Obhutshaftung des Frachtführers kann schon vor Besitzerlangung des Frachtguts eintreten

BGH, Urteil vom 12.01.2012 – I ZR 214/10

Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind – beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität -, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.(Rn.18)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung über einen Betrag von 3.432,74 € nebst Zinsen hinaus und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 359,50 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.


Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. International GmbH in Emmering (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut geltend.

2

Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, im Oktober 2007 eine aus mehreren Bauteilen bestehende Kombinationsanlage auf einer Messe in Düsseldorf auszustellen. Sie beauftragte die Beklagte, die als Messespediteurin die Erlaubnis hat, auf dem Gelände der Messe in Düsseldorf tätig zu sein, mit der Beförderung der Anlage zum Messegelände. Nach Beendigung der Messe sollte die Beklagte die Maschine zum Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin zurücktransportieren. Dieser Auftrag umfasste die Verpflichtung der Beklagten, für den Abbau der Anlage und die Bereitstellung der einzelnen Maschinenteile zum Abtransport einen Gabelstaplerfahrer zur Verfügung zu stellen, der auch die Verladung der Anlagenbauteile auf das Transportfahrzeug vornehmen sollte.

3

Nach Beendigung der Messe bauten Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin die Maschine am 31. Oktober 2007 auf dem Messegelände ab. Dabei wurden sie von einem Gabelstaplerfahrer unterstützt, der im Auftrag der Beklagten die von dieser für den Abbau geschuldeten Leistungen erbrachte. Die Maschinenbauteile blieben nach dem Abbau zunächst auf dem Messegelände liegen. Am 5. November 2007 lud der von der Beklagten beauftragte Gabelstaplerfahrer K. die Bauteile mit einem Gabelstapler auf den für den Rücktransport bereitgestellten Lkw. Als das Gut am 7. November 2007 bei der Versicherungsnehmerin ankam, war der Siebwechsler der Anlage mit einem Gewicht von 280 kg erheblich beschädigt. Der dem Gabelstaplerfahrer von der Beklagten übergebene Arbeitsauftrag enthielt den handschriftlichen Vermerk: „1 Maschine beschädigt am Stand“. Auf dem der Versicherungsnehmerin von dem Lkw-Fahrer ausgehändigten Bordero fand sich der Vermerk: „Maschine wurde beschädigt durch Verladen“.

4

Die Klägerin hat behauptet, der Schaden an dem Siebwechsler sei dadurch entstanden, dass er bei der Verladung auf das Transportfahrzeug vom Gabelstapler heruntergefallen sei. Die Kosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich auf 7.009,68 €. Diesen Betrag sowie Kosten für ein Havariegutachten in Höhe von 895 € müsse die Beklagte in voller Höhe ersetzen, da dem von ihr beauftragten Gabelstaplerfahrer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Darüber hinaus schulde die Beklagte die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,40 €.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vor allem geltend gemacht, der Schaden sei nicht während ihres Obhutszeitraums eingetreten. Als sich der Gabelstaplerfahrer am 5. November 2007 zum Messestand der Versicherungsnehmerin begeben habe, sei das in Rede stehende Bauteil bereits beschädigt gewesen. Demzufolge müsse der Schaden entweder schon bei der Zerlegung der Maschine in ihre Bauteile oder während der Lagerung auf dem Messegelände – also vor der Übernahme der Maschine zur Beförderung – entstanden sein. Jedenfalls könne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, da sie ihrer Recherchepflicht nachgekommen sei.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf, TranspR 2011, 74). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat die Klage gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Es könne offenbleiben, ob der Siebwechsler zum Zeitpunkt der Verladung auf das Transportfahrzeug am 5. November 2007 bereits beschädigt gewesen sei. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, habe sich der Schaden während der Obhutszeit der Beklagten ereignet, weil sie die Maschine schon am Abend des 31. Oktober 2007 unbeschädigt für den Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übernommen habe.

9

Die Beklagte könne sich nicht auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen berufen, weil davon auszugehen sei, dass sie den Schaden leichtfertig im Sinne von § 435 HGB verursacht habe. Die Klägerin habe Umstände dargelegt, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf eine leichtfertige Schadensverursachung hindeuteten. In einem solchen Fall treffe den Frachtführer eine Recherchepflicht zur Aufklärung des Schadensverlaufs und der Schadensursache. Dieser Recherchepflicht sei die Beklagte nicht vollständig und umfassend nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, zeitnah nach dem Schadensereignis den von ihr beauftragten Unterfrachtführer zu befragen, welche konkreten Angaben der Fahrer aus eigener Anschauung zum Schadenshergang machen könne. Dies gehe zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass von einem qualifizierten Verschulden bei der Verursachung des Schadens auszugehen sei. Die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe sei durch das Havariegutachten nachgewiesen.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin wegen des entstandenen Sachschadens einen Anspruch über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB hinaus geltend macht. Die von der Klägerin beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zudem nur in Höhe von 359,50 € begründet.

11

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB seien erfüllt, weil die Beschädigung des Siebwechslers während der Obhutszeit der Beklagten erfolgt sei.

12

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB mit der Beförderung der Maschine von der Messe in Düsseldorf nach Emmering beauftragt worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Demgemäß richtet sich die Haftung der Beklagten grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB).

13

b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 – I ZR 13/99, TranspR 2001, 471, 472 = VersR 2001, 1580 zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 425 HGB Rn. 17). Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (Koller aaO § 425 HGB Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 18). In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht (Koller aaO § 425 HGB Rn. 18; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 Rn. 19; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 39). Haben die Vertragsparteien – in Abweichung von § 412 Abs. 1 HGB – vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, so beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt, also nicht erst mit Beendigung des Beladevorgangs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1990 – I ZR 295/88, TranspR 1990, 328, 329 = VersR 1990, 1292, zu § 29 KVO; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 38 mwN).

14

Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat (Koller aaO § 425 HGB Rn. 21; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 Rn. 20; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 40). Eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist daher ausgeschlossen, solange dem Frachtführer das Gut nur zur Lagerung oder Verwahrung übergeben und noch kein Frachtvertrag abgeschlossen worden ist, mag eine spätere Beförderung durch ihn auch beabsichtigt sein. Ist dagegen bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so gilt die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB auch schon vor Beginn der eigentlichen Beförderung (MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 40).

15

c) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschädigung des Siebwechslers habe sich innerhalb des Haftungszeitraums nach § 425 Abs. 1 HGB ereignet, nicht zu beanstanden.

16

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die von einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin abgebaute Maschine nicht erst am 5. November 2007, sondern bereits am Abend des 31. Oktober 2007 nach dem Abbau für den Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übernommen. Dies ergebe sich im Streitfall aus der Besonderheit, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin gegenüber als Messespediteurin tätig geworden sei. Der ihr erteilte Auftrag müsse gemäß §§ 133, 157 BGB dahin verstanden werden, dass sie ihrer Auftraggeberin für die Messeveranstaltung umfassende Transport und Logistikleistungen geschuldet habe. Aus der Summe der übernommenen Pflichten ergebe sich, dass die Beklagte auch für die Räumung des von der Versicherungsnehmerin gemieteten Messestands habe sorgen müssen. Dafür sei es vor allem erforderlich gewesen, die Maschinenbauteile auf dem Messegelände zu transportieren. Nach der Verkehrsauffassung gehöre die Bewegung der einzelnen Maschinenbauteile auf dem Messegelände bereits zur geschuldeten Transportleistung.

17

bb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der streitgegenständliche Schaden während der Obhutszeit der Beklagten im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weise der Streitfall keine Besonderheiten auf, die dazu führten, dass die Beklagte bereits im Vorfeld des geplanten Transports nicht nur der Versicherungsnehmerin geholfen, sondern bereits als Messespediteurin die Maschine in ihre Obhut genommen habe. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte schon vor Beginn des eigentlichen Rücktransports der Maschine zur Versicherungsnehmerin tatsächlich die Obhut im frachtrechtlichen Sinne innegehabt habe. Unstreitig habe die Beklagte nicht die Einlagerung der Maschine übernommen. Diese habe sich nach dem Abbau allenfalls in der Obhut des Messeveranstalters als Vertragspartner der Versicherungsnehmerin befunden, nachdem diese den unmittelbaren Besitz an der Maschine aufgegeben habe.

18

Die Revision lässt bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt, dass die Beklagte am 31. Oktober 2007 von der Versicherungsnehmerin bereits mit dem Rücktransport der Maschine vom Messegelände in Düsseldorf zum Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin beauftragt worden war. Die Beklagte hätte daher unmittelbar nach dem Abbau der Maschine und deren Zerlegung in die einzelnen Bauteile mit der von ihr vertraglich geschuldeten Verladung auf einen Lkw und dem Transport zur Versicherungsnehmerin beginnen können. Diese Vorgehensweise hätte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem der Beklagten erteilten Transportauftrag entsprochen. Die Verschiebung der Beförderung auf den 5. November 2007 ging nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen Wunsch oder eine Weisung der Versicherungsnehmerin zurück, sondern hatte seinen Grund darin, dass die Beklagte mangels vorhandener Transportkapazitäten nicht zu einem sofortigen Abtransport der Maschinenteile in der Lage war. Die Obhutshaftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen muss; denn eine solche Handlung dient der Erfüllung des Beförderungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 – I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 281 = VersR 1994, 837; Koller aaO § 425 HGB Rn. 21; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 HGB Rn. 20). Die Maschinenbauteile sind nach dem Abbau auch in die Obhut der Beklagten übergegangen. Der von der Beklagten beauftragte Gabelstaplerfahrer war während der Zerlegung der Maschine zugegen und konnte die Bauteile daher nach Beendigung des Abbaus für die Beklagte entgegennehmen.

19

Für eine Übernahme des Gutes zur Beförderung schon am Abend des 31. Oktober 2007 spricht des Weiteren der Umstand, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin die zerlegte Maschine auf dem Messegelände zurückgelassen und die Heimreise angetreten hatten, so dass sie den unmittelbaren Besitz an diesen Bauteilen aufgegeben hatten. Die Beklagte hatte als zugelassene Messespediteurin die Berechtigung, sich auch nach dem Ende der Messe auf dem Messegelände aufzuhalten, um dort ihre vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, so dass sie – zumindest – mittelbare Besitzerin der Maschinenbauteile geworden war. Dies versetzte sie zugleich objektiv in die Lage, das Gut bis zum tatsächlichen Abtransport vor Schaden zu bewahren. Diese Besitzerlangung diente schließlich auch der Erfüllung des zuvor bereits abgeschlossenen Beförderungsvertrags.

20

Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund ihres mit dem Messeveranstalter abgeschlossenen Vertrags berechtigt war, den Messestand auch über den 31. Oktober 2007 hinaus noch zu nutzen, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass es für die Haftung der Beklagten nicht auf die Absprachen der Versicherungsnehmerin mit dem Veranstalter der Messe, sondern auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ankommt.

21

d) Auf die Rügen der Revision gegen die vom Berufungsgericht unterlassene erneute Vernehmung des Gabelstaplerfahrers K. kommt es danach nicht mehr an, weil die Zweifel, die das Berufungsgericht an der Glaubwürdigkeit dieses von der Beklagten benannten Zeugen geäußert hat, keinen (tragenden) Einfluss auf das angefochtene Urteil haben.

22

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil davon auszugehen sei, dass der durch die Beschädigung des Transportgutes eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.

23

a) Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch – wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.

24

Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGHZ 174, 244 Rn. 27). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGHZ 174, 244 Rn. 27; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 16).

25

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes, der Beklagten zuzurechnendes Verschulden des von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrers schließen lässt. Es hat angenommen, als Schadensursache komme im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht, dass der Siebwechsler beim Verladen auf das Transportfahrzeug vom Gabelstapler gefallen sei. Das Schadensbild stehe mit dieser Schadensursache, die auch auf dem Bordero vermerkt sei, in Einklang. Liege hierin die Schadensursache, so spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Leichtfertigkeit des Gabelstaplerfahrers, weil der Mitarbeiter K. der Versicherungsnehmerin ihm am Abend des 31. Oktober 2007 konkrete Anweisungen gegeben habe, wie die Maschinenbauteile angehoben werden müssten und wo die jeweiligen Anhebepunkte bei den einzelnen Bauteilen zu finden seien. Wenn der Siebwechsler gleichwohl vom Gabelstapler gefallen sei, lege dies die Vermutung nahe, dass er entgegen den konkret erteilten Weisungen angehoben worden sei, was den Vorwurf grob fahrlässiger Schadensverursachung rechtfertige. Da das konkrete Schadensbild und die konkret erteilten Verladeanweisungen in Verbindung mit dem Schadensvermerk auf dem Bordero hinreichende Anhaltspunkte für eine leichtfertige Schadensverursachung geliefert hätten, andererseits der Gabelstaplerfahrer K. der Beklagten im Arbeitsauftrag eine andere Schadensursache mitgeteilt habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich um nähere Aufklärung der Schadensursache und des Schadenshergangs zu bemühen. Dieser Recherchepflicht sei die Beklagte nicht vollständig und umfassend nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, zeitnah nach dem Schadensereignis den von ihr beauftragten Unterfrachtführer und den Fahrer, der den Rücktransport ausgeführt habe, nach dem Schadenshergang zu befragen.

26

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht der Vortrag der Klägerin für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) des Gabelstaplerfahrers nicht aus.

27

aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Abs. 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 19).

28

bb) Der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, dass der Siebwechsler beim Verladen vom Gabelstapler gefallen sei, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer bewussten Leichtfertigkeit des Gabelstaplerfahrers. Das vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegte Herunterfallen vom Gabelstapler kann auch durch eine nur leichte Unachtsamkeit des Gabelstaplerfahrers verursacht worden sein.

29

cc) Die Revision wendet sich auch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihrer Recherchepflicht nicht vollständig und umfassend genügt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten insbesondere angelastet, dass sie es unterlassen habe, den von ihr beauftragten Unterfrachtführer und den von dieser eingesetzten Fahrer nach dem Schadenshergang zu befragen. Die Revision rügt mit Erfolg, dass auf diesen Umstand eine Verletzung der Recherchepflicht nicht gestützt werden kann. Es ist nicht festgestellt, dass der Unterfrachtführer und dessen Fahrer bei der Verladung der Maschine zugegen waren. Der Gabelstaplerfahrer hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung zudem ausgesagt, der Schaden könne dadurch entstanden sein, dass ein anderer Staplerfahrer gegen die Maschine gefahren sei. Die Beklagte hat sich diese Aussage zu eigen gemacht und damit dargelegt, wie sich der Schaden ihrer Ansicht nach ereignet haben kann. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer des Unterfrachtführers habe nicht mehr zum Schadenshergang befragt werden können, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, dessen gegenwärtige Anschrift zu ermitteln. Dabei hat das Berufungsgericht – worauf die Revision mit Recht hinweist – unberücksichtigt gelassen, dass der Mitarbeiter K. der Versicherungsnehmerin bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe den Namen und die Spedition des Fahrers notiert. Demnach hätte auch die Versicherungsnehmerin selbst die Möglichkeit gehabt, Nachforschungen über die Schadensursache und den Schadenshergang anzustellen.

30

dd) Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu einem bewusst leichtfertigen Verhalten des Gabelstaplerfahrers zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.

31

Die Parteien haben bereits in erster Instanz eingehend darüber gestritten, ob die Beklagte den Schaden durch ein ihr gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Gabelstaplerfahrers verursacht hat. Diese Frage war einer der Hauptstreitpunkte im Berufungsverfahren. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin auch ohne einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO umfassend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer bewussten Leichtfertigkeit der Beklagten vortragen müssen (vgl. BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 23).

32

3. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

33

a) Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB. Maßgeblich ist danach der Wert des zu transportierenden Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings – wenn kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vorliegt – durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Beschädigung der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Ist – wie im vorliegenden Fall – nur ein Teil der Sendung entwertet, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung (§ 431 Abs. 2 Fall 2 HGB).

34

Der beschädigte Siebwechsler hatte ein Gewicht von 280 kg. Nach § 431 Abs. 4 Satz 1 HGB ist die in § 431 Abs. 2 HGB genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird gemäß § 431 Abs. 4 Satz 2 HGB in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes umgerechnet. Die Beklagte hat das Gut am 31. Oktober 2007 übernommen. An diesem Tag hatte das Sonderziehungsrecht einen Wert von 1,08804 €. Daraus errechnet sich eine von der Beklagten für die Beschädigung des Siebwechslers geschuldete Schadensersatzleistung von 2.537,74 €.

35

b) Gemäß § 430 HGB hat der Frachtführer bei Verlust oder – wie hier – Beschädigung des Gutes über den nach § 429 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Diese belaufen sich im Streitfall unstreitig auf 895 € netto.

36

c) Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe von 359,50 € begründet. Der Rechtsanwalt kann, weil er den Schadensersatzanspruch der Klägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 6. November 2008 verfolgt hat, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen. Darüber hinaus steht ihm für die Vertretung der Klägerin in dem denselben Gegenstand betreffenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den – gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG zu ermittelnden – Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

37

Für die Berechnung der 1,3fachen Geschäftsgebühr ist allerdings nicht von einem Geschäftswert in Höhe von 7.904 €, sondern nur von dem Betrag der begründeten Schadensersatzforderung in Höhe von 3.432,74 € auszugehen. Die 1,3-fache Gebühr beläuft sich bei diesem Geschäftswert auf 282,10 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7007 VV-RVG in Höhe von 20 € sowie die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG (19%) in Höhe von 57,40 €. Das ergibt den Gesamtbetrag von 359,50 €.

38

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Insoweit ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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