OVG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 – 5 Bf 51/16
1. Für die Glaubhaftmachung ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen „ethischer Gründe“ i.S.d. § 6a BJagdG setzt eine Gewissensentscheidung und damit eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung voraus, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt.
Dem Grundeigentümer, der sich auf ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd gem. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG beruft, obliegt die Darstellung und Herleitung der von ihm geltend gemachten ethischen Gründe. Glaubhaft gemacht sind die dargelegten ethischen Gründe nur dann, wenn (objektiv) äußerlich nachvollziehbar wird, dass der Grundeigentümer (subjektiv) innerlich die Ablehnung der Jagd als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.
2. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG setzt voraus, dass konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Annahme einer Gefährdung für die geschützten Gemeinwohlbelange, bezogen auf den gesamten Jagdbezirk, rechtfertigen. Ein Versagungsgrund liegt nur dann vor, wenn die Beeinträchtigung für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange im Einzelfall ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreicht.
3. Aus der Sollvorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG geht die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem eine Befriedung beantragenden Grundeigentümer grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, obwohl er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und keine Versagungsgründe vorliegen. Ausgehend von diesem Grundsatz ist eine vorzeitige Befriedung nur in einem Härtefall gerechtfertigt. Dem steht Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen.
4. Der Jagdpächter hat ein abgeleitetes und zeitlich begrenztes Jagdausübungsrecht während des Laufs des Jagdpachtvertrages als subjektives Recht inne. Die materielle Rechtswidrigkeit einer vorzeitigen Befriedungsanordnung führt zu einer Verletzung des Jagdpächters in seinen subjektiven Rechten.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2016 geändert.
Der Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit darin eine Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wird, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
1
Die Kläger (Jagdpächter) wenden sich gegen die von der Beklagten (Trägerin der Jagdbehörde) ausgesprochene Befriedung einer Grundfläche des Beigeladenen zu 1 (Eigentümer), die zum Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2 (Jagdgenossenschaft) gehört.
2
Der 1953 geborene Beigeladene zu 1 erwarb 1993 in der Gemarkung N. belegene Grundstücke mit einer Fläche von 8 ha (Flurstück xx mit einer Fläche von 7 ha sowie zwei kleinere Flurstücke yy und zz). Westlich und nordwestlich schließen sich landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Freiflächen an. Südwestlich befindet sich eine Waldfläche, südöstlich liegen die Gebäude des Beigeladenen zu 1. Östlich grenzen die Grundstücke an einen Fahrdamm mit der Straße N.. Auf der anderen Seite der N.-Straße liegen das Deichvorland und die Elbe. Nordöstlich befindet sich, an der N.-Straße gelegen, ein Wohnhaus. Von der benannten Fläche sind etwa 7 ha landwirtschaftlich als Weidefläche nutzbar. Die Grundstücke des Beigeladenen zu 1 gehören zu dem insgesamt 388 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2, der überwiegend landeinwärts belegene Flächen, aber auch einen schmalen Streifen Vorland elbseitig der N.-Straße umfasst.
3
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 unterrichtete der Beigeladene zu 1 den Pächter der Wiesen, dass er sie wegen Eigennutzung nicht länger pachten könne. Mit Schreiben vom 5. März 2005 teilte er der Beigeladenen zu 2 mit, dass er seine Wiesen selbst nutzen wolle und diese ganz bzw. partiell einfrieden lassen werde und ihr sie deshalb nach Ende der Jagdsaison 2004/2005 nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Die Beklagte wies den Beigeladenen zu 1 unter dem 20. Mai 2005 auf die damalige Gesetzeslage hin, die eine Entlassung aus der gesetzlichen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nicht vorsah.
4
Am 2. April 2011 schloss die Beigeladene zu 2 mit den Klägern einen Vertrag, durch den sie ihr Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2020 verpachtete.
5
Der Beigeladene zu 1 bat den Kläger zu 2 mit Schreiben vom 6. August 2012, ab sofort die jagdliche Nutzung des Flurstücks xx zu unterlassen sowie einen Hochsitz und über Gräben gelegte Bohlen abzubauen. Er stützte sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Juni 2012 im Verfahren Herrmann/Deutschland.
6
Mit Schreiben an die Beklagte vom 19. April und 11. Juni 2013 beantragte der Beigeladene zu 1, das Flurstück xx aus dem Jagdbezirk zu entlassen bzw. zum befriedeten Bezirk zu erklären. Zur Begründung brachte er vor, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne, weil er sie für rücksichtslos gegenüber wildlebenden Tieren halte und als seit seiner Kindheit mit der Natur verbundener Mensch der Überzeugung sei, dass die Natur ihr Gleichgewicht selbst regele. Er empfinde die Jagd nicht als Beitrag zur Natur- und Landschaftspflege, sondern als naturliebender Mensch als Störung der Natur. Er neige der Lehre der Reinkarnation zu. Auch aus diesem Grund sei ihm jede Tötung eines Tieres zutiefst zuwider. Die Vorstellung, das könne auf seinem Grund und Boden geschehen, löse bei ihm „Depressionen“ aus. Er sei bemüht, möglichst „gut“ zu handeln, d. h. auch sich gegen jede Mitwirkung an als von ihm als „böse“ eingestuften Tätigkeiten zur Wehr zu setzen. Er lasse seine Deutschen Doggen nur an langer Laufleine auf das Grundstück, seine Englischen Pointer habe er bisher nicht angeleint, weil er der Meinung gewesen sei, dass die Halsbänder mit elektrischem Impuls und damit der jederzeitigen Beherrschbarkeit ihrer Bewegungsabläufe einem Anleinen gleichwertig seien. Er lege Wert auf eine vorzeitige Befriedung, d. h. zum Ende des Jagdjahres und vor Ablauf der Dauer des Jagdpachtvertrages.
7
Die insoweit angehörten Kläger wandten ein, dass keine ethischen Gründe gegen die Jagdausübung sprächen, sondern der Antrag des Beigeladenen zu 1 schlicht nur eine Reaktion auf Meinungsverschiedenheiten mit ihnen als Jagdpächtern sei. Sie hätten ihn in der Vergangenheit mehrfach darauf hinweisen müssen, dass während der Brut- und Setzzeit, d. h. vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres, auch die dem Beigeladenen zu 1 gehörenden Hunde im Revier anzuleinen seien. Im Sommer des Vorjahres sei es zu weiteren Diskussionen wegen der Aufstellung eines Hochsitzes auf der fraglichen Fläche gekommen. Aufgrund der örtlichen Situation vergrößere eine Nichtbejagung des Grundstücks das Gefahrenpotenzial für zukünftige Wildunfälle erheblich. Die Bejagung der Füchse sei schon zwingend wegen des erforderlichen Deichschutzes. Die Nichtbejagung des Raubwildes auf der streitgegenständlichen Fläche gefährde den Niederwildbestand. Der Einsatz von Hundehalsbändern mit elektrischen Impulsen sei gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten.
8
Die Beklagte führte am 12. November 2013 einen Vororttermin durch, bei dem u. a. alle Beteiligten des späteren Gerichtsverfahrens sowie der für den Jagdkreis III (Hamburg-Mitte, Bergedorf) zuständige Jägermeister vertreten waren.
9
Der Beigeladene zu 1 erweiterte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 seinen Befriedungsantrag auf das Flurstück yy und mit Schreiben vom 7. Februar 2014 auf die nicht umzäunten Teile der Flurstücke xx, yy und zz.
10
Nach Auskunft der Amtstierärztin des Bezirksamts Bergedorf vom 26. März 2014 konnte mit den vom Beigeladenen zu 1 benutzten elektrischen Hundehalsbändern kein Stromstoß, sondern lediglich eine Vibration oder ein Signalton ausgelöst werden.
11
Die Beklagte erließ unter dem Datum vom 31. März 2014 den streitgegenständlichen Bescheid. Unter Ziffer 1 des Bescheidtenors sprach sie aus:
12
„Die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Teile der Grundstücke Flurstück xx (69610 m²), Flurstück yy (4564 m²) und das Flurstück zz (8490 m²) in der Gemarkung N., Eigentümer [Beigeladener zu 1], werden gemäß § 6a Absatz 4 Bundesjagdgesetz (BJG) unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass ein oder mehrere begründete Anträge auf Befriedung in dem selben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach § 6a Absatz 1 Satz 2 BJG stattgegeben werden kann, unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft mit Wirkung vom 1. April 2014 befriedet.“
13
Unter Ziffer 2 behielt sich die Beklagte eine beschränkte Jagdausübung nach § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG vor und gab unter Ziffer 3 dem Beigeladenen zu 1 die Kenntlichmachung von Grenzmarkierungen und Duldung von Wildtierzählungen auf.
14
Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte aus, dass der Beigeladene zu 1 die Jagd auf seinen Flächen aus ethischen Gründen ablehne und ein Versagungsgrund nicht vorliege. Aufgrund einer Abwägung der schutzwürdigen Belange der Beigeladenen zu 2 mit der ethischen Überzeugung des Beigeladenen zu 1 habe sie sich entschlossen, die Befriedung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des Jagdpachtvertrages zu bestimmen. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses des Beigeladenen zu 1 stünden über den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 2.
15
Die Kläger erhoben gegen den Bescheid Widerspruch und führten aus: Indem der Beigeladene zu 1 trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Anleinpflicht seine Jagdhunde während der Brut- und Setzzeit habe frei „herumstromern“ lassen, habe er billigend in Kauf genommen, dass seine Jagdhunde Wild und insbesondere Jungwild rissen und Tiere auf seinem eigenen Grundstück durch sein eigenes Tun getötet würden. Auch das frühere Verhalten des Beigeladenen zu 1 spreche gegen die Annahme einer echten Gewissensentscheidung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Erst die Diskussion um die Anleinpflicht der Hunde und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sommer 2012 hätten den Beigeladenen zu 1 dazu veranlasst, die Unterlassung der jagdlichen Nutzung zu verlangen. Im Übrigen verkenne die Beklagte die Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Die Befriedung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Jagdausübungsrecht dar, welches sie noch bis zum 31. März 2020 gepachtet hätten. Die Abkürzung der in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgesehenen regelmäßigen Frist der Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages um sechs Jahre sei nicht einmal ansatzweise begründet worden.
16
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 als unzulässig zurück, da die Kläger als Jagdpächter nicht drittwiderspruchsbefugt seien. Das vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Jagdausübungsrecht stehe allein der Jagdgenossenschaft zu.
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Die Kläger haben am 25. November 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und ausgeführt, sie seien klagebefugt, da die Beklagte durch die Anordnung der Befriedung in das ihnen übertragene Recht der Jagdausübung eingreife und sie insofern unmittelbar betroffen seien. Die Klage sei auch begründet.
18
Die Kläger haben beantragt,
19
den Bescheid vom 31. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, ein Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift sei nicht erkennbar.
23
Der Beigeladene zu 1 hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25
Der Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, ein subjektives Recht der Kläger ergebe sich weder aus der Regelung des § 6a BJagdG, die primär das Recht des Grundstückseigentümers zur Befriedung seines Grundstücks regele, noch aus der mit der Jagdausübung einhergehenden Hege i. S. d. § 1 Abs. 1 BJagdG. Auch die in § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG vorgesehene Anhörung der Jagdpächter führe nicht zu der Annahme eines subjektiven Rechts.
26
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2016 als unzulässig abgewiesen, da es an der Klagebefugnis fehle. Die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat mit Zwischenurteil vom 20. April 2017 festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Die Beteiligten haben das Zwischenurteil nicht angefochten.
27
In der Sache bringen die Kläger vor, dass eine Anhörung der Beteiligten hinsichtlich des im Verwaltungsverfahren gegenständlich erweiterten Befriedungsantrags fehle. Eine Befassung des Jagdbeirats (§ 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG) und aller Grundstücksnachbarn fehle. Es rechtfertigten Tatsache die Annahme, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten Jagdbezirk die Belange der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde (§ 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG). Es sei zu weiteren Wildunfällen als den bei der Polizei aktenkundigen gekommen. Die Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid für ein sofortiges Inkrafttreten der Befriedung erfolge nur formelhaft.
28
Die Kläger beantragen,
29
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2016 den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben,
30
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
31
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
33
Die Beklagte hält dafür, dass ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften nicht vorliege. Der Jagdbeirat sei angehört worden, was sich aus der Teilnehmerliste des Vororttermins vom 12. November 2013 ergebe. Der Beigeladene zu 1 habe bereits in seinem ersten Schreiben vom 6. August 2012 die Missbilligung der Jagd zum Ausdruck gebracht. Dies allein indiziere bereits die Ernsthaftigkeit und die absolute Verbindlichkeit einer ethischen Entscheidung. Für die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen ethischen Gründe spreche ebenfalls, dass der Beigeladene zu 1 mit Schreiben an die Beigeladene zu 2 vom 5. März 2005 auf ein Unterlassen der Jagd hingewirkt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass lediglich Streit mit den derzeitigen Jagdpächtern Anlass für das Befriedungsbegehren gewesen sei. Die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange seien nicht gefährdet. Eine etwaige Erschwernis für die Hege und Pflege sei als notwendige Folge einer Befriedung von Grundflächen grundsätzlich hinzunehmen. Eine effektive Jagdausübung auf den übrigen Flächen sei auch weiterhin möglich. Im Übrigen sei einer konkreten Gefahr, wie im Ausgangsbescheid vorbehalten, durch Anordnung einer beschränkten Jagdausübung zu begegnen. Den Ablauf des Jagdpachtvertrags abzuwarten sei dem Beigeladenen zu 1 nicht zuzumuten.
34
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
35
die Berufung zurückzuweisen.
36
Der Beigeladene zu 1 trägt vor, bei der Grundeinstellung der Beigeladenen zu 2 nehme es kein Wunder, dass die von ihm vorgebrachten ethischen Beweggründe sie nicht überzeugen könnten. Sein Wunsch, die besagte Flurstücke zu befrieden, stehe in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Anleinpflicht in Bezug auf seine Hunde, sondern sei begründet in seiner seit langem bestehenden tiefverwurzelten Abneigung gegen die Jagd. Für ein Glaubhaftmachen ethischer Gründe reiche eine nachvollziehbare, glaubhafte Begründung, die der antragstellende Grundstückseigentümer mit anderen Menschen teile und die in der gesellschaftspolitischen Diskussion um Sinn und Unsinn der Jagd ihren Stellenwert habe. Er habe sich aus ethischen Motiven schon lange Zeit vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der darauf folgenden Gesetzesnovellierung darum bemüht, sein Grundstück zu befrieden und damit der Jagdausübung zu entziehen. Schon als Kind sei er immer sehr traurig gewesen, wenn er tote Jagdfasane gesehen habe, die am Hals aufgehängt und später gegessen worden seien. Als Kind habe er ein verwaistes weibliches Rehkitz „mit viel Geduld und Liebe“ aufgezogen. Dies habe u. a. seine Abneigung geprägt, wenn er mit zur Jagd habe müssen, besonders dann, wenn Rehe geschossen worden seien. Besonders grauenvolle Erinnerung habe er an Wildschweinjagden, wenn ein Tier nicht sofort erlegt worden sei, sondern angeschossen tagelang danach qualvoll verendet sei. Schon aus dieser frühen Lebenszeit rühre seine Abneigung gegen das Töten von Wildtieren und gegen die Jagd. Beim Grasmähen auf seinen Wiesen sei ein Rehkitz stark verletzt worden. Er habe es wieder „mit viel Liebe und Herzblut“ gesund gepflegt. Nach der Geschlechtsreife sei der Rehbock sehr aggressiv geworden und habe getötet werden müssen, worüber er sehr betrübt gewesen sei. Der damalige Jagdpächter habe ihm das Fleisch geben wollen, was er abgelehnt habe, weil er seit seiner Volljährigkeit kein Wild mehr esse. Bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Weg frei gemacht habe, einen Antrag bei den zuständigen Behörden für die Befriedung zu stellen, habe er sich schon Monate vorher mit der Frage beschäftigt, ob er „das machen sollte oder nicht“. Nach intensiver innerer Auseinandersetzung sei ihm klar geworden, dass er einen Antrag auf Befriedung stellen müsse, um damit das Töten der Wildtiere auf seinem Grundbesitz zu unterbinden. Seit Einzug vor über 20 Jahren in sein jetziges Haus lebe er „im großen Einklang“ mit seinen Tieren sowie mit den auf seinem Grundstück lebenden Wildtieren. Angesichts dieser Bilder des Einklangs von Natur und nicht scheuen Wildtieren mache ihn der Gedanke an die Tötung dieses Wildes traurig und betroffen und verstärke in ihm die Ablehnung der Jagdausübung auf seinem Grundstück aus tiefer innerer Überzeugung. Er warte schon verhältnismäßig lange auf die Durchsetzung seines Rechts. Ein Zuwarten bis ins Jahr 2020 sei ihm daher schlicht nicht zumutbar. Die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit genieße in der Abwägung gegenüber dem Eigentumsgrundrecht eindeutig Vorrang.
37
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
38
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2016 den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben,
39
die Kosten des Verfahrens der Beklagten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 aufzuerlegen.
40
Sie hält die Klage für begründet. Da ein Grundeigentümer von der Befriedungsmöglichkeit angesichts der hohen Bedeutung einer im Allgemeininteresse liegenden flächendeckenden Jagdausübung ausschließlich in solchen Fällen Gebrauch machen können solle, in denen ohne die Befriedung eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentumsrechts die Folge wäre, sei streng zu prüfen, ob die angegebenen Gründe tatsächlich einen solchen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erlangten und beim Grundstückseigentümer hinreichend tief verankert seien, um von ethischen Gründen i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sprechen zu können. Der Beigeladene zu 1 habe – abgesehen von dem Bemühen, sein eigenes Grundstück der Jagdausübung zu entziehen – keine Handlungen oder Aktivitäten dargelegt, die das Vorhandensein ethischer Gründe zu dokumentieren geeignet wären. Seine Behauptung, der Tier- und Naturschutz habe für ihn einen hohen Stellenwert, sei substanzlos. Überraschend sei, dass er das Rehkitz nach seiner Darstellung gesund gepflegt habe, aber aufgrund dessen Verhaltens habe töten lassen. Es werde in rechtswidriger Weise unmittelbar in die den Klägern während des laufenden Pachtvertrages zustehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingegriffen. Eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG angeführten Belange bestehe zusätzlich. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Befriedung fehlten.
41
Die von der Beigeladenen zu 2 nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 gegen den Bescheid vom 9. Februar 2014 erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Hamburg (9 K 700/15) anhängig.
42
Das Berufungsgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts amtliche Auskünfte eingeholt. Auf die Auskunft der Polizei Hamburg vom 2. Januar 2018 hinsichtlich der Wildunfälle im Straßenverkehr sowie auf die Auskunft des Bezirksamts Bergedorf vom 9. Januar 2018 hinsichtlich des Deichschutzes wird Bezug genommen. Der Beigeladene zu 1 ist persönlich angehört worden, für die Ergebnisse wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
43
Die zulässige Berufung hat in der Sache in dem Umfang Erfolg, der sich aus dem Entscheidungsausspruch dieses gemäß § 300 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO ergangenen Endurteils ergibt. Zwar ist die Klage ihrerseits zulässig. Dies hat der Senat im – mittlerweile rechtskräftig gewordenen – Zwischenurteil vom 20. April 2017 (Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 132, juris Rn. 38 ff.) mit Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO festgestellt. Doch ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 über die Befriedung der Grundfläche des Beigeladenen zu 1 nur zum Teil auch begründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist hinsichtlich seines zeitlichen Regelungsgehalts teilbar und eröffnet damit eine nach Zeitabschnitten geteilte Beurteilung der Begründetheit der Klage (hierzu unter 1.). Begründet ist die Klage, soweit in dem Bescheid eine Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist (hierzu unter 2.). Demgegenüber ist die Klage unbegründet, soweit in dem Bescheid eine Befriedung mit Wirkung ab dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist (hierzu unter 3.).
44
1. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist hinsichtlich seines zeitlichen Regelungsgehalts teilbar und eröffnet damit eine nach Zeitabschnitten geteilte Beurteilung der Begründetheit der Klage. Begründet ist eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der angefochtene Verwaltungsakt teilbar, ermöglicht dies eine entsprechend geteilte Beurteilung der Begründetheit der Klage. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 eine Befriedung der in Rede stehenden Grundfläche des Klägers mit Wirkung ab 1. April 2014 ausgesprochen. Mit der Befriedung wird gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976, BGBl. I S. 2849, m. spät. Änd. – BJagdG) eine Grundfläche zu einem befriedeten Bezirk erklärt, so dass gemäß § 6 Satz 1 BJagdG dort die Jagd ruht. Im Gesetz ist angelegt, dass die Rechtmäßigkeit der Befriedung für verschiedene Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden kann, da das Gesetz insoweit differenzierte Rechtmäßigkeitsanforderungen stellt. Liegen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 BJagdG vor, soll gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Nur sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen.
45
2. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, soweit in dem Bescheid eine Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist. Insoweit ist der angefochtene Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig. In formeller Hinsicht dürfte die Beklagte gegen das Anhörungserfordernis des § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG verstoßen haben (hierzu unter a)). In materieller Hinsicht spricht zwar Einiges dafür, dass die Voraussetzungen für eine Befriedung dem Grunde nach vorliegen, da der Beigeladene zu 1 nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht haben könnte (hierzu unter b)) und ein Versagungsgrund nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht verwirklicht sein mag (hierzu unter c)). Doch geht die ausgesprochene Befriedung nach dem Maßstab des § 6a Abs. 2 BJagdG ihrem zeitlichen Umfang nach zu weit (hierzu unter d)), wodurch die Kläger als Jagdpächter zugleich in ihren subjektiven Rechten verletzt sind (hierzu unter e)).
46
a) Die Beklagte dürfte bei Erlass der Befriedungsanordnung gegen die Anhörungserfordernisse verstoßen haben. Der Entscheidung über den Befriedungsantrag hat gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG neben der Anhörung des Antragstellers (dies ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG der Grundeigentümer) eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.
47
Zumindest an der damit erforderlichen Anhörung des nach § 37 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 HmbJagdG gebildeten Jagdbeirats (Landesjagdrat) dürfte es fehlen. Die Anhörung setzt eine Befassung des ggf. zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufenden Gremiums mit dem Befriedungsantrag voraus (vgl. Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 72). Die Befassung des Jagdbeirats ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil an dem behördlich durchgeführten Vororttermin am 12. November 2013 ausweislich der Anwesenheitsliste der Jägermeister für den Jagdkreis III (Hamburg-Mitte und Bergedorf) teilgenommen hat. Der Jägermeister ist lediglich ein vom Jagdbeirat gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 HmbJagdG vorgeschlagener Ehrenbeamter, ersetzt aber nicht die Verfahrensbeteiligung des Jagdbeirats, der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 HmbJagdG aus drei Deputierten und zehn weiteren Mitgliedern besteht und mit Stimmenmehrheit entscheidet.
48
Der anfängliche Anhörungsmangel dürfte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz als letzter Tatsacheninstanz geheilt worden sein. Die Heilungsvorschrift ist nach § 1 Abs. 1 HmbVwVfG mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung zwar auch auf eine § 28 HmbVwVfG entsprechende Vorschrift über eine zur Gewährung rechtlichen Gehörs gebotene Anhörung anwendbar (vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 24). Die Heilung des Fehlers tritt jedoch nur ein, wenn die Anhörung formell ordnungsgemäß nachgeholt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann (vgl. Ramsauer, a. a. O., Rn. 26, 42). Die danach erforderliche Beschlussfassung des Jagdbeirats mit dem Befriedungsantrag, ist, soweit ersichtlich, nicht nachgeholt worden.
49
Überdies dürfte jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 31. März 2014 ein zusätzlicher Anhörungsmangel darin gelegen haben, dass die Beklagte die Beigeladene zu 2 (Jagdgenossenschaft), die Kläger (Jagdpächter), angrenzende Grundeigentümer sowie Träger öffentlicher Belange allenfalls zu dem Befriedungsantrag in seinem ursprünglichen räumlichen Umfang angehört hat. Der Beigeladene zu 1 hatte ausweislich seiner Schreiben an die Beklagte vom 19. April, 11. Juni und 27. Juni 2013 eine Befriedung zunächst nur für das Flurstück xx der Gemarkung N. beantragt. Erst im weiteren Verfahren hatte er mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und 7. Februar 2014 seinen Befriedungsantrag formgültig nach § 6a Abs. 1 Satz 4 BJagdG auf die landwirtschaftlich nutzbaren Teile der Flurstücke yy und zz erweitert.
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Die Frage, ob ein Anhörungsmangel mit Rücksicht auf § 46 HmbVwVfG zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger führen könnte (dazu s. u. e) cc)), ist dadurch nicht beantwortet.
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b) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spricht Einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG erfüllt sind. Danach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die betroffene Grundfläche steht privatrechtlich nach § 903 BGB im Eigentum einer natürlichen Person (Beigeladener zu 1) und gehört öffentlich-rechtlich nach § 8 Abs. 1 BJagdG zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (Beigeladene zu 2). Für die Verwirklichung eines negativen Ausschlusstatbestands besteht kein Anhaltspunkt; ethische Gründe liegen nach § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG insbesondere dann nicht vor, wenn der Antragsteller (Nr. 1) selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder (Nr. 2) zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat. Offen ist allenfalls, ob der Beigeladene zu 1 unter Anlegung eines strengen Maßstabs (hierzu unter aa)) positiv glaubhaft gemacht hat, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt (hierzu unter bb)).
52
aa) Für das Glaubhaftmachen ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Zweck des neu eingefügten § 6a BJagdG ist, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 26.6.2012, Nr. 9300/07, ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007, NJW 2012, 3629 – Herrmann/Deutschland) zu genügen (vgl. Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 4), es sich aber um eine begrenzte und eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Im Einzelnen setzt § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG voraus, dass der Antragsteller ethische Gründe (hierzu unter (1)), aus denen er die Jagd ablehnt (hierzu unter (2)), glaubhaft macht (hierzu unter (3)) bezogen auf den dafür maßgeblichen Zeitpunkt (hierzu unter (4)).
53
(1) Aus „ethischen Gründen“ muss die Ablehnung der Jagd hergeleitet werden. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung des Antragstellers. Insoweit kann an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris Rn. 30; insoweit auch Sondervotum zu Urt. v. 24.4.1985, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1, juris Rn. 198) zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nach Art. 4 Abs. 3 GG angeknüpft werden (ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 A 231/16, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 191, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015, 15 K 8252/14, juris Rn. 24). Danach ist als Gewissensentscheidung jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt.
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Keine Gewissensentscheidung ist anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird (VG Lüneburg, Urt. v. 11.2.2016, 6 A 275/15, juris Rn. 49; Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG, Teil 1, NuR 2014, 124, 126; Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 216. EL August 2017, BJagdG, § 6a Rn. 12; Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 40; vgl. zur Kriegsdienstverweigerung insofern auch Sondervotum zu BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, a. a. O., Rn. 198). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 genügt daher nicht jede nachvollziehbare, glaubhafte Begründung, die mit anderen Menschen geteilt wird und die in der gesellschaftspolitischen Diskussion um Sinn und Unsinn der Jagd ihren Stellenwert hat. Der Senat macht sich diesbezüglich die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 8.3.2017, 5 A 231/16, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 191, juris Rn. 26) zu Eigen:
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„So herrscht in der Fachwelt ein reger Meinungsaustausch, ob durch eine Bejagung in der jetzigen Form, d. h. eine Festsetzung von Zielwilddichten sowie Abschusslisten und durch den Einsatz von privaten Jägern, die mit dem Jagdgesetz verbundenen Ziele erreicht werden können. Die Gegner einer Bejagung in der jetzigen Form vertreten die Auffassung, ohne Bejagung würde sich der Wildbestand selbst auf ein angemessenes Maß regulieren. Einer Bejagung bedürfe es daher nicht. Die Entscheidung, wie ein zeitgemäßes Wildtiermanagement auszusehen hat, ist eine politische Entscheidung. Wer sich etwa dagegen ausspricht, dass die Jagd flächendeckend von Privatpersonen durchgeführt wird, aber etwa gleichzeitig die Bejagung durch Berufsjäger und an Unfallschwerpunkten akzeptiert, gibt zu erkennen, dass er nicht die Jagdausübung an sich ablehnt. Wer seine Ablehnung der Jagd nur damit begründet, durch eine Bejagung würden Wildschäden und Verkehrsunfälle nicht vermieden, verdeutlicht, dass die Jagdausübung für ihn keine sittliche Entscheidung zwischen Gut und Böse darstellt, sondern lediglich ein untaugliches Mittel für einen gewünschten Zweck.“
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(2) Gegenstand der ethisch begründeten Ablehnung muss „die Jagd“ sein. Unter der „Jagd“ i. S. d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist nach Sinn und Zweck der Befriedung aus ethischen Gründen die „Ausübung der Jagd“ zu verstehen, die sich nach § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von wildlebenden Tieren erstreckt. Da die Ablehnung aus ethischen Gründen nur die Jagd(ausübung) umfassen muss, kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller jegliche Tötung von Tieren durch Menschen ablehnt, sondern nur die jagdmäßige Tötung wildlebender Tiere. Hingegen muss Gegenstand der Ablehnung jegliche Jagd(ausübung) und nicht nur eine bestimmte Art der Jagd (z. B. Ansitzjagd, Pirsch, Treibjagd oder Drückjagd; vgl. Guber, Das Befriedungsverfahren gem. § 6a BJagdG, NuR 2014, 752, 755), die Jagd durch bestimmte Personen (z. B. durch nicht berufsmäßige Jäger, vgl. Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 30) oder die konkrete Ausrichtung der Jagd (z. B. an anderen als ökologischen Kriterien, etwaige „Trophäenorientierung“, vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 8.3.2017, 5 A 231/16, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 191, juris Rn. 26) sein.
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Dabei ist es im Ansatz zwar nicht erforderlich, dass der Eigentümer auf einem bestimmten Argumentationsweg, z. B. unter Subsumtion unter abstrakte Normen zu dem für ihn selbst als verbindlich empfundenen konkreten Gebot, sich gegen die Jagdausübung zu wenden, gekommen ist. Gewissensentscheidungen sind immer konkrete sittliche Entscheidungen der Person in und angesichts einer bestimmten Situation und beziehen sich auf ein Verhalten hier und heute, nicht hingegen abstrakte Entscheidungen für alle Zeiten und jenseits der Bedingungen des konkreten Handelns (insoweit Sondervotum zu BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1, Rn. 193). Dies steht insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Einzelne „in einer bestimmten Lage“ die Gewissensentscheidung als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfahren muss (Beschl. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris Rn. 30). Dennoch ist ausgehend vom Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vorauszusetzen, dass „die Jagd“ schlechthin und nicht nur die Jagd in einer bestimmten Situation abgelehnt wird (vgl. zu der hinsichtlich der Kriegsdienstverweigerung umstrittenen Frage der Situationsbedingtheit einerseits BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris Rn. 35; BVerwG, Beschl. v. 8.11.1993, 6 B 48/93, NJW 1994, 603, juris Rn. 2; Urt. v. 31.7.1996, 2 WD 21/96, BVerwGE 103, 361, juris Rn. 15; andererseits Sondervotum zu BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, a. a. O., Rn. 188 ff.; Herzog, in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: November 1988, Art. 4 Rn. 198; Morlok, in Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 169; Mückl, in Bonner Kommentar, GG, Stand: August 2008, Art. 4 Rn. 197).
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Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Umsetzung § 6a BJagdG dient (s. o. vor (1)), folgt nicht anderes. Erforderlich ist danach ein ernsthafter und tiefgreifender Gewissenskonflikt (Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 30). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt die Voraussetzung, dass bei einer Ablehnung „der Jagd“ aus ethischen Gründen die Überzeugungen in dieser Hinsicht einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen müssen (VG Münster, Urt. v. 14.2.2017, 1 K 1698/15, BeckRS 2017, 104136; VG Minden, Urt. v. 3.5.2016, 8 K 1480/15, juris Rn. 26; Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 216. EL August 2017, BJagdG, § 6a Rn. 11; vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2013, 6 B 5/13, Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 121; juris Rn. 24; v. Pückler, Antrag auf Befriedung abgelehnt, Wild und Hund, 2013, 88, 89). Der Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung zur französischen Jagdordnung (Urt. v. 29.4.1999, Nr. 25088/94 u. a., ECLI:CE:ECHR:1999:0429JUD002508894, NJW 1999, 3695 – Chassagnou/Frankreich) und zur luxemburgischen Jagdordnung (Urt. v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, ECLI:CE:ECHR:2007:0710JUD000211304, NuR 2008, 489 – Schneider/Luxemburg) ausgeführt:
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„Daher kann der Gerichtshof nur erneut die in den Urteilen Chassagnou und Schneider aufgeführten Grundsätze bekräftigen und insbesondere in Erinnerung rufen, dass die Tatsache, einem Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Ausübung der Jagd auf seinen Grundstücken zu dulden, geeignet ist, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich zu stören und dem betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 unvereinbar ist. […]
60
In jedem Falle ist der Gerichtshof der Auffassung, dass selbst wenn das Bundesjagdgesetz Pflichten vorsieht, gleichwohl gilt, dass die Jagd in Deutschland, ebenso wie dies in Frankreich und Luxemburg der Fall ist, in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird.“
61
(3) Der Grundeigentümer muss die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen „glaubhaft machen“. Zu prüfen sind mithin die vom Grundeigentümer vorgetragenen Gründe. Dem Antragsteller obliegt die Darstellung und Herleitung ethischer Gründe (Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG, Teil 1, NuR 2014, 124, 125 f.).
62
Übertragbar ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG, wonach alle diejenigen, die sich auf dieses Grundrecht berufen und damit die Freistellung von der Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, begehren, die Last der Darlegung der von ihnen getroffenen Gewissensentscheidung haben (BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1, juris Rn. 69). Es ist sicherzustellen, dass nur solche Wehrpflichtige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind (BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, a. a. O., Rn. 42). Das Anerkennungsverfahren ist danach kein Widerlegungsverfahren in dem Sinne, dass die Anerkennungsbehörde schon die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hätte; vielmehr obliegt es diesem, der Behörde die hinreichend sichere Annahme des Vorliegens der behaupteten Gewissensentscheidung zu vermitteln (BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, a. a. O., Rn. 110). Das Vorliegen ethischer Gründe als einer inneren Tatsache ist einerseits keiner unmittelbaren Beweisführung zugänglich (Morlok, in Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 176; Herzog, in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: November 1988, Art. 4 Rn. 168, 197), andererseits kann der die Erfüllung einer Pflicht für die Gemeinschaft fordernde Staat nicht darauf verzichten, im Rahmen des Möglichen die in Anspruch genommene Gewissensposition festzustellen (BVerfG, Urt. v. 13.4.1978, 2 BvF 1/77, BVerfGE 48, 127, juris Rn. 75).
63
Ebenso muss, wer aus Gewissensgründen die Jagd auf seinem Grundstück nach § 6a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Satz 1 BJagdG zum Ruhen bringen und auf diese Weise gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG aus der Jagdgenossenschaft als gesetzlicher Solidargemeinschaft der Grundeigentümer im Jagdbezirk ausscheiden möchte, seine Beweggründe offenlegen und auf diese Weise eine Prüfung ermöglichen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12046, S. 8) ist insoweit ausgeführt:
64
„Die ethischen Motive sind glaubhaft zu machen. Ihre bloße Behauptung reicht also nicht aus. Vielmehr wird vom Antragsteller verlangt, dass er seine verfahrensrechtlich bedeutsame Behauptung mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigt, also objektive Umstände nachweist, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht.“
65
Glaubhaft gemacht sind die vom jeweiligen Antragsteller dargelegten ethischen Gründe nur dann, wenn (objektiv) äußerlich nachvollziehbar wird, dass er (subjektiv) innerlich die Ablehnung der Jagd als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt.
66
Der vorzunehmenden Prüfung, ob ethische Gründe der Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht sind, kann auch nicht die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates entgegengehalten werden. Übertragbar ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem etwaig asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses (Konversion). Hängt der Erfolg eines Asylantrags nach § 13 Abs. 1 AsylG von der Glaubhaftigkeit der Konversion ab, haben die staatlichen Gerichte nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen zu entscheiden, aber der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nachzugehen, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2015, 1 B 40/15, NVwZ 2015, 1678, juris Rn. 12). Entsprechend ist dann, wenn der Erfolg eines Befriedungsantrags nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG von einer glaubhaften Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen abhängt, eine Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit der Ablehnung der Jagd für die Identität der Person des Antragstellers zu prüfen.
67
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 29.4.1999, Nr. 25088/94 u. a., ECLI:CE:ECHR:1999:0429JUD002508894, NJW 1999, 3695 – Chassagnou/Frankreich; darauf verweisend Urt. v. 26.6.2012, Nr. 9300/07, ECLI:CE:ECHR:2012:0626JUD000930007, NJW 2012, 3629 – Herrmann/Deutschland) muss plausibel werden, dass die vorgebrachten Gründe einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen. Da ein Grundeigentümer von der Befriedungsmöglichkeit angesichts der hohen Bedeutung einer im Allgemeininteresse liegenden flächendeckenden Jagdausübung ausschließlich in solchen Fällen Gebrauch machen können soll, in denen ohne die Befriedung eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentumsrechts die Folge wäre, ist streng zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
68
Bei einer etwaig erforderlichen Beweiswürdigung sind die aussagepsychologischen Realkriterien logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum und motivationsbezogene Inhalte als Anhaltspunkte heranzuziehen (vgl. Guber, Das Befriedungsverfahren gem. § 6a BJagdG, NuR 2014, 752, 757). In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (BVerwG, Urt. v. 18.10.1972, VIII C 46/72, BVerwGE 41, 53, juris Rn. 12) kann als Beweisanzeichen hier gewertet werden, wenn der Antragsteller einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies „Nein“ zur Ausübung der Jagd erkennen lässt.
69
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den sich die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Befriedungsanordnung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG bezieht, ist der Zeitpunkt, mit Wirkung auf den die Befriedung ausgesprochen ist. Dies ist hier gemäß Ziffer 1 des Ausgangsbescheids ausdrücklich der 1. April 2014. Die Befriedung darf nur für einen Zeitraum angeordnet werden, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings darf es dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn die zuständige Behörde seinen Vortrag bereits für ein Glaubhaftmachen ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd für ausreichend erachtet, das Gericht im Drittanfechtungsprozess der Jagdgenossenschaft oder des Jagdpächters jedoch die Gründe für (noch) nicht glaubhaft gemacht bewertet. Dem Antragsteller steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, zur Glaubhaftmachung ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd weiter vorzutragen und etwa in einer persönlichen Anhörung dem Gericht zu vermitteln, dass bereits zu Beginn des zeitlichen Regelungsgehalts der Befriedung glaubhafte ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd gegeben waren.
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bb) Ob der Beigeladene zu 1 ausgehend von diesem strengen Maßstab ethische Gründe, aus denen er die Jagd ablehnt, glaubhaft gemacht hat, kann letztlich dahinstehen. Eine abschließende Würdigung kann offen bleiben, da die Klage gegen die vorzeitige Befriedung schon aus anderen Gründen Erfolg hat (s. u. d) und e)). Ausgehend von den Angaben des persönlich angehörten Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung und seinem schriftsätzlichen Vortrag spricht vorbehaltlich gewisser Zweifel Einiges für das Vorliegen ethischer Gründe der Ablehnung der Jagd. Im Einzelnen:
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Der Beigeladene zu 1 hat angegeben, dass er schon in der Kindheit eine besondere Nähe insbesondere zu Wildtieren entwickelt habe, weil er in diesen Tieren „eine besondere Würde“ sehe. Wenn er von seinem Haus aus auf die Wiese hinausschaue oder an seinem Zaun eine Ricke mit ihren zwei Jungen entlanggehen sehe und nach einigen Monaten die Ricke nicht mehr dabei sei, dann schmerze ihn das sehr, weil er davon ausgehe, dass die Ricke möglicherweise geschossen worden sei. Er halte es auch für unmoralisch, dass man das Rehwild, das sehr scheu sei und nur im Dunkeln herauskomme, von einem Hochsitz aus hinterlistig abschieße. Er sei bemüht, möglichst „gut“ zu handeln, d. h. auch sich gegen jede Mitwirkung an als von ihm als „böse“ eingestuften Tätigkeiten zur Wehr zu setzen. Er selbst esse nicht nur kein Wildfleisch, sondern gar kein Fleisch. Es habe sich so entwickelt, dass es ihn heute anekele. Verschiedene Angebote von Verwandten und Bekannten zur Jagd habe er immer abgelehnt. Er halte je zwei Deutsche Doggen und Englische Pointer, die aber weder jagdlich ausgebildet seien noch jagdlich geführt würden. Um diesen Hunden einer artgerechtere Haltung zu ermöglichen, habe er sich auf die Suche nach einem Grundstück außerhalb gemacht und 1993 das in Rede stehende Bauerngehöft gekauft. Er hat darauf verwiesen, dass er bereits mit dem vorgelegten Schreiben vom 12. Oktober 1993 dem Pächter der Wiesen mitgeteilt habe, dass er die Wiesen wegen Eigennutzung nicht länger pachten könne. Auch habe er beabsichtigt, die Wiesen einzuzäunen, damit dort keine Jagd ausgeübt werde. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil der damalige Jagdpächter zugesagt habe, dass auf dem Grundstück die Jagd nur auf einem Minimum durchgeführt werde.
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Mit den dargelegten Gründen könnte der Beigeladene zu 1 glaubhaft gemacht haben, dass er eine an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung gegen die Ausübung der Jagd getroffen hat, die er in seiner Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt. Sein Vortrag hat keinen berechnenden, sondern einen authentischen, seiner spezifischen Persönlichkeit entsprechenden Eindruck gemacht. Es könnte anhand der als prägend geschilderten Kindheitserlebnisse nachvollziehbar sein, dass der Kläger bereits in einer frühen Lebenszeit eine Abneigung gegen das Töten von Wildtieren und gegen die Jagd entwickelt und dies sich bei ihm bis zum heutigen Tag sehr stark und sehr bindend verinnerlicht hat. Dennoch könnten Zweifel bestehen, ob ein klares, in sich widerspruchsfreies, ethisch begründetes „Nein“ zur Ausübung der Jagd erkennbar wird. Der Beigeladene zu 1 hat zunächst eine emotionale Betroffenheit insbesondere im Hinblick auf Rehe vorgebracht. Eine ethisch begründete Ablehnung der Jagd könnte auch deshalb zweifelhaft sein, weil nach den Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung die gemäß Zusage des vorherigen Jagdpächters auf einen „Minimum“ durchgeführte Jagd für ihn „damals in Ordnung“ gewesen ist.
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Die vom Beigeladenen zu 1 kundgegebene innere Einstellung mag mit seinem äußeren Gesamtverhalten im Einklang stehen. Insbesondere dürfte es seinem Vortrag nicht widersprechen, dass er seine Englischen Pointer auf der in Rede stehenden Wiesenfläche nicht angeleint und stattdessen Halsbänder verwendet hatte, mit denen nach Feststellung der Amtstierärztin kein Stromstoß, sondern lediglich eine Vibration oder ein Signalton ausgelöst werden konnte. Ein Schaden für die betroffenen Hunde ist nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu 1 dürfte nicht gegen § 3 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes (neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006, BGBl. I S. 1206, 1313, m. spät. Änd. – TierSchG) verstoßen haben, wonach es grundsätzlich verboten ist, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
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Ein vom Beigeladenen zu 1 in Kauf genommener Schaden für wildlebende Tiere ist zumindest nicht offensichtlich. Zwar könnte der Beigeladene zu 1 gegen die Anleinpflicht verstoßen haben, die in Hamburg (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Hundegesetzes v. 26.1.2006, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd.) – anders als etwa in Niedersachsen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung v. 21.3.2002, NdsGVBl. S. 112, m. spät. Änd.) – grundsätzlich ganzjährig gilt. Doch steht in Frage, ob das Verhalten des Beigeladenen zu 1 im Widerspruch zu der von ihm vorgetragenen inneren Einstellung gegenüber den auf der Wiese lebenden Wildtieren rücksichtslos gewesen ist. Er hat ausgeführt, dass es in all den Jahren nicht dazu gekommen sei, dass seine Hunde auf der (regelmäßig zum Auslauf genutzten) Wiesenfläche etwa Bodenbrüter oder andere Tiere aufgespürt oder verfolgt hätten, allenfalls einen Fasan hätten sie wegfliegen lassen. Die Pointer gehorchten im Gegensatz zu den stets an einer Leine geführten Doggen sehr gut auf Pfiff. In den letzten 20 Jahren gehe er regelmäßig seit Anfang Mai überhaupt nicht mehr auf die Wiese, weil dies die Zeit sei, in der die Rehe ihre Kitze bekämen. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass in Hamburg gemäß § 18a HmbJagdG i. V. m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG die Setz- und Brutzeiten für Haarwild bereits am 1. März und für Federwild am 1. April beginnen.
75
Der 2013 bei der Beklagten gestellte Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Befriedung seiner Grundfläche dürfte entgegen der Annahme der Kläger nicht schlicht als Reaktion auf Meinungsverschiedenheiten mit ihnen als den neuen Jagdpächtern einzuordnen sein. Zwar war es im Jahr 2012 zu einer Auseinandersetzung des Beigeladenen zu 1 zumindest mit dem Kläger zu 2 gekommen wegen dessen Hinweises auf die für die Hunde geltende Anleinpflicht sowie auch wegen der Errichtung eines Ansitzes auf der streitgegenständlichen Fläche. Doch erscheint plausibel, dass der Beigeladene zu 1 den Befriedungsantrag unabhängig von der Auseinandersetzung wegen einer ethisch begründeten Ablehnung der Jagd gestellt hat. Zum einen kann nachvollzogen werden, dass die vom Beigeladenen zu 1 geschilderte Intensivierung der Jagd auf seinem Grundstück Anlass zum Befriedungsantrag gab. Der Beigeladene zu 1 hat vorgebracht, der vorherige Jagdpächter habe zugesagt gehabt, die Jagd auf dem Grundstück auf ein „Minimum“ zu beschränken, während die neuen Jagdpächter einen Ansitz eingerichtet und Bohlen über die Gräben gelegt hätten. Zum anderen war jedenfalls bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Herrmann/Deutschland am 25. Juni 2012 ein ethisch begründetes Befriedungsbegehren aussichtslos. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6a BJagdG (BT-Drs. 17/12046, S. 8) zutreffend ausgeführt, kann die Duldung der Jagd im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft dem Grundeigentümer nicht entgegengehalten werden, da sie gesetzlich vorgeschrieben und somit nicht Ausdruck seiner Entscheidung war. Das Vorverhalten des Beigeladenen zu 1, der sich bereits 1993 gegen eine Neuverpachtung der Wiesenfläche entschieden und 2005 ihre Einfriedung erstrebt hatte, belegt nicht bereits aus sich heraus eine ethisch begründete Ablehnung der Jagd, lässt sich aber zwanglos mit einer schon zum damaligen Zeitpunkt gegen die Jagdausübung gerichteten inneren Einstellung erklären.
76
Gegen die Annahme, der Beigeladene zu 1 dürfte die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, dürfte nicht sprechen, dass er nach eigenem Vortrag ein beim Grasmähen verletztes Rehkitz, das er großgezogen habe, später habe töten lassen müssen. Die Tötung ist in einem Ausnahmefall mit dem aggressiven Verhalten des Rehbocks begründet worden. Strukturell dieser Konstellation vergleichbar sein dürfte der Fall, in dem ein Wehrpflichtiger in einer Nothilfesituation eine Gewaltanwendung befürwortet, aber dadurch nicht von einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ausgeschlossen ist (dazu BVerwG, Urt. v. 25.1.1974, VI C 18/73, BVerwGE 44, 313, juris Rn. 14).
77
c) Ein die Befriedung ausschließender Versagungsgrund nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG dürfte nach dem insoweit anzulegenden Maßstab (hierzu unter aa)) nicht verwirklicht sein (hierzu unter bb)).
78
aa) Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange (Nr. 1) der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, (Nr. 2) des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, (Nr. 3) des Naturschutzes und der Landschaftspflege, (Nr. 4) des Schutzes vor Tierseuchen oder (Nr. 5) der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist zu beachten:
79
Die Versagungsgründe sind Ausdruck dessen, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 8) bei Vorliegen ethischer Gründe eine Abwägung mit entgegenstehenden Belangen stattfinden muss (vgl. Zwischenurteil v. 20.4.2017, a. a. O., Rn. 46). Sämtliche Versagungsgründe beziehen sich auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies geht daraus hervor, dass § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG als Auffangtatbestand formuliert und dann erfüllt ist, wenn der Belang der Abwendung „sonstiger“ Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist (vgl. Zwischenurteil v. 20.4.2017, a. a. O., Rn. 45).
80
Eine konkrete Gefahr für den in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BJagdG benannten Belang oder „sonstig“ für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG muss nicht festgestellt werden. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut genügt es, dass konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen (Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG, Teil 1, NuR 2014, 124, 127; Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 55). Die Formulierung in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12046, S. 9), dass es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehle, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung „eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursacht“, dürfte lediglich ungenau sein. Gemeint sein dürfte, dass aus belegten Tatsachen auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden können muss.
81
Die angenommene Gefährdung darf sich aber nicht auf die vom Befriedungsantrag umfasste Fläche beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Jagdbezirk erstrecken oder „ausstrahlen“ (so Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG, Teil 1, NuR 2014, 124, 126). Eine Gefährdung liegt nicht bereits dann vor, wenn die genannten Belange nicht optimal zur Geltung gelangen. Vielmehr dient § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG dem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den genannten Belangen einerseits und den Belangen des die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Antragstellers andererseits. Im Gesetzgebungsverfahren (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12046, S. 8) ist hervorgehoben worden, dass eine Abwägung erfolgen muss, da die Befriedung zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems führt, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben kann; Wild macht nicht an Grundstücksgrenzen halt, sondern folgt seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum, weshalb das Bundesjagdgesetz vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vorsieht (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG). Die Befriedung einer an sich bejagbaren Grundfläche beeinträchtigt in jedem Fall zumindest abstrakt die genannten, die Jagd überhaupt rechtfertigenden Belange, da in das Reviersystem eingegriffen wird. Dies muss bei der Auslegung der Versagungsgründe berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen im Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, zitiert nach BT-Drs. 17/12529, S. 6). Das Reviersystem dient gerade der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, dem Schutz vor Tierseuchen und der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dem Gesetz ist jedoch die Wertung zu entnehmen, dass der Befriedung nicht bereits die abstrakte Beeinträchtigung der dem Reviersystem zugrundeliegenden und in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten Belange entgegengehalten werden kann. Nur ausnahmsweise soll trotz glaubhaft gemachter ethischer Gründe ein Versagungsgrund dann entgegenstehen, wenn die Beeinträchtigung der Belange ein im Einzelfall nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreicht. Dieses Verständnis bestätigt die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 9), nach der an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen „nur dann fehlt“, wenn ein Versagungsgrund verwirklicht ist und als Beispiel eines Anhaltspunkts für einen Versagungsgrund genannt ist, dass die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk „unzumutbar erschweren würde“. Eine mit jeder Befriedung einhergehende Beeinträchtigung und eine zumutbare Erschwernis sind mithin hinzunehmen (i. E. ebenso VG Regensburg, Urt. v. 17.1.2017, RN 4 K 16.501, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 190, juris 3. Ls. und Rn. 93, 96).
82
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist die durch § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG eröffnete Möglichkeit der Anordnung einer beschränkten Jagdausübung vorrangig. Danach kann die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gegenüber einer Versagung der Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG das mildere Mittel i. S. d. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 216. EL August 2017, BJagdG, § 6a Rn. 15; vgl. Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 93, der die Befugnis nach § 6a Abs. 5 BJagdG als „Korrekturmöglichkeit“ bezeichnet). Sofern eine punktuell auftretende Gefährdung abzuwenden ist, dürfte eine Anordnung der beschränkten Jagdausübung auch ebenso effektiv sein wie eine Versagung der Befriedung. Die Anordnung ist gemäß § 6a Abs. 5 Satz 3 BJagdG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen, d. h. ist zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme (Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 103), auch durch Verwaltungshelfer, befugt.
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bb) Ausgehend davon dürfte nach den dem Berufungsgericht vorliegenden Erkenntnissen ein Versagungsgrund nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht verwirklicht sein. Die Befriedung der bislang der Jagdausübung unterliegenden Grundfläche des Beigeladenen zu 1 greift in das Reviersystem der flächendeckenden Bejagung ein und beeinträchtigt dadurch abstrakt die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Schutz vor Tierseuchen und die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es dürften jedoch keine konkreten Tatsachen vorliegen, aus denen eine von der Befriedung ausgehende konkrete Gefährdung in Bezug auf den gesamten Jagdbezirk angenommen werden müsste, der nicht durch eine Anordnung der beschränkten Jagdausübung gemäß § 6a Abs. 5 BJagdG begegnet werden könnte. Im Einzelnen:
84
Die vom Befriedungsantrag betroffene Fläche ist nicht bereits allein aufgrund ihrer Größe geeignet, die benannten Belange bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk konkret zu gefährden. Sie umfasst 7 ha von 388 ha des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen zu 2. Durch die Befriedung wird die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbJagdG zu beachtende Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 250 ha (Nettojagdfläche) nicht unterschritten, obwohl Flächen dabei nicht mitzuzählen sind, auf denen die Jagd ruht, was auf befriedete Bezirke nach § 6 Satz 2 BJagdG zutrifft.
85
Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Gefährdung ergibt sich auch nicht aus der Lage der Fläche. Die Bejagung des kleineren Teils des Jagdbezirks elbseits des Fahrdamms N.-Straße bleibt, sofern sie bislang möglich gewesen sein sollte, auch weiterhin möglich. Die Bejagung des verbleibenden, weitaus größeren Teils des Jagdbezirks nordwestlich der Straße N.-Straße, dürfte durch das Ruhen der Jagd auf der in Rede stehenden Grundfläche weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen werden. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die effektive Jagdausübung nicht mehr möglich wäre oder einer etwaigen konkreten Gefahr – wie im Ausgangsbescheid unter Ziffer 2 vorbehalten – nicht durch Anordnung einer beschränkten Jagdausübung begegnet werden könnte.
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Für die Annahme einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen prognostizierten Anstieg von Verkehrsunfällen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2016, 15 K 5905/15, juris Rn. 65; Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 216. EL August 2017, BJagdG, § 6a Rn. 17; Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 67) dürfe es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlen. Die Polizei Hamburg als Straßenverkehrsbehörde hat dem Berufungsgericht unter dem 2. Januar 2018 eine amtliche Auskunft über registrierte Verkehrsunfälle mit Wild erteilt. Daraus ergeben sich für einzelne Zeitabschnitte und Teilräume (in Klammern: daraus errechnet Verkehrsunfälle mit Wild je Tag) folgende Fallzahlen:
87
Zeitabschnitt | 1.4.2009 –31.3.2014 | 1.4.2014 –28.10.2014 | 29.10.2014 –8.5.2016 | 9.5.2016 –18.12.2017 |
---|---|---|---|---|
Anzahl Tage | 1.826 | 211 | 558 | 589 |
unmittelbar vor Flurstück yy | 0 (0,000) | 0 (0,000) | 0 (0,000) | 0 (0,000) |
Nahbereich | 4 (0,002) | 0 (0,000) | 2 (0,004) | 1 (0,002) |
N.-Straße | 4 (0,002) | 0 (0,000) | 2 (0,004) | 2 (0,003) |
Stadtteil N. | 61 (0,033) | 8 (0,038) | 33 (0,059) | 22 (0,037) |
Bezirk Bergedorf | 453 (0,248) | 44 (0,209) | 166 (0,297) | 147 (0,250) |
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Diese Unfallstatistik lässt die Annahme nicht zu, dass es sich bei der N.-Straße, sei es unmittelbar vor der Grundfläche des Beigeladenen zu 1, im Nahbereich oder in seinem gesamten Streckenverlauf, um einen Schwerpunkt für Wildunfälle handeln könnte. Um insoweit ein verlässliches Bild zu erhalten, dürfte im vorliegenden Fall allein auf die polizeiliche Statistik abzustellen sein. Die Kläger als Jagdpächter haben im konkreten Fall keine Daten vorgelegt, die einen Vergleich zwischen der N.-Straße und anderen Straßen ermöglichten und einen gesicherten Schluss auf einen Unfallschwerpunkt zuließen.
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Schließlich dürften hinsichtlich des Deichschutzes keine Tatsachen vorliegen, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung angenommen werden könnte. Das insoweit zuständige Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Management des öffentlichen Raums, Technische Einheit/Wasserwirtschaft, hat dem Berufungsgericht unter dem 9. Januar 2018 eine amtliche Auskunft erteilt, nach der bislang keine Schäden im Bereich der N.-Straße durch jagdbares Wild beobachtet worden seien. Da nicht bekannt sei, inwieweit durch die Bejagung des Wildes dafür gesorgt worden sei, dass es bislang zu keinen Schäden an den Deichen gekommen sei, könne nicht eingeschätzt werden, wie sich ein Ruhen der Jagd auf einer landseitigen Teilfläche nachteilig auswirken könne. Da es sich nur um eine verhältnismäßig kleine Fläche handele, werde die Auswirkung aber eher als gering eingeschätzt, da bislang im gesamten Bereich Bergedorf keine Schäden festgestellt worden seien.
90
d) Die ausgesprochene Befriedung geht nach dem Maßstab des § 6a Abs. 2 BJagdG ihrem zeitlichen Umfang nach zu weit. Soweit die Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2015 ausgesprochen worden ist, liegt darin eine nach dem Gesetz in keinem Fall zulässige (rückwirkende) Befriedung vor dem Ende des laufenden Jagdjahres (hierzu unter aa)). Soweit eine Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist, liegen die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen einer (vorzeitigen) Befriedung vor dem Ende des Jagdpachtvertrages nicht vor (hierzu unter bb)).
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aa) Soweit die Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2015 ausgesprochen worden ist, liegt eine nach dem Gesetz in keinem Fall zulässige (rückwirkende) Befriedung vor dem Ende des laufenden Jagdjahres (hierzu unter (1)) vor (hierzu unter (2)).
92
(1) Sind dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 BJagdG erfüllt, soll gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. Daraus folgt, dass eine Befriedung mit Wirkung vor „Ende des Jagdjahres“ in keinem Fall ausgesprochen werden darf. Um diese zeitliche Einschränkung der Befriedungsbefugnis nicht leerlaufen zu lassen, kann unter dem „Ende des Jagdjahres“ nur das Ende des bei Ausspruch der Befriedung durch Verwaltungsakt laufenden Jagdjahres verstanden werden.
93
(2) Daran gemessen hätte eine Befriedung mit dem streitgegenständlichen Bescheid frühestens mit Wirkung zum 1. April 2015 ausgesprochen werden dürfen. Laufendes Jagdjahr war vorliegend das gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG am 1. April 2014 um 0.00 Uhr begonnene und am 31. März 2015 um 24.00 Uhr endende Jagdjahr. Der streitgegenständliche Ausgangsbescheid datiert zwar auf den 31. März 2014 und damit den letzten Tag des alten Jagdjahres. Jedoch ist der Bescheid vom 31. März 2014 erst im Lauf des Aprils 2014 und damit des neuen Jagdjahres als Verwaltungsakt wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG mit seiner Bekanntgabe wirksam. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Für einen Übermittlungsweg, der die Dreitagesfiktion nicht ausgelöst und zu einem Bekanntgabeerfolg noch am 31. März 2014 geführt hätte, ist nichts ersichtlich. Der auf den 31. März 2014 datierte Bescheid ist mit einer Postanschrift versehen. Ein Vermerk über die Absendung des Bescheids findet sich in den behördlichen Akten nicht. Den Klägern ist der Bescheid erst am 1. April 2014 durch Übersendung einer E-Mail an ihren damaligen Bevollmächtigten übermittelt worden. Ein früheres Bekanntgabedatum ist weder für den Beigeladenen zu 1 als Grundeigentümer und Antragsteller noch für die Beigeladene zu 2 als Jagdgenossenschaft ersichtlich.
94
bb) Soweit eine Befriedung mit Wirkung vor dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist, ist dies auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Jagdpachtvertrag der Kläger mit der Beigeladenen zu 2 erst mit dem 31. März 2020 auslaufen wird und die besonderen Voraussetzungen einer vorzeitige Befriedung (hierzu unter (1)) nicht vorliegen (hierzu unter (2)).
95
(1) Die vorzeitige Befriedung unterliegt besonderen Voraussetzungen. Einen früheren Zeitpunkt als das Ende des Jagdpachtvertrages kann die Behörde für die Wirkung der Befriedung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG nur bestimmen, sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist. Trotz der Formulierung als Kannvorschrift dürfte der Behörde im Ergebnis insoweit kein Ermessen eröffnet sein (a. A. ohne Begründung VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2017, 15 K 5140/15, AuR 2017, 227, juris Rn. 32). Falls die besonderen Voraussetzungen einer vorzeitigen Befriedung gegeben sind, d. h. ein Abwarten dem Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar ist, dürfte die Behörde verpflichtet sein, eine vorzeitige Befriedung auszusprechen. Jedenfalls liegt eine gebundene Entscheidung aber dann vor, wenn ein Abwarten dem Antragsteller zumutbar ist. In diesem Fall darf eine vorzeitige Befriedung nicht ausgesprochen werden.
96
Aus der Sollvorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG geht die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, obwohl er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und kein Versagungsgrund verwirklicht ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2017, a. a. O., Rn. 34; Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 83). Von diesem Grundsatz ist nur in einem Härtefall eine Ausnahme zu machen. Dazu ist in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 9) ausgeführt:
97
„Ein unmittelbares Wirksamwerden der Befriedung während des laufenden Jagdpachtvertrages wäre angesichts der Auswirkungen, die die Befriedung auf die praktische Jagdausübung haben kann, nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, je nachhaltiger und tiefgreifender die Befriedung eine Veränderung der ursprünglichen Geschäftsgrundlage des Jagdpachtvertrages zur Folge hat. Nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf finanzielle Aspekte wie Höhe der Jagdpacht, Höhe des vom Jagdpächter übernommenen Wildschadensersatzes etc. ordnet Absatz 2 deshalb an, dass die Befriedung grundsätzlich mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Da Jagdpachtverträge jedoch regelmäßig auf mehrere Jahre abgeschlossen werden (vgl. nur § 11 Absatz 4 Satz 2 BJagdG: 9 Jahre), kann eine Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages für den Antragsteller im Einzelfall eine ungerechtfertigte Härte darstellen. Das Gesetz trägt dem in Absatz 2 Satz 2 Rechnung: Sofern dem Antragsteller ein Wirksamwerden der Befriedung zum Vertragsende unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde ein früheres Wirksamwerden bestimmen (frühestens jedoch zum Ende des laufenden Jagdjahres (1. April bis 31. März – vgl. § 11 Absatz 4 Satz 5 BJagdG).“
98
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis widerspricht auch nicht der die Einfügung von § 6a BJagdG veranlassenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2017, a. a. O., Rn. 39 ff.). Diese Rechtsprechung erkennt das allgemeine Interesse an, eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern (EGMR, Urt. v. 29.4.1999, Nr. 25088/94 u. a., ECLI:CE:ECHR:1999: 0429JUD002508894, NJW 1999, 3695 – Chassagnou/Frankreich). Grundstückseigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, haben auch nach dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen unbedingten Anspruch auf Freistellung ihrer Grundstücke von der Jagdausübung, sondern nur auf Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen einer Abwägung aller öffentlichen Belange und schutzwürdigen privaten Interessen (OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.2013, 8 B 10517/13, Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 120, juris Rn.14). Der Literaturansicht, eine Wartezeit von mehr als einem Jahr sei mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes für eine Gewissensentscheidung nicht zu vereinbaren (so Rose, Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften, VR 2014, 181,182), folgt der Senat nicht. Das prozessuale Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährt selbst kein materielles Recht, sondern gebietet den effektiven Schutz eines vorausgesetzten, d. h. durch das materielle Recht vorgegebenen Rechts.
99
Die Annahme der Beklagten und des Beigeladenen zu 1, eine vorzeitige Befriedung lasse sich damit begründen, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses des Grundeigentümers und Antragstellers über den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft stünde, geht fehl. Zum einen würde mit dieser Argumentation das vom Gesetzgeber beabsichtigte Regel-Ausnahme-Verhältnis unterlaufen. Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG mit Rücksicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für den Grundeigentümer die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen geschaffen. Der Gerichtshof selbst hat seine Entscheidung nicht auf den Schutz der Gewissensfreiheit, sondern auf den Schutz des Eigentums nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt. Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (BVerfG, Beschl. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26, juris Rn. 35). Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, wie hier den Grundeigentümer und den Jagdausübungsberechtigten, hat dabei das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter (BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.12.2006, 1 BvR 2084/05, NVwZ 2007, 808, juris Rn. 25 f.; nachfolgend EGMR, Urt. v. 26.6.2012, a. a. O., ohne Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt). Es stehen sich ausgehend davon nicht abstrakt die Gewissensfreiheit des Antragstellers und wirtschaftliche Belange der Jagdgenossenschaft gegenüber, sondern im konkreten Fall das Interesse des Antragstellers als Grundeigentümer an einer vorzeitigen Befriedung seines Grundstücks und das nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich vorrangige Interesse der Jagdgenossenschaft an der unbeeinträchtigten Durchführung des geschlossenen Jagdpachtvertrags.
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(2) Daran gemessen hätte die Befriedung erst mit Wirkung zum 1. April 2020 ausgesprochen werden dürfen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Befriedung liegen nicht vor. Unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 2 als Jagdgenossenschaft, die ein erhebliches Interesse am unbeeinträchtigten Vollzug des auslaufenden Jagdpachtvertrages hat, ist es dem Beigeladenen zu 1 als Antragsteller zuzumuten, das Ende des Jagdpachtvertrages abzuwarten. Ein vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall abweichender atypischer Fall ist nicht gegeben. Im Einzelnen:
101
Die bloße Restlaufdauer des Jagdpachtvertrages bis 31. März 2020 begründet keinen atypischen Fall. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beigeladenen zu 1 ein Abwarten i. S. d. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG zumutbar war, kommt es nur auf die Restlaufdauer von sechs Jahren ab dem 1. April 2014 als dem Beginn des ersten Jagdjahres nach Inkrafttreten des § 6a BJagdG am 6. Dezember 2013 an. Gemessen daran, dass die Pachtdauer nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG mindestens neun Jahre betragen soll, ist der abzuwartende Zeitraum nicht unangemessen lang. In die Wartezeit ist die Zeit vor Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht einzuberechnen. Der Gesetzgeber hat ein Abwarten im Regelfall für zumutbar erachtet und anlässlich des Inkrafttretens des § 6a BJagdG keine Übergangsregelung für solche Fälle eingeführt, in denen der Grundeigentümer die Jagd bereits seit längerer Zeit aus ethischen Gründen ablehnt. Da in der Vergangenheit kein behördliches Verfahren bestand, in der eine ethisch begründete Ablehnung der Jagd geprüft worden wäre, träfe es auch auf schier unüberwindbare Nachweishindernisse, auf in fernerer Vergangenheit bereits vorhandene ethische Gründe abzustellen.
102
Aus dem Vortrag des persönlich angehörten Beigeladenen zu 1 gehen keine in seiner Person wurzelnde Umstände hervor, die im Einzelfall deshalb zu einer besonderen Härte führen würden, weil er das Ende des Jagdpachtvertrages abwarten muss. Für eine Unzumutbarkeit ist nicht hinreichend, dass der Beigeladene zu 1, wie bereits im behördlichen Verfahren vorgebracht, ausdrücklich Wert auf eine vorzeitige Befriedung legt. In der persönlichen Anhörung hat er angegeben, dass er keinen „ganz besonderen Grund“ für den Wunsch auf eine vorzeitige Befriedung angeben könne. Er empfinde es nur als sehr schmerzlich, wenn etwa in der beschriebenen Situation (s. o. b) bb)) der Ricke mit ihren beiden Jungen die Mutter plötzlich fehle, was ihn auch „nervlich fertig“ mache. Die geschilderte emotionale Belastung mag ausgehend von der vom Beigeladenen zu 1 für sich in Anspruch genommenen ethisch begründeten Ablehnung der Jagd nachvollziehbar sein. Diese Belastung ist aber vorläufig von ihm hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der ethisch begründeten Ablehnung der Jagd zugunsten des Grundeigentümers die Befugnis zu einer Befriedung eröffnet, grundsätzlich aber nur mit Wirkung ab dem Ende des Jagdpachtvertrages (s. o. aa)). Ein Krankheitswert im Sinne der Zuordnung zu einem medizinisch fassbaren Krankheitsbild kommt der vom Beigeladenen zu 1 vorgetragenen Belastung nicht zu. Der Beigeladene zu 1 musste sich seit 1993 mit der Jagd auf seiner Grundfläche arrangieren, ohne dass seine Gesundheit dadurch konkret gefährdet erscheint. Auch im Übrigen sind in der Person des Beigeladenen zu 1 keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen die Wirkung der Befriedung „zwingend“ vor dem 1. April 2020 eintreten müsste.
103
e) Die Kläger als Jagdpächter sind durch die vorzeitige Befriedung in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Jagdpächter haben ein abgeleitetes und zeitlich begrenztes Jagdausübungsrecht inne (hierzu unter aa)). In dieses Recht greift eine mit Wirkung vor dem Ende des Jagdpachtvertrags ausgesprochene Befriedung ein (hierzu unter bb)), so dass deren objektive Rechtswidrigkeit zu einer subjektiven Rechtsverletzung führt (hierzu unter cc)).
104
aa) Die Jagdpächter haben ein abgeleitetes und zeitlich begrenztes Jagdausübungsrecht inne. Im Einzelnen:
105
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk entsteht das Jagdausübungsrecht gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG originär in der Jagdgenossenschaft als absolutes sonstiges Recht i. S. d. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft ist „gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen […], das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“ (BGH, Urt. 14.6.1982, III ZR 175/80, BGHZ 84, 261, juris Rn. 12; Beschl. v. 20.1.2000, III ZR 110/99, BGHZ 143, 321, juris Rn. 5). Verfassungsrechtlich ist das Jagdausübungsrecht Eigentum i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, 9 B 97/10, Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Schutz dieses Grundrechts betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschl. v. 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, juris Rn. 33).
106
Die Jagdgenossenschaft nutzt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderheiten entgegenstehen (vgl. § 11 BJagdG; BGH, Urt. v. 21.2.2008, III ZR 200/07, MDR 2008, 615, juris Rn. 9). Die Jagdpacht ist mithin in weiten Teilen öffentlich-rechtlich bestimmt. Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Durch den Abschluss des Pachtvertrages wird der Jagdpächter alleiniger Nutzungsberechtigter der Jagdausübung; er wird Jagdausübungsberechtigter. Der Senat verweist auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Zwischenurteil (a. a. O., Rn. 50 ff.):
107
„Durch den Abschluss des Pachtvertrages wird der Jagdpächter alleiniger Nutzungsberechtigter der Jagdausübung; er wird Jagdausübungsberechtigter (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 9). Die Jagdgenossenschaft ist für den Zeitraum der Verpachtung im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1982, III ZR 46/81, MDR 1983, 115, juris Rn. 8).
108
Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen wie bspw. bei der Miete gelangt der Jagdpächter – als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition, ohne dass dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste (vgl. Pachtvertrag zwischen den Klägern und der [Beigeladenen zu 2], Bl. 265 ff d. Gerichtsakte). Der Jagdpächter erhält – unmittelbar – zum einen die öffentlich-rechtliche Berechtigung zum Jagdschutz und zur Hege. Zum anderen kommt es zu einem vollständigen Einrücken des Jagdpächters in die öffentlich-rechtliche, aus dem Jagdausübungsrecht herrührende Pflichtenstellung, ohne dass es einer einzelnen Aufbürdung dieser Pflichten im Jagdpachtvertrag bedürfte. Damit geht gleichzeitig einher, dass die Jagdgenossenschaft die ihr kraft Gesetzes übertragenen Rechte und Pflichten für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages verliert. Im Einzelnen:
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(1) Mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts geht das Recht der Hege als ausschließliche Befugnis auf den Jagdpächter über. So haben nach § 10a BJagdG nur die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke das Recht, zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privat-rechtlichen Zusammenschluss zu bilden. Ist das Jagdausübungsrecht verpachtet – wie hier –, steht nicht dem Verpächter, sondern nur dem Jagdpächter ein Antragsrecht nach § 10a BJagdG zu (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 10a Rn. 3; VG Stade, Urt. v. 12.9.1983, 4 A 5/83, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr 62, juris). Das Recht zur Hege korrespondiert mit der ebenfalls auf den Jagdpächter übergehenden Pflicht zur Hege. Sie stellt eine gesetzlich auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht dar, deren Missachtung nach den landesrechtlichen Generalklauseln einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründet und die mit Verwaltungszwang durchsetzbar ist (vgl. Wetzel, Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, Hamburg 2008, S. 76).
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(2) Der Jagdpächter wird auch Adressat des Abschussplanes nach § 21 BJagdG. Die Vorschrift des § 21 BJagdG regelt die Grundsätze der Durchführung des Abschusses, konkretisiert durch § 18 HmbJagdG. Ist das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet, ist im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigte. Sie kann die Jagd als juristische Person in diesem Fall nicht persönlich, sondern nur durch angestellte Jäger wahrnehmen lassen. Adressatin des Abschussplans, insbesondere Erfüllungsverpflichtete, ist somit die Jagdgenossenschaft, da der angestellte Jäger nicht Jagdausübungsberechtigter wird. Ist der Jagdbezirk allerdings verpachtet, rückt der Jagdpächter – ohne dass es einer vertraglichen Verpflichtung bedarf – in diese Rechtsstellung ein. Der Jagdpächter wird für die Jagdbehörde Verfügungsadressat (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.2.2015, 8 A 10875/14, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 75, juris; VG München, Urt. v. 9.3.2016, M 7 K 14.1557, juris Rn. 19).
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(3) Das Gleiche gilt für die Abschussanordnung nach § 27 BJagdG. Auch hier stellt das Gesetz auf den Jagdausübungsberechtigten als Adressaten der nach § 27 Abs. 2 BJagdG durch Ersatzvornahme durchsetzbaren Verfügung ab. Ist der Jagdbezirk verpachtet, richtet sich dieser Verwaltungsakt ebenfalls an den Jagdpächter. Der von der Jagdgenossenschaft gegen die an den Jagdpächter gerichtete Abschussanordnung eingelegte Widerspruch ist insoweit unzulässig, da sie in diesem Fall eine Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen kann (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 23.12.2004, W 6 S 04.1519, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 60, juris). Während des laufenden Jagdpachtvertrages treffen die Jagdgenossenschaft weder Rechte noch Pflichten aus § 27 BJagdG.
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(4) Der Jagdpächter ist zudem nach § 23 BJagdG jagdschutzberechtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten. Dazu gehört der Jagdpächter (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn.3; Schuck, a.a.O., § 25 Rn. 8). Haben mehrere Pächter gemeinsam ein Jagdrevier gepachtet, ist jeder im gesamten Jagdrevier jagdschutzberechtigt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 14.2.1967, 7 U 108/67, VersR 1968, 502, juris). Die Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten ergeben sich insoweit aus § 22 HmbJagdG. Da der Jagdschutz neben dem Jagdausübungsberechtigten auch den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den von dem Jagdausübungsberechtigten bestellten und behördlich bestätigten Jagdaufsehern obliegt, stellt der Jagdschutz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. An den Jagdausübungsberechtigten, also den Jagdpächter, ergehen die zum Jagdschutz notwendigen Verfügungen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.6.1999, 13 A 2005/98, NuR 1999, 710, juris).
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(5) Dass es für den genannten Pflichtenübergang von der Jagdgenossenschaft auf den Jagdpächter keiner vertraglichen Verpflichtung bedarf, zeigt sich schließlich an der Regelung des Wildschadensersatzes gemäß § 29 BJagdG. Nur hier, bei dieser im Privatrecht wurzelnden Pflicht (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 18), geht das Bundesjagdgesetz von der Notwendigkeit einer vertraglichen Überbürdung auf den Jagdpächter aus. Die grundsätzlich bei der Jagdgenossenschaft bestehende Ersatzpflicht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) trifft den Jagdpächter nur, wenn er die privatrechtliche Gefährdungshaftung vertraglich übernommen hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 2 BGB. Es bleibt allerdings bei der subsidiären Haftung der Jagdgenossenschaft, wenn der Geschädigte keinen Ersatz beim Jagdpächter erlangen kann (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG). Grund für die vertragliche Regelung des Wildschadensersatzes ist, dass der Grundeigentümer, der aufgrund des gesetzlich begründeten Wegfalls seiner Jagdbefugnis zugunsten des Jagdausübungsberechtigten bestimmte Beeinträchtigungen durch Wild nicht durch Jagd abwehren kann bzw. darf und dadurch entstehende Beschädigungen hinnehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2010, III ZR 233/09, BGHZ 184, 334, juris Rn. 12), der Gefahr eines möglicherweise nicht ersatzwilligen Jagdpächters nicht ausgesetzt sein soll (vgl. Wetzel, a.a.O., S. 75).“
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bb) Die vorzeitige Befriedung greift in das innerhalb der Laufzeit des Jagdpachtvertrags bestehende Jagdausübungsrecht der Jagdpächter ein. Eine Herausnahme einer das gepachtete Jagdausübungsrecht betreffenden Fläche durch Verwaltungsakt – wie hier durch die Befriedung nach § 6a BJagdG – geht wegen der Grundstücksbezogenheit des Jagdausübungsrechts mit dessen partiellem Verlust einher (Zwischenurteil v. 20.4.2017, a. a. O., Rn. 57 f.).
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Dahinstehen kann, ob sich der Jagdpächter gegen eine nur mittelbare Verkleinerung der zur Jagdausübung zur Verfügung stehenden Fläche (Nettojagdfläche) wenden könnte, die lediglich als gesetzliche Nebenfolge eines nicht vorrangig jagdrechtlichen Zwecken dienenden Hoheitsaktes einträte. Etwa mag der Jagdpächter sich nicht gegen eine Straßenplanung im Jagdbezirk wenden können, welche die Jagdausübung erschwert (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74/80, NVwZ 1983, 672, juris Rn. 19 ff.), und auch nicht gegen die Errichtung eines Wohngebäudes, eines Hofraumes oder eines Friedhofs, obwohl dort gemäß § 6 Satz 1 BJagdG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HmbJagdG kraft Gesetzes die Jagd ruht.
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Die Befriedung durch Verwaltungsakt greift hingegen unmittelbar und final in die konkrete Rechtsposition der Jagdausübungsberechtigten ein, indem sie die Nettojagdfläche verkleinert. Darin liegt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Jagdausübungsrecht des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Für den Jagdpächter stellt sich die Verminderung der Nettojagdfläche als Eingriff in das gepachtete Jagdausübungsrecht dar, ebenso wie die Inanspruchnahme eines verpachteten Grundstücks einen Eingriff für den Pächter darstellt (dazu BVerwG, Urt. 1.9.199, 4 A 36/96, BVerwGE 105, 178, juris Rn. 28). Eine unmittelbare und finale Veränderung der Nettojagdfläche liegt zum einen dann vor, wenn die Grenzen des Jagdbezirks verändert werden. In der Literatur (Meyer-Ravenstein, AuR 2003, 202; Wetzel, Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, S. 86 f.; a. A. VG Magdeburg, Beschl. v. 17.5.2002, 3 B 131/02 MD, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 151, juris Kurztext) ist zutreffend angenommen worden, dass der Jagdpächter sich gegen die verwaltungsaktförmige Abtrennung von Flächen des Jagdbezirks wenden kann, da ein Eingriff in das Jagdausübungsrecht vorliege. Eine finale Veränderung der Nettojagdfläche liegt zum anderen auch dann vor, wenn eine im Jagdbezirk belegene Grundfläche befriedet wird. Den Jagdpächtern wird durch die Befriedung insoweit ihr Jagdausübungsrecht genommen (Guber, Das Befriedungsverfahren gem. § 6a BJagdG, NuR 2014, 752, 754; Munte, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6a Rn. 78; vgl. VG Minden, Urt. v. 5.2.1988, 8 K 1841/86, Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 57, juris Kurztext; Frank, in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6 Rn. 15; Wetzel, Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, 2008, S. 41, 80).
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cc) Ausgehend von einem Eingriff in das Jagdausübungsrecht als subjektives Recht durch die vorzeitige Befriedung führt deren materielle Rechtswidrigkeit zugleich zu einer Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten.
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Ein Verstoß gegen eine Vorschrift des objektiven Rechts zieht dann eine Verletzung des Klägers in einem subjektiven Recht nach sich, wenn die Vorschrift zumindest auch dem Schutz des Klägers dient. Nach der Schutznormtheorie (BVerfG, Beschl. v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, BVerwGE 156, 180, juris Rn. 27 m. w. N.) vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die maßgebliche Vorschrift nur tatsächlich und reflexartig die Rechte eines Dritten berührt (BVerwG, Urt. v. 11.12.2013, 6 C 24/12, NVwZ 2014, 942, juris Rn. 30). Maßgeblich ist der gesetzlich bezweckte Interessenschutz (Wahl, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 32. EL Oktober 2016, Vorb. § 42 Abs. 2 Rn. 95).
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Ausgehend davon kann sich die vom Jagdpächter verfolgte Rechtskontrolle der Befriedungsanordnung, da in ihr ein unmittelbarer und finaler Eingriff in das Jagdausübungsrecht liegt (s. o. bb)), nicht auf einzelne Belange beschränken (a. A. VG Regensburg, Urt. v. 17.1.2017, RN 4 K 16.501, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 190, juris Rn. 86). Das Jagdausübungsrecht ist durch das Eigentumsgrundrecht geschützt (s. o. aa)). In der Befriedung liegt zulasten der Inhaber des Jagdausübungsrechts eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die der Jagdausübungsberechtigte nur dann hinnehmen muss, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. Die objektiven Voraussetzungen, unter denen die Rechtsordnung eine mit Wirkung vor dem Ende des Jagdpachtvertrages ausgesprochene Befriedung stellt, dienen deshalb auch dem Schutz der jagdausübungsberechtigten Jagdpächter.
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Im Einzelnen gilt dies sowohl für die gesetzlichen Voraussetzungen einer Befriedung dem Grunde nach gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG, als auch für Vorgaben des § 6a Abs. 2 BJagdG in zeitlicher Hinsicht. Da die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Befriedung nicht vorliegen (s. o. d)), folgt allein schon aus diesem Verstoß gegen das objektive Recht eine Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten.
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Da eine vorzeitige Befriedung aus materiellen Gründen nicht ausgesprochen werden durfte, kann dahinstehen, welche Rechtsfolge nach § 46 HmbVwVfG der Verstoß gegen das formelle Anhörungserfordernis des § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG (s. o. a)) nach sich zieht.
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3. Demgegenüber ist die Klage gegen den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 unbegründet, soweit darin eine Befriedung mit Wirkung ab dem 1. April 2020 ausgesprochen worden ist. In diesem Umfang fehlt es – unabhängig von der Frage der objektiven Rechtswidrigkeit – jedenfalls an der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten. Nach Ablauf des Jagdpachtvertrags der Kläger mit der Beigeladenen zu 2 mit dem 31. März 2020 greift die Befriedung der Grundfläche des Beigeladenen zu 1 durch den Bescheid der Beklagten nicht länger in eine geschützte Rechtsposition der Kläger ein. Die Kläger haben ein Jagdausübungsrecht als eine öffentlich-rechtlich geschützte Rechtsposition allein abgeleitet und zeitlich begrenzt für die Dauer des laufenden Jagdpachtvertrages inne (s. o. 2. e)).
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II. Die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht hinsichtlich der Hauptbeteiligten auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ausgehend davon, dass die Kläger ein Jagdausübungsrecht aufgrund des auslaufenden Jagdpachtvertrags ohnehin nur bis einschließlich 31. März 2020 innehaben (s. o. I. 3.), sind sie mit ihrem Begehren insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen, als Klage und Berufung hinsichtlich einer Befriedung mit Wirkung ab 1. April 2020 ohne Erfolg geblieben sind. Dem Beigeladenen zu 1 werden gemäß §§ 154 Abs. 3 Halbs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO Kosten auferlegt, weil sein Sachantrag im Wesentlichen erfolglos bleibt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind demgegenüber gemäß §§ 162 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach Billigkeit zu erstatten, weil ihr Sachantrag im Wesentlichen Erfolg hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
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Die Zulassung der Revision, soweit der Klage stattgegeben wird, folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob eine mit Wirkung vor dem Ende des Jagdpachtvertrages ausgesprochene Befriedung nach § 6a BJagdG, sofern sie materiell rechtswidrig ist, zugleich die Jagdpächter in ihrem abgeleiteten und zeitlich begrenzten Jagdausübungsrecht verletzt (s. o. I. 2. e)), ist einer höchstrichterlichen Klärung zugänglich und bedürftig. Soweit die Klageabweisung Bestand hat, fehlt es hingegen an einem Grund, die Revision zuzulassen.
125
Auf Antrag der Kläger wird die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, da sie ausgehend vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es den Klägern nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn 18).