BGH, Urteil vom 28.05.2009 – I ZR 29/07
Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab. Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (Rn. 17)
§ 421 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (Rn. 19).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der E. in B. (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagten wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften eines internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
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Die Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/Taiwan ansässigen H. T. (im Weiteren: Verkäuferin) Computermodule. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfängerin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Verkäuferin übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der Beklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete gingen während des Landtransports zur Empfängerin verloren.
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Die Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt 217.853,37 Euro gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von der Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Beklagten abtreten lassen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als vertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das Umschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen Köln/Bonn grob mangelhaft organisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagten haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gemäß § 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser Vorschrift bei Verlust von Wertgegenständen – um solche handele es sich bei den Computermodulen – nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware – wie im vorliegenden Fall – nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen.
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149).
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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 für den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern lassen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführender Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragliche Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht – soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung – ausgeführt:
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Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur Anwendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil die Haftung der Beklagten zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen sei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodulen handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme des Gutes – wie im Streitfall – der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt worden seien.
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Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verhältnis zur Verkäuferin ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus, da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten geschlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin noch gegenüber der Empfängerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass sie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne.
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II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 437 Abs. 1 HGB.
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a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urt. v. 30.10.2008 – I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ramming, TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer „in gleicher Weise wie der Frachtführer“ haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24).
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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung kommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist.
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Klägerin übergangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in Bielefeld übernommen hat.
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a) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 – I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein.
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b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).
18
c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).
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d) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr zugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem Unterfrachtvertrag berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu machen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete einen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2001 – I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002, 122 zur KVO; Koller aaO § 421 HGB Rdn. 18).
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e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vortrag, den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt als Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadensverursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Transportgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation schließen lässt.
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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegangenen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im Streitfall nicht anwendbar und zum anderen kommt – wie unter II 2 ausgeführt – eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin in Betracht.
22
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt.