige Jürgen H. gekommen ist, mit der Verwertung dessen Gutachten sich auch die Beklagtenvertreter, wenngleich in für den Senat nicht völlig nachvollziehbarer Weise (vgl. Verfügung Landgericht Traunstein vom 25.03.2014, Bl. 166 d. A., Schriftsätze Beklagtenvertreter vom 16.04.2014, Bl. 169 d. A., und Klägervertreter vom 29.04.2014, Bl. 170/171 d. A.) einverstanden erklärt haben. Der Sachverständige H. ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Drachenflug- und Gleitschirmsport sowie Hängegleiter- und Gleitsegelunfälle und wohnte einer vom Landgericht Traunstein am 16.04.2013 durchgeführten, von ihrem Umfang her der Beweisaufnahme mit Zeugen und Anhörung der Parteien durch den Senat vergleichbaren Beweisaufnahme bei. Dass sich, ungeachtet unterschiedlicher Formulierungen der erst- und zweitinstanzlichen Beweisbeschlüsse, die Folgerungen, zu denen die Sachverständigen gelangt sind, solchermaßen decken, belegt aus Sicht des Senats, dass man nicht, wie der Beklagtenvertreter zu 1), tausende von Gleitschirmflügen zurückgelegt haben muss, um dem Gericht als Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Flugunfall des Klägers gegebene Problematiken verdeutlichen und Beweisfragen überzeugend beantworten zu können. Das Gutachten des Dipl.-Betriebswirts (FH) Rudolf B., vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1) vom 23.03.2016 (Bl. 443/453), vermag den Senat nicht zu überzeugen. So wird schon die bemühte Sachlichkeit in der „Zusammenfassung“ S. 19 aufgegeben, wo es heißt: „Das Gutachten des Sachverständigen M. basiert umfangreich auf „Plagiaten“, die ganz offensichtlich vorsätzlich verfälscht worden sind, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass das Gutachten auch im Ergebnis falsch ist. Beides, also sowohl die Plagiate und die dort beinhalteten Fälschungen wie auch das falsche Ergebnis, konnten zweifelsfrei nachgewiesen werden.“

85
Dazu, dass es abwegig ist, von Plagiaten in diesem Zusammenhang zu sprechen, hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.05.2016 (Bl. 475/482 d.A., dort Seiten 6/7) Stellung genommen. Diese Unsachlichkeit in Verbindung mit beliebigem Rollenwechsel je nach Verfahrenslage – vorher war der Privatgutachter schon „Geländesachverständiger“ – allerdings als solcher nicht beim DHV gelistet (vgl. Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 14.09.2012), lassen an der notwendigen Objektivität des Herrn Rudolf B. in der Befassung mit den streitentscheidenden Fragen zweifeln. Der Sachverständige M. nimmt zu der anderweitigen Sichtweise des Herrn B. in seinem Gutachten vom 22.08.2016 (Bl. 490/502) objektiv und umfassend Stellung, wobei er die Gemeinsamkeiten der Beurteilung und deren Unterschiede klar gekennzeichnet hat; es kann insoweit auf die Zusammenfassung S. 11 Bezug genommen werden. Der Senat sieht die grundsätzliche Problematik der Stellungnahme B.s darin, dass er alle Vorgänge und deren Auswirkungen im Einzelnen und für sich darstellt und beurteilt und nicht deren Überschneidungen berücksichtigt. Von daher erklärt sich auch, dass er zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis hinsichtlich der Eingreifmöglichkeiten des Fluglehrers kommt, der gerade bei erkennbarer Unsicherheit von Flugschülern und häufigen in vorausgegangenen Flügen begangenen Fehlern dieser Flugschüler rechtzeitig eingreifen muss und diese dadurch vor schlimmeren Folgen bewahren soll. Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 17.02.2016 (Seite 5 unten) beantragte Einholung eines interdisziplinären biomechanischen Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst. Der Antrag steht mit der wiederholten Einschätzung des Sachverständigen M. in Zusammenhang, wonach nicht beurteilt werden könne, inwieweit die Anweisungen (des Fluglehrers, speziell des in der Nähe des Landeplatzes befindlichen) ausgereicht hätten, die Härte des Aufpralls zu lindern und inwieweit sich dadurch der Verletzungsgrad des Klägers verringert hätte. Wäre mit Sicherheit anzunehmen gewesen, dass die Anweisungen „nichts genutzt“ hätten, hätten die Beklagten die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Körperschaden des Klägers widerlegen können. Der Antrag der Beklagten geht nun dahin, sachverständig klären zu lassen, dass, „hätte der Kläger die Arme weiterhin unten gehalten (was er aber nach eigener Schilderung nicht tat, Anm. des Senats), er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hart auf den Rücken aufgeschlagen wäre, es wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schweren Rückenverletzungen gekommen.“ Tatsächlich hatte der Kläger in seiner Anhörung ausgeführt: „… als ich plötzlich 4 bis 5 m nach oben hochgeführt wurde und das ziemlich schnell. Dann habe ich die Bremsen voll durchgezogen, weil ich Angst hatte. Ich hatte die Hände so wie es ging nach unten gedrückt. Plötzlich habe ich den Schirm nicht mehr über mir gesehen, er war hinter mir. Dann habe ich die Bremsen ruckartig losgelassen. Daraufhin ist der Schirm über mich hinweg nach vorne gegangen und vor mir auf den Boden aufgeschlagen und ich gleich danach.“ Mehr als die vom Kläger selbst geschilderte Panikreaktion, die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 02.11.2015 (Bl. 353 f. d. A.) auf Seiten 9/10 und 13 ausführlich bewertet wurde, ist über die letzte Phase des Absturzes nicht bekannt; wie der Kläger auf den Boden auftraf, ist nicht dokumentiert. Der Beweisantrag der Beklagten legt ein Szenario zugrunde, das ein Eingreifen des Fluglehrers in einer Phase unterstellt, in welcher der – anleitungslose – Flugschüler mit dem ruckartigen Reißen der Arme nach unten bereits die erste Fehlreaktion gesetzt hat. Diese Situation ist zum Beweis fehlender Kausalität nicht zielführend, abgesehen davon, dass genaue Anknüpfungstatsachen (Sturz aus welcher Höhe?, Restgeschwindigkeit vor dem Absturz?, Auftreffen auf dem Boden mit welchem Körperteil zuerst?), auch zu dem Heber (wieviele Meter genau vor der Unfallstelle?, in welche Höhe wurde der Kläger gegenüber seiner bis dahin gehaltenen Flugbahn hochgehoben?) völlig fehlen – so dass es sich um einen ungeeigneten Beweisermittlungsantrag zu einem nicht relevanten Beweisthema handelt. Tatsächlich hätte – im Falle der Platzierung eines Fluglehrers am Landeplatz – die Anweisung reaktionsadäquaten Verhaltens (Arme oben lassen) schon früher kommen müssen; dass eine fehlerhafte Reaktion des ohne Anweisung fliegenden Klägers nicht die einzige blieb, lag in der Natur der Sache.

86
Der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Der Kläger hat sich zur Grundausbildung als Gleitschirmflieger an die Beklagte zu 1) im Vertrauen darauf gewandt, dass diese bei der Ausbildung kompetent, vorsichtig und entsprechend den Ausbildungsregeln der APO vorgehen würde. Eine vorwerfbare Selbstgefährdung bzw. ein Verletzungsrisiko wollte er gerade nicht eingehen.

87
d) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Kläger selbst ein gewisses Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB an dem Zustandekommen einer Situation trug, in der er auf dem Flug eindeutig überfordert war. Im Hinblick auf den erheblichen Verstoß der Beklagten gegen die APO bewertet der Senat das klägerische Mitverschulden lediglich mit 25 %.

88
Der Kläger führt selbst an, mit dem ihm erstmals ausgehändigten neuwertigen Gleitschirm nicht gut zurechtgekommen zu sein und deshalb um ein Ground-Handling gebeten zu haben. Hinzu kommt, dass dem Kläger, obwohl er bisher mit Funkgerät geflogen war, dieses abgenommen wurde, weil es für Teilnehmer eines Schnupperkurses benötigt wurde. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seitens der Verantwortlichen der Flugschule unangebrachte Äußerungen fielen in der Richtung, dass der Kläger sich „verweigere“, hätte der Kläger als zum Unfallzeitpunkt 47-jähriger durchaus lebenserfahrener Mann sich angesichts dieser für ihn bestehenden Unsicherheit und unkooperativen Verhaltens der Verantwortlichen dazu entschließen sollen, den Flug erst gar nicht anzutreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Nichtabsolvierung dieses Flugs finanzielle Nachteile, im Rahmen seines Ausbildungsvertrags als Gleitschirmpilot, hätte hinnehmen müssen; nach der Vertragslage wäre die Ausbildung an weiteren Terminen fortgesetzt worden. Bei Anwendung des Sorgfaltspflichtmaßstabs des § 276 BGB hätte es nahegelegen, den Flug erst gar nicht durchzuführen.

89
Der Senat hat bei der Festlegung des Mitverschuldensanteils des Klägers berücksichtigt, dass sein Verhalten gemessen am Grad der Vorwerfbarkeit, in Relation zur Herbeiführung des Unfalls weit weniger schwer wiegt als das Verschulden der Beklagten zu 1) und 2) der Beklagten, die sich über die Bestimmungen der APO und des Lehrplans und die vom Kläger geäußerten Unsicherheiten mit dem neu ausgehändigten Gleitschirm hinwegsetzten und auch nicht seiner Bitte um das Ground-Handling nachkamen; für den Senat stellte sich die Abwicklung durch die Flugschule auf dem Startplatz eher so dar, dass es vornehmlich um die Gewinnung neuer Kursteilnehmer als um den soliden Abschluss der Grundausbildung zumindest des Klägers, der seine Vergütung ja bereits entrichtet hatte, ging.

2.

90
Zur Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des materiellen und immateriellen Schadens:

a)

91
Dass der Sturz des Klägers zu körperlichen Beeinträchtigungen und infolge dessen auch zu einem materiellen Schaden führte, ist nicht bestritten.

92
In der Klageerwiderung vom 14.09.2012 (Bl. 20/33 d. A.) wurde unstreitig gestellt (dort Seite 12), dass der Kläger aufgrund des Unfalls vom 30.05. bis 04.07.2011 in der Klinik behandelt werden musste und dass er bei dem Unfall eine LWK 2-Fraktur, eine Tibiakopf-Fraktur links sowie eine Oberschenkelfraktur erlitt.

93
Von daher ist das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich des materiellen Schadens und die Entstehung eines solchen – insbesondere aufgrund des von ihm vorgetragenen Berufswechsels – nachzuvollziehen und rechtfertigt das feststellende Erkenntnis.

b)

94
Was das Schmerzensgeld angeht, ergibt sich die Verpflichtung beider Beklagten zum Ersatz aus der Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB, da der Schutzzweck der aus dem Ausbildungsvertrag resultierenden Vertragspflichten ein Schmerzensgeld für die Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführten Rechtsgüter des Körpers und der Gesundheit gebietet (Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, § 253, Rn. 8). § 253 Abs. 2 BGB gilt ebenso für die unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff. BGB (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, § 253, Rn. 6).

95
Die über den Umfang des Schmerzensgeldanspruchs entscheidenden Faktoren (Grad der Behinderung, sich nicht bessernder Gesundheitszustand, dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit, unfallbedingte Hinderung an früher ausgeübter sportlicher Aktivität, chronische Schmerzen in bestimmten Situationen, Einschränkungen beim Lastentragen) sind jedoch bestritten. Hierüber wird eine Beweisaufnahme mit Zeugen und medizinischen Sachverständigengutachten durchzuführen sein, die das Erstgericht, da es die Klage dem Grunde nach abwies, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, unterließ.

c)

96
Der Senat erlässt hinsichtlich der Berechtigung des Schmerzensgeld-Anspruchs ein Grundurteil und verweist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs an das Erstgericht zurück. Hierfür genügte es, dass der Kläger hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung für den Fall beantragt hatte, dass der Senat nicht durchentschied (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Bearbeiter Heßler, § 538, Rn. 4).

III.

97
Eine Kostenentscheidung kann vor der Entscheidung über die Höhe des vom Kläger mit 50.000,– € bemessenen Schmerzensgeldes nicht getroffen werden. Insoweit wird das Erstgericht hierüber sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

98
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

99
Der Senat sah keinen Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hatte unter Würdigung des Ergebnisses einer umfangreichen Beweisaufnahme, beinhaltend die Angaben der Parteien, Aussagen mehrerer Zeugen, mehrere Gutachten und Anhörungen des Sachverständigen, über einen Einzelfall vom besonderen Zuschnitt zu entscheiden.

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