Zu den Anforderungen an die Feststellungen amtspflichtwidrigen Mobbings

OLG München, Urteil vom 31.07.2012 – 1 U 899/12

Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung ergibt sich auch dann, wenn ein Beamter durch fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind, und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen, geschädigt wird. Die Besonderheit des haftungspflichtigen Mobbings liegt darin, dass dessen Einzelakte für sich genommen unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig sein können, sich jedoch in der Gesamt- und Zusammenschau ein haftungspflichtiges Gesamtverhalten ergibt. Allerdings ist zu beachten, dass auch andauernde Konflikte, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht mit einem haftungspflichtigen Mobbing verwechselt werden dürfen. Vielmehr treten, wenn Menschen Tag für Tag am gemeinsamen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle tätig sind, regelmäßig auch Konflikte und negative Emotionen auf. Auch erfüllt nicht jede unpassende Bemerkung und Vorgehensweise eines Dienstvorgesetzten, nicht jede für den Bediensteten nachteilige dienstliche Entscheidung und nicht jede Unhöflichkeit eines Vorgesetzten schon den Tatbestand des haftungspflichtigen Mobbings. Vielmehr gehören solche Verhaltensweisen und Entscheidungen zur sozialen Realität, die ein Bediensteter hinnehmen muss, solange sich diese nicht als zielgerichtete, systematische Kampagne gegen diesen darstellen.(Rn.17)


Der ein Mobbing behauptende Arbeitnehmer muss einen solchen Sachverhalt Sinne darlegen und beweisen, dass dieser geeignet ist, eine Erkrankung des Arbeitnehmers adäquat kausal zu verursachen (Rn.35).


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.01.2012 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts vom 25.01.2012 sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Gründe

I.

1

Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.

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Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz:

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1. Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.1.2012 – Az.: 11 O 2666/09 – wird aufgehoben.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 15.000,– € nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

3. Der Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 899,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. des vom beklagten Land gegenüber dem Kläger geduldeten Verhaltens durch Angestellte und Mitarbeiter des Beklagten in der Zeit von 1998 bis 2007 entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

9

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

A.

10

Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 30.05.2012 folgendes ausgeführt:

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Die Berufung des Klägers vermag das ausführlich begründete Urteil des Landgerichts vom 25.01.2012 nicht in Frage zu stellen.

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Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG kann sich hier unter zwei Aspekten ergeben:

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– Eine einzelne Handlung oder Maßnahme des Beklagten erweist sich gegenüber dem Kläger als rechtswidrige, schuldhafte und schadensursächliche Amtspflichtverletzung.

14

– Die Gesamtheit des Tuns und Unterlassens des Beklagten gegenüber dem Kläger erweist sich als haftungspflichtiges Mobbing.

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1. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine Einzelfallbetrachtung – abgesehen davon, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten weitgehend auch nicht ersichtlich ist – der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil die vom Kläger geltend gemachten Vorfälle, Ereignisse und Entscheidungen der Bediensteten des Beklagten von ihrem Gewicht her, wenn diese isoliert betrachtet werden, kaum geeignet erscheinen, die seelische Erkrankung des Klägers adäquat kausal zu verursachen, geschweige denn, dass der Kläger dies beweisen könnte.

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Eine hinreichende Gewichtigkeit könnte allerdings für die dienstliche Beurtei-lung (9 Punkte) des Klägers aus dem Jahr 2002, die das dienstliche Fortkommen des Klägers augenscheinlich nicht gerade gefördert hat, in Betracht gezogen werden. Insoweit steht jedoch, abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dienstliche Beurteilung rechtswidrig war, dem Erfolg einer Amtshaftungsklage, da der Kläger gegen diese nicht vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen ist, jedenfalls § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

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2. Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung ergibt sich jedoch auch dann, wenn ein Beamter durch fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind, und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen, geschädigt wird (vgl. auch BAG NJW 1997, 2542). Die Besonderheit des haftungspflichtigen Mobbings liegt darin, dass dessen Einzelakte für sich genommen unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig sein können, sich jedoch in der Gesamt- und Zusammenschau ein haftungspflichtiges Gesamtverhalten ergibt. Allerdings ist zu beachten, dass auch andauernde Konflikte, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht mit einem haftungspflichtigen Mobbing verwechselt werden dürfen. Vielmehr treten, wenn Menschen Tag für Tag am gemeinsamen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle tätig sind, regelmäßig auch Konflikte und negative Emotionen auf. Auch erfüllt nicht jede unpassende Bemerkung und Vorgehensweise eines Dienstvorgesetzten, nicht jede für den Bediensteten nachteilige dienstliche Entscheidung und nicht jede Unhöflichkeit eines Vorgesetzten schon den Tatbestand des haftungspflichtigen Mobbings. Vielmehr gehören solche Verhaltensweisen und Entscheidungen zur sozialen Realität, die ein Bediensteter hinnehmen muss, solange sich diese nicht als zielgerichtete, systematische Kampagne gegen diesen darstellen.

18

Das Landgericht, auf dessen ausführliche Darlegungen zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gegen den Kläger gerichtete Kampagne bestehen, geschweige denn, dass der Kläger beweisen könnte, dass seine Vorgesetzten und/oder Kollegen systematisch versucht hätten, ihn fertig zu machen.

19

Schon die Anhörung des Klägers vom 14.12.2011 durch das Landgericht belegt den Vorwurf eines haftungspflichtigen Mobbings nicht. Die Anhörung des Klägers weist eher auf Meinungsunterschiede, Missverständnisse und für den Bediensteten unerfreuliche Entscheidungen von Vorgesetzten hin, wie sie an jedem Arbeitsplatz mitunter vorkommen können. In der Berufungsbegründung stellt der Kläger selbst fest, dass er „ein unliebsamer Zeitgenosse für seine Kollegen“ geworden war. Möglicherweise konnte der seelisch verletzliche Kläger die von ihm vorgebrachten Umstände in der belastenden Außenseiterrolle, in die er in seiner Dienststelle geraten war, nicht mehr adäquat verarbeiten.

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Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen sprechen nahezu gänzlich dagegen, dass die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers gegen diesen eine Kampagne betrieben haben.

21

Selbst wenn es mobbingtypische seelische Erkrankungen geben und der Kläger an einer solchen leiden sollte, ließe sich daraus dennoch nicht darauf zurückschließen, dass der Kläger tatsächlich gemobbt wurde. Dem steht schon entgegen, dass die krankmachende subjektive Einschätzung von der objektiven Realität erheblich abweichen kann.

3.

22

a) Anlass den Kläger als Partei zu vernehmen hatte das Landgericht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO sind nicht gegeben. Im Übrigen misst der Senat, wie augenscheinlich auch das Landgericht, dem Umstand, ob der Kläger als Partei angehört oder formell als Partei vernommen wurde, bei der Beweiswürdigung ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu.

23

b) Der Zeuge M. war nicht zu vernehmen. Aus der Anlage K 1 ist ersichtlich, dass dem Zeugen bekannt geworden ist, dass der Kläger in zu belobigender Weise den Fall Wegfahrdiebstähle A. AG aufgeklärt hatte.

24

Dem Kläger wurde, und zwar auf Vorschlag des Zeugen N., eine Leistungsprämie von 2.000,00 DM bewilligt. Unabhängig von der Frage, ob, wann und wie bzw. gegebenenfalls warum nicht das Schreiben der A. AG vom 04.12.2001 (Anlage K 3) den Zeugen M. erreicht hat, ist dieser Komplex, der zu einer Belobigung des Klägers mit einer Leistungsprämie von 2.000,00 € geführt hat, von vornherein nicht geeignet, einen Mobbingvorwurf gegen den Beklagten zu begründen.

25

Hinzu kommt, dass der Kläger nur die für sich genommen völlig irrelevante Frage, ob dem Zeugen M. das Schreiben der A. AG vom 04.12.2001 bekannt war, unter Beweis gestellt hat.

26

c) Die in der Berufung in das Wissen des Zeugen W. gestellten Tatsachen sind nicht geeignet, den Vorwurf des Mobbings in dem unter Ziffer 2. genannten Sinne zu belegen.

27

d) Die Zeugin K. war nicht zu vernehmen. Abgesehen davon, dass der Gesichtspunkt Vorführungen für sich genommen ohnehin nicht geeignet ist, eine Haftung des Beklagten zu begründen, hat der Zeuge N. bei der Vernehmung durch das Landgericht vom 11.08.2010 (Seite 5 des Sitzungsprotokolls) den Umstand, dass er den Kläger nicht eingeteilt hat, ohnehin nur abrundend auf den Aspekt Intensivtäter gestützt.

28

e) Der vom Kläger auf Seite 11 der Berufungsbegründung unter Buchstabe g) geschilderte Sachverhalt ist, abgesehen davon, dass es dafür eine Vielzahl unverdächtiger Gründe geben kann, nicht geeignet, eine schadensersatzpflichtige Mobbingkampagne zu beweisen.

29

f) Es ist in dessen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend geboten, einem Beamten, der sich in einer labilen seelischen Verfassung befindet, die Schusswaffe zu entziehen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, ob ärztlicherseits eine akute Suizidalität des Beamten attestiert ist. Psychiatrische Defizite und Krankheiten lassen sich, wie dem Senat aus seiner Tätigkeit als Arzthaftungsspruchkörper bekannt ist, nur eingeschränkt zuverlässig diagnostizieren und noch weniger sicher prognostizieren. Der Dienstherr ist deshalb gehalten und berechtigt, bezüglich der dienstlichen Schusswaffe auf Nummer sicher zu gehen.

B.

30

Die Stellungnahme des Klägers vom 12.07.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

31

1. Der Senat hat, wie aus dem Beschluss vom 30.05.2012 ersichtlich, die Frage, ob dem Beklagten eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zur Last fällt, sowohl unter dem Aspekt, ob sich eine einzelne Handlung oder Maßnahme des Beklagten gegenüber dem Kläger als rechtswidrige, schuldhafte und schadensursächliche Amtspflichtverletzung erweist, wie auch den Gesichtspunkt, ob die Gesamtheit des Tuns und Unterlassens des Beklagten gegenüber dem Kläger als haftungspflichtiges Mobbing einzustufen ist, geprüft. Die Besonderheit des Gesichtspunktes haftungspflichtiges Mobbing liegt dabei, wie ebenfalls bereits dargelegt, darin, dass dessen Einzelakte für sich genommen unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig sein können, sich jedoch in der Gesamt- und Zusammenschau ein haftungspflichtiges Gesamtverhalten ergibt. Somit ergibt sich entgegen der Einschätzung des Klägers unter dem Aspekt Mobbing keine Reduzierung der Haftung des Beklagten, sondern vielmehr eine potenzielle Haftungserweiterung.

32

2. Der Kläger verkennt im Schriftsatz vom 12.07.2012, der sich mit dem Senatsbeschluss vom 30.05.2012 nur mittelbar auseinandersetzt, nach wie vor, dass, wie ebenfalls bereits dargetan, Konflikte, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres mit einem haftungspflichtigen Sachverhalt gleichgesetzt werden dürfen, sondern vielmehr an nahezu jedem Arbeitsplatz alltägliche Realität sind. Insofern verwundert es nicht, der Feststellungsantrag des Klägers ist auf einen Zeitraum von 9 Jahren gestützt, wenn auch der Kläger über eine beträchtliche Anzahl von Vorfällen an seinem Arbeitsplatz berichten kann, die ihn unangenehm berührt haben. Weder bei gesonderter Betrachtung noch in einer Gesamtschau ergibt sich daraus jedoch, wie vom Landgericht im Urteil vom 25.01.2012 und ergänzend im Senatsbeschluss vom 30.05.2012 dargelegt, eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung.

33

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat den Kläger zum Abschluss der Beweisaufnahme ausführlich angehört. Wie eine Beweisaufnahme ist auch die Anhörung auf die Gesichtspunkte zu beschränken, die das Gericht für entscheidungsrelevant hält.

34

Das Landgericht hat zutreffend dargetan, dass die Gesichtspunkte, zu denen der Kläger eine Anhörung vermisst, da nicht geeignet, adäquat kausal die psychiatrische Erkrankung des Klägers zu verursachen, nicht entscheidungsrelevant sind.

35

4. Der Kläger verkennt, dass der Umstand, dass seine psychiatrische Erkrankung wohl durch Vorgänge am Arbeitsplatz mitverursacht wurde, für sich genommen eine Haftung des Beklagten nicht zu tragen vermag. Der Kläger müsste vielmehr einen amtspflichtwidrigen Sachverhalt im eingangs genannten Sinne darlegen und beweisen, der geeignet ist, die Erkrankung des Klägers adäquat kausal zu verursachen. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der seelisch verletzliche Kläger die von ihm vorgebrachten Umstände in der belastenden Außenseiterrolle, in die er bei seiner Dienststelle augenscheinlich geraten war, nicht mehr angemessen seelisch verarbeiten konnte und diese Fehlverarbeitung zu seiner Erkrankung beigetragen oder geführt hat.

36

5. Soweit der Kläger die Haftung des Beklagten nunmehr auch darauf zu stützen scheint, dass der leitende Medizinaldirektor Dr. L. den Gesundheitszustand des Klägers und dessen Dienstfähigkeit falsch beurteilt und der Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen diese Beurteilung bisher nicht verbeschieden habe, kann der Senat dieses Vorbringen im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2, 530 ZPO). Darüber hinaus stünde einem Erfolg dieses Vorbringens ohnehin entgegen, dass der Kläger gegen die Beurteilung als dienstunfähig und die Nichtverbescheidung des Widerspruches nicht vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen ist (§ 839 Abs. 3 BGB). Außerdem ist die Behauptung, die psychiatrische Begutachtung durch Dr. L. sei fehlerhaft erfolgt, auch unsubstantiiert. Der Kläger legt nicht näher dar, warum die Einschätzung von Dr. L. fehlerhaft gewesen sein soll. Im Übrigen haben auch andere Fachärzte beim Kläger schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen diagnostiziert. Dass hinsichtlich der genauen psychiatrischen Diagnose und der Frage der Dienstfähigkeit unterschiedliche Einschätzungen vertreten werden und vertretbar sein mögen, liegt in der Natur der Sache.

III.

37

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

38

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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