Zur Haftungsverteilung im Zusammenhang eines Verkehrsunfalls beim Einsteigen in ein Kraftfahrzeug

OLG Frankfurt am Main, 02.03.2018 – 3 U 232/16

1.
Für die fristgerechte Berufungsbegründung ist es nicht ausreichend, sich auf die bloße Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung zu beschränken.

2.
Zur Mitververursachungsquote nach § 17 StVG bei einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Einsteigen in ein Kraftfahrzeug (hier 50%)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-20 O 319/14 – wird hinsichtlich des Antrags zu 2) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 8.773,09 festgesetzt.

Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 194ff. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2-20 O 319/14 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.
über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 8.773,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen,

2.
darüber hinaus den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 14.11.2014 anlässlich des Verkehrsunfalls vom …2014 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war hinsichtlich des Antrags zu 2) nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 31.01.2018 (Bl. 181ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Berufung nicht fristgerecht begründet worden und damit insoweit nach § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dass es sich bei dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Freistellungsanspruch um eine Nebenforderung handelt, führt nicht dazu, dass an die Anforderungen der Berufungsbegründung, die fristgerecht zu erfolgen hat, geringere Anforderungen zu stellen sind. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es nicht ausreichend ist, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen. Darauf aber hatte sich der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 2) in seiner Berufungsbegründung beschränkt. Soweit er in seiner Stellungnahme erstmals Ausführungen dazu macht, weshalb ihm ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zusteht, erfolgt dies lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und vermag daher der Berufung insoweit nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Dem steht auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016 nicht entgegen. Mit dem Erfordernis der Begründung der Berufung, die durchaus auch knapp ausfallen kann, wird der effektive Rechtsschutz nicht erschwert. Dem anwaltlich vertretenen Kläger wäre es ein Leichtes gewesen zu begründen, weshalb ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zusteht. Er hat dies schlicht nicht innerhalb der Frist getan, sondern sich auf eine bloße für eine zulässige Berufungsbegründung nicht ausreichende Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil beschränkt.

Im Übrigen beschränkt sich die Stellungnahme des Klägers auf die Wiederholung seiner Rechtsauffassung zu einer abweichenden Mitverursachungsquote. Dass der Senat den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt hat und sich auch aus dem klägerischen Vortrag eine hälftige Mitverursachung ergibt, nimmt er, indem er erneut auf Beweisantritte Bezug nimmt, offensichtlich ebenso wenig zur Kenntnis wie die seitens des Senats im Hinweisbeschluss zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Verkehrsunfällen. Er beschränkt sich auf die Ausführung, dass diese in weiten Teilen der Rechtsprechung anerkannte Mitverursachungsquote bei vergleichbaren Sachverhalten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geradezu fatal und nicht nachvollziehbar sei. Dies sind jedoch keine Sachargumente, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Antrag des Klägers.

Vorausgegangen ist unter dem 31.01.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.10.2016 (2-20 O 319/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkws Marke1, amtliches Kennzeichen …, das am …2014 in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand in der Straße1 in Höhe der Hausnummer … in Richtung Straße2 in Stadt1 geparkt war. Gegen 21:00 Uhr stieß der von der Beklagten zu 1) gefahren und gehalten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Marke2, amtliches Kennzeichen … an die geöffnete linke hintere Tür des klägerischen Fahrzeugs. Bei dem Zusammenstoß wurde der Pkw des Klägers beschädigt. Auf die entstandenen Reparaturkosten von € 13.352,75 und die Sachverständigenkosten in Höhe von € 1.218,44 zahlte die Beklagte zu 2) 50%. Es entstand ferner ein Nutzungsausfall von € 2.975,00 und die Kostenpauschale von € 25,00. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2014 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens auf.

Der Kläger hat behauptet, dass die linke hintere Tür schon einige Zeit offen gestanden habe, ehe er selbst über diese Tür ins Fahrzeug gestiegen sei. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Nichtwahrung des Sicherheitsabstandes der Beklagten zu 1) gekommen, weshalb diese den Unfall allein zu vertreten habe.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger die Fahrzeugtür erst geöffnet habe, als die Beklagte zu 1) bereits mit dem rechten vorderen Kotflügel ihres Fahrzeugs in Höhe der hinteren linken Tür des klägerischen Fahrzeugs gewesen sei.

Das Landgericht hat nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens, die Beklagten mit Urteil vom 27.10.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 1.500,00 nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Eine Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge führe zu einer hälftigen Haftung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die Beklagte zu 1) mit einem Abstand von 40-50cm an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren, als die hintere linke Tür des letzteren Fahrzeugs mit 30° geöffnet gewesen sei. Damit habe sie nicht den geforderten Sicherheitsabstand eingehalten, obwohl es ihr möglich gewesen sei, und damit den Unfall verursacht. Dem Kläger sei aber auch ein Mitverursachungsanteil in gleicher Höhe aus einem Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten, der nicht allein auf das überraschende Öffnen einer Tür abstelle. Die weiteren klägerseits benannten Zeugen seien nicht zu vernehmen, da sich selbst bei einer Bestätigung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen keine abweichende Haftungsverteilung ergebe. Mangels Verzugs bestehe kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Gegen die Klagabweisung im Übrigen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags sein Klagebegehren weiter. Das landgerichtliche Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil die Vernehmung der benannten Zeugen in Aussicht gestellt worden sei und die Klagabweisung im Übrigen ohne erneuten Hinweis erfolgt sei. Bei Unterstellung der Richtigkeit der klägerischen Behauptung zum Unfallhergang, die die benannten Zeugen auch bestätigen würden, sei der Verstoß des Klägers gegen § 14 Abs. 1 StVO nicht nachvollziehbar. Beim Einsteigen habe der Kläger im Hinblick auf das noch weit entfernte Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausreichend Platz gehabt. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Beklagte zu 1) in seine hintere rechte Tür fahre. Die Beklagte zu 1) hätte anhalten müssen. Die Beklagte zu 1) habe daher den Unfall allein verursacht. Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass Rechtsanwaltskosten nur bei Verzug zu ersetzen seien, sei fehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 2-20 O 319/14 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.
über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 8.773,09 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen,

2.
darüber hinaus den Kläger von einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten gemäß der Kostennote vom 14.11.2014 anlässlich des Verkehrsunfalls vom …2014 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Annahme eines hälftigen Verursachungsbeitrags sei im Hinblick auf den zutreffend festgestellten Verstoß des Klägers gegen § 14 As. 1 StVO selbst bei Unterstellung des klägerischen Vortrags als wahr unter Berücksichtigung der Parksituation zutreffend. Dass sich der Kläger vor dem Einsteigen überzeugt habe, dass die Straße frei gewesen sei, habe er nicht vorgetragen.

II.

1. Die Berufung ist nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO entsprechend begründet worden. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) ist sie nicht hinreichend begründet worden. Danach soll die Berufungsbegründung für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 Satz. 2 Nr. 1 festlegen, stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach anwaltlicher Überprüfung des Prozessstoffes weiterverfolgt wird, also die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden (BGH NJW-RR 2016, 396). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH MDR 84, 310 = NJW 84, 177); es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH VersR 85, 67; NJW 95, 1560). Gerade darauf hat sich aber der Kläger hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) beschränkt, indem er auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl. 163 d.A.) ausführte, dass die Rechtsansicht, dass die Erstattungspflicht für Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls vom Verzug des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung abhängig sei, exklusiv bei der erkennenden Kammer des Landgerichts liegen dürfte. Damit hat er lediglich die Auffassung des Landgerichts als falsch gerügt, ohne die eigene Rechtsansicht darzulegen, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist.

2. In der Sache hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden ist. Das Landgericht ist zutreffend von einer hälftigen Mitverursachung des Klägers nach § 17 StVG bei Unterstellung seines Vorbringens zum Unfallhergang als wahr ausgegangen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger verkennt mit seiner Berufung den Inhalt des § 14 Abs. 1 StVO. Danach muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich damit, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen spricht, der in ein Fahrzeug ein- oder ausgestiegen ist, wenn sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- bzw. Aussteigen ereignet hat (vgl. BGH DAR 10, 135; OLG Düsseldorf DAR 15, 85; OLG Köln VersR 15, 999; KG Berlin NZV 05, 19; OLG Hamm DAR 00, 64). Dieser zeitliche und örtliche Zusammenhang war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zum Zeitpunkt des Unfalls noch gegeben, da die Tür ja immer noch oder schon zu 30° geöffnet war. Trotz Verstoßes gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen durch den Türöffner kommt es in der Regel zu einer Mithaft des Vorbeifahrenden bei nicht ausreichendem Seitenabstand (BGH VersR 56, 576; OLG Düsseldorf MDR 61, 322 je 50%; KG Berlin NZV 06, 258: Abstand weniger als 30 cm je 50%). In den Fällen, in denen feststeht, dass die Tür des haltenden Fahrzeugs erst beim Vorbeifahren oder kurz davor geöffnet wurde, kommt es idR zu einer überwiegenden Haftung des Türöffners (Grüneberg Rn 301). Eine hälftige Haftungsverteilung ist bei Unklarheit darüber, wann die Tür des haltenden Fahrzeuges geöffnet wurde, angezeigt (OLG Rostock SP 98, 455). Eine hälftige Quotelung des Schadens wird sogar bei einer Kollision beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, in das sich jemand beugt, der gerade dabei ist, ein Kind anzuschnallen und daher die zur Fahrbahn gerichtete, hintere Tür des Fahrzeuges offenstehen und auf die Fahrbahn ragen lässt, während der Vorbeifahrende einen zu geringen Sicherheitsabstand einhält, angenommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2012 – I-1 U 149 – juris). So liegt der Fall bei Unterstellung des klägerischen Vortrags als wahr, nach dem die Tür bei ausreichender Beleuchtung schon einige Zeit geöffnet war, auch hier. Hinzu kommt, dass der Ein- oder Aussteigende nicht darauf vertrauen kann, dass der Seitenabstand eingehalten wird (vgl. OLG München v. 21.07.2011 – 10 U 2529/11 – juris Rn. 3). Da der Kläger nach eigenem Vortrag demnach keinen höheren Anspruch als den ausgeurteilten haben kann, konnte das Landgericht von der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen absehen. Ob es sich insoweit um eine unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ergangene oder um eine sog. Überraschungsentscheidung handelt, kann daher mangels Beruhens des Urteils im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf einem solchen vom Kläger angenommenen Verfahrensfehler dahinstehen.

3. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind und es sich um eine Entscheidung über die Mitverursachung nach § 17 StVG im Einzelfall handelt, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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