Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Freizeitanlage hinsichtlich der Benutzung eines Trampolins

OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – 20 U 175/06

Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei der Ausführung eines Saltos durch einen Ungeübten die Gefahr besteht, nicht auf den Beinen, sondern auf dem Kopf oder Rücken aufzukommen, und dass ein Aufprall in einem ungünstigen Auftreffwinkel grundsätzlich zu schwersten Wirbelsäulenverletzungen führen kann. Die Annahme, die Gefahr schwerster Verletzungen bestehe bei der Durchführung eines Saltos auf einem Trampolin nicht, ließe sich nur darauf stützen, dass eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen besteht. Nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Elastizität des Netzes, je nachdem, ob man sich mehr in der Mitte des Netzes oder eher zum Rand hin aufhält, ist der Ort, an dem der Springer nach einer Sprungbewegung aufkommt, für den ungeübten Springer schon bei leichten Sprüngen erkennbar schwer steuerbar. Das gilt erst recht für schwere Sprünge. Bei einer Breite des Netzes von 1,60 Metern, die dem Springer auch den Eindruck einer gewissen Beengtheit vermittelt, muss der ungeübte Springer damit rechnen, mehr oder weniger zentral auf dem Sprungtuch oder auch ganz oder teilweise auf den Zwischenmatten aufzukommen. (Rn. 33).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2006 verkündete Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 488/05 – teilweise abgeändert.

2. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner wird

a) dem Grunde nach zu 70 % für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist;

b) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, dies jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers von 30 % zu berücksichtigen ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 70 % zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage „U“ in C, S-Straße 9 auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 70 % der ihm entstandenen Schäden – sowohl materieller als auch immaterieller – geltend macht.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat. Der Kläger besuchte am Unfalltag mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein „Indoor-Spielplatz“ mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können. Er benutzte die Trampolinanlage, an der sich Hinweisschilder befanden, die unter anderem Hinweise zur Ausführung von Salti enthielten, und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittsgelähmt.

2

Der Kläger hat beantragt,

3

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 275.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004;

4

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 900,00 € im Quartal betragen sollte, seit dem 3. Oktober 2004 zu zahlen;

5

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage „U“ in C, S-Straße 9, auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

6

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn

7

11.590,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund seines Aufenthalts in Duisburg in der Zeit vom 7. Oktober 2004 bis 15. April 2005 zu zahlen,

8

weitere 10.000,00 € Vorschuss für den Umbau seines Pkw in ein behindertengerechtes Fahrzeug zu zahlen,

9

weitere 100.921,86 € als Vorschuss für den Umbau des Hauses zum behindertengerechten Wohnen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen,

10

eine Quartalsrente in Höhe von 17.697,60 € wegen der entstandenen Pflegekosten seit Rechtshängigkeit sowie 57.074,20 € für die Pflege in dem Zeitraum vom 2. Oktober 2004 bis zur Rechtshängigkeit der Klage nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen,

11

weitere 300,00 € im Quartal seit Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen wegen vermehrter Bedürfnisse für erhöhte Heizkosten und erhöhten Bedarf an Kleidung und Waschkosten,

12

monatlich 266,00 € wegen Verdienstausfalls seit Rechtshängigkeit zu bezahlen nebst rückständigem Verdienstausfall in Höhe von 3.458,00 € zzgl. 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

13

weitere 5.205,91 € zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2005 zu bezahlen.

14

Die Beklagten haben beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Unfallschäden zu 50 % – vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte – zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

17

Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht, weil die Beklagten Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren freigegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der Besucher nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Das Berufungsgericht hat ein hälftiges Mitverschulden des Klägers damit begründet, dass dieser – obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe – einen schwierigen Sprung versucht habe, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt.

18

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Haftung dem Grunde nach gewandt und Klageabweisung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07 – zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden hafteten. Es habe insbesondere ohne Rechtsfehler annehmen können, dass der Benutzer einer Anlage wie der fraglichen Trampolinanlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben sei und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o.ä. verfüge, nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung – wozu entsprechend den „Wichtigen Hinweisen“ auch Saltosprünge gehören – zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen könne.

19

Auf die Revision des Klägers, mit der dieser sich gegen die Annahme seines Mitverschuldens gewandt hat, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und hat die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, sei nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht habe zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden könne, weil er – obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte – einen schwierigen Sprung versucht habe, den er nicht beherrscht habe. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens sei jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar gewesen sei, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittslähmung führen könne. In diesem Zusammenhang sei das Berufungsurteil nicht frei von Widersprüchen. Während es bei der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten – rechtsfehlerfrei – davon ausgehe, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den „Wichtigen Hinweisen“ bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden, laste es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der „nahe liegenden Gefahr“ auseinandergesetzt, dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthalte jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein solle, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu habe das Berufungsgericht nachzuholen.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2006 – 5 O 488/05 -,

22

die Zahlungsklage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist;

23

die Zahlungsklage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente gerichtet ist;

24

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 100 % zu ersetzen, welche ihm aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage „U“ in C, S-Straße 9, auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

25

Die Beklagten beantragen,

26

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

27

Der Senat hat zur Frage, ob es für den Kläger erkennbar war, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen boten, Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der vom Kläger benutzten Trampolinanlage. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 23. Januar 2009 Bezug genommen.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

29

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg, soweit der Kläger sich gegen die Annahme eines über 30 % hinausgehenden Mitverschuldens wendet.

30

Den Kläger trifft allerdings – wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juni 2008 bestätigt hat – bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden.

31

Ihm ist ein Verschulden gegen sich selbst anzulasten, weil er – obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte – einen schwierigen Sprung versucht hat, den er nicht beherrschte.

32

Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgeführt hat – weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung misslingen könnte, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittslähmung führen könne. Dabei ist davon auszugehen, dass – wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestätigt hat – der Benutzer einer Anlage wie der fraglichen Trampolinanlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o.ä. verfügt, nicht damit rechnen muss, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung – wozu entsprechend den „Wichtigen Hinweisen“ auch Saltosprünge gehören – zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. Es stellt sich mithin die Frage, ob und inwieweit vor diesem generellen Hintergrund die konkreten, individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Klägers die Gefahr schwerer Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen einschlossen.

33

Der Senat ist nach Inaugenscheinnahme der fraglichen Trampolinanlage davon überzeugt, dass der Kläger diese Gefahr erkennen konnte. Dass bei der Ausführung eines Saltos durch einen Ungeübten die Gefahr besteht, nicht auf den Beinen, sondern auf dem Kopf oder Rücken aufzukommen, und dass ein Aufprall in einem ungünstigen Auftreffwinkel grundsätzlich zu schwersten Wirbelsäulenverletzungen führen kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, die bei einem durchschnittlich geistig befähigten Erwachsenen vorausgesetzt werden kann. Die Annahme, die Gefahr schwerster Verletzungen bestehe bei der Durchführung eines Saltos auf einem Trampolin nicht, ließe sich nur darauf stützen, dass hier eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen besteht. Dass eine solche Abfederung nicht gewährleistet war, ergab sich für den Kläger im konkreten Fall – ohne dass er dafür besondere Kenntnisse über die Beschaffenheit und das Verhalten des Sprungtuchs und der Zwischenmatten haben musste – schon aus dem äußeren Bild des Trampolins, wie es sich für den ungeübten Springer darstellt. Nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Unterschiede in der Elastizität des Netzes, je nachdem, ob man sich mehr in der Mitte des Netzes oder eher zum Rand hin aufhält, ist der Ort, an dem der Springer nach einer Sprungbewegung aufkommt, für den ungeübten Springer schon bei leichten Sprüngen erkennbar schwer steuerbar. Das gilt erst recht für schwere Sprünge. Bei einer Breite des Netzes von 1,60 Metern, die dem Springer auch den Eindruck einer gewissen Beengtheit vermittelt, muss der ungeübte Springer damit rechnen, mehr oder weniger zentral auf dem Sprungtuch oder auch ganz oder teilweise auf den Zwischenmatten auszukommen. Schon der Umstand, dass die Elastizität des Sprungtuchs zum Randbereich hin abnimmt, dass die Zwischenmatten nicht ansatzweise so stark nachgeben wie das Sprungtuch und dass das Sprungtuch unter der Zwischenmatte deutlich nachgibt, so dass ein Spalt in einer Größenordnung von bis zu 20 Zentimetern entsteht, wenn ein erwachsener Mann den Rand des Netzes betritt, und die damit verbundene Gefahr, dass der Körper beim Aufprall keiner gleichmäßigen Abfederung ausgesetzt ist, machten für den Kläger erkennbar, dass eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen nicht sicher gestellt war.

34

Konnte der Kläger danach die Gefahr schwerster Verletzungen erkennen, berücksichtigt der Senat aber bei der Bewertung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns zu seinen Gunsten, dass der Weg von der Möglichkeit dieser Erkenntnis zu einem Bewusstsein der Gefahr durch das grundsätzliche und durch die Hinweise zur Durchführung der Salti bestärkte Vertrauen in die Ungefährlichkeit der als Spielgerät aufgestellten Trampolinanlage bei bestimmungsgemäßer Benutzung erschwert war.

35

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat eine Bemessung des anspruchsmindernden Mitverschuldens des Klägers mit 30 % für angemessen.

III.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

37

Einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht, nachdem die rechtlichen Grenzen des Mitverschuldenseinwands durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07 – geklärt sind.

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