In diesem Aufsatz soll für die einzelnen Transportarten eine Übersicht speziell aus transportrechtlicher Sicht gegeben werden, wer welche Rechte und Pflichten beim Ver- und Entladen des Transportguts hat. Pflichten des Fahrzeug-, Schiffs- oder Flugzeugführers zur Betriebssicherheit aus nationalen Rechtsvorschriften (StVO etc.) und EU-Recht werden in diesem Aufsatz mithin nicht behandelt.
Rechte und Pflichten aus Gesetz
Welche transportrechtlichen Rechtsvorschriften zur Be- und Entladen Antwort geben, hängt von der Transportart ab sowie davon, ob der Transport innerhalb Deutschlands oder grenzüberschreitend stattfindet.
Innerhalb Deutschland ist für den Transport zur Land, Schiene, Binnengewässer und Luft § 412 Abs. 1 HGB einschlägig:
„Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“
Speziell für den Umzugsvertrag regelt § 451a HGB die Verantwortlichkeit für Ver- und Entladung. Dies auch grenzüberschreitend, da die CMR auf Umzugsverträge keine Anwendung findet, Art. 1 Ziffer 4 Buchst. c) CMR.
Der Wortlaut von § 451a HGB lautet wie folgt:
„Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.“
Im grenzüberschreitenden Straßentransport ist, da die CMR keine Regelung enthält zum Thema Be- und Entladen enthält, subsidiär ebenfalls das HGB anzuwenden, vorausgesetzt, dass der Frachtführer seinen Geschäftssitz in Deutschland hat und sich dort auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ROM-I-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der von den Parteien des Transportvertrages vereinbarte Ablieferungsort liegt.
Für den Eisenbahntransport ist für Unternehmen Ziffer 5.1 der Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) der Railion Deutschland AG von Bedeutung, welche lautet:
„Dem Kunden obliegt die Verladung und die Entladung, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Für den grenzüberschreitenden Eisenbahntransport gilt Art. 13 § 1 CIM:
„Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft.“
Für den grenzüberschreitenden Transport auf dem Binnenschiff findet Art. 6 Abs. 4 CMNI Anwendung:
„Vorbehaltlich der dem Frachtführer obliegenden Pflichten hat der Absender die Güter zu laden und nach Binnenschifffahrtsbrauch zu stauen und zu befestigen, soweit im Frachtvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.“
Im Seetransport gibt § 486 Abs. 2 HGB zum Thema Abladen, Verladen, Umladen Auskunft:
„Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.“
Im internationalen Lufttransport gilt aus transportrechtlicher Sicht mangels anderweitiger Regelung § 412 Abs. 1 HGB.
Rechte und Pflichten aus Handelsbrauch
Pflichten zur Verladung können sich auch aus dem Handelsbrauch ergeben. Als Handelsbrauch gilt eine verpflichtende Regel, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übng der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrundeliegt.
Handelsbräuche gelten jedoch nicht wie Gesetze, sondern nur beschränkt, z. B. auf einzelne Gruppen. Sie gelten insbesondere nicht gegenüber zwingendem Recht, sie gehen jedoch nachgiebigem Recht vor. Wer das Vorliegen eines Handelsbrauches behauptet, muss ihn beweisen. Die Feststellung eines Handelsbrauches erfolgt meistens über ein Gutachten von einer Industrie- und Handelskammer.