Jeder Erwachsene, ob jung oder alt, kann nach einem Unfall oder infolge Krankheit plötzlich über einen längeren Zeitraum handlungsunfähig werden.
Gerade Alleinstehende haben dann niemanden, der sich z. B. um ihre Wohnung, die Haustiere und die Post kümmert. Rechnungen müssen bezahlt werden, bereits vereinbarte Termine müssen verschoben oder ein gebuchter Urlaub storniert werden. Angehörige, Behörden oder auch der Arbeitgeber müssen informiert werden.
Aber auch wenn es Familienangehörige gibt, sind diese nicht automatisch zu Ihrer Vertretung gegenüber Dritten berechtigt. Wer Sie vertreten und für Sie entscheiden soll, wenn Sie selbst hierzu nicht in der Lage sind, müssen Sie vielmehr selbst vorher schriftlich festlegen.
Haben Sie selbst keine Regelung getroffen, wird für Sie vom Betreuungsgericht ein sog. gesetzlicher Betreuer bestellt, eine für Sie und Ihre Familie fremde Person. Die Betreuerbestellung erfolgt im Regelfall zunächst für die Dauer von sechs Monaten.
Der gesetzliche Betreuer ist mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Er kann beispielsweise Zugriff auf Ihr Konto haben, mit Ihrem Hausarzt über medizinische Maßnahmen entscheiden und darüber entscheiden, ob Sie in ein Pflegeheim kommen.
Ist ein gesetzlicher Betreuer erst einmal bestellt, kann es sich als überaus schwierig erweisen, diese gerichtliche Anordnung wieder rückgängig zu machen.
Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermeiden Sie, wenn Sie vorher eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. Mit diesem Dokument bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit für Sie handeln und Ihre Interessen wahrnehmen soll.
Ferner sollten Sie in einer sogenannten Patientenverfügung festlegen, welche medizinischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen und welche nicht.
Gerne berate ich Sie bei Fragen auf dem Gebiet der Vorsorge.