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Auch Auszubildende haben sich Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbilders zu enthalten

BAG, Urteil vom 20.9.2006, 10 AZR 439/05 Auch im Ausbildungsverhältnis besteht eine Pflicht, sich jeder Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Ausbilders zu enthalten. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlaßter Tätigkeit finden auf Wettbewerbshandlungen keine Anwendung, wenn der … Weiterlesen

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