BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 210/06
Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren Mangels bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, unter anderem veröffentlicht in NJW 2007, 835). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tag zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach „Diokletian“ als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu „Hengstmanieren“ neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen; eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Nach dieser Entscheidung des VIII. Zivilsenats steht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht gesetzt hat, auch dem Recht der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht entgegen, wenn die Klägerin – entsprechend ihrer Behauptung – von den Beklagten über den Mangel arglistig getäuscht worden war. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 323 Abs. 2 Nr. 3, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). In einem solchen Fall ist in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gilt dies in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.
Das Oberlandesgericht wird nunmehr die Behauptung der Klägerin, von den Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein, zu prüfen haben.
Quelle: Bundesgerichtshof