Zur Notwendigkeit von Mahnschreiben und Erstattungsfähigkeit von Mahnkosten

AG Bad Segeberg, Urteil vom 12.03.2014 – 17a C 209/13

1. Jedenfalls bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, stellt das in einer Rechnung, nicht als bloße Bitte formulierte Zahlungsziel (hier: “Zahlung: Bis zum … ohne Abzug”) eine befristete Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50).

2. Mahnkosten kann ein Gläubiger pauschal lediglich in Höhe von 1,00 € je Mahnschreiben verlangen (Fortführung von AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.2011 – 17a C 78/11, juris Rn. 30; entgegen AG Brandenburg, Urt. v. 25.01.2007 – 31 C 190/06, NJW 2007, 2268 f., juris Rn. 5), wobei die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung anfallenden anteiligen Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.Ä. nicht berücksichtigungsfähig sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112; BGH, Urt. v. 18.01.1979 – VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292).

3. Grundsätzlich darf ein Gläubiger lediglich die Abfassung von zwei Mahnschreiben als erforderlich ansehen. Reagiert der Schuldner auf das zweite Mahnschreiben nicht, hat der Gläubiger den Rechtsweg zu beschreiten.

4. Kosten, die der Gläubiger für die Einholung einer sog. Bonitätsauskunft aufwendet, sind nicht Teil des erstattungsfähigen Verzugsschadens (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 06.12.2001 – 4 W 128/01, OLGR 2003, 112; entgegen AG Kehl, Urt. v. 26.04.2011 – 4 C 19/11, juris Rn. 12).

5. Der Anwendungsbereich für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der beklagten Partei gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nur eröffnet, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage zwischen An- und Rechtshängigkeit weggefallen ist. Ist die klageweise geltend gemachte Forderung bereits vor Anhängigkeit gezahlt worden, ist nach einer Klagerücknahme für eine Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO daher kein Raum (Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2011 – 6 W 73/11, juris Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.01.2004 – 25 W 78/03, NJOZ 2004, 3454 f.; entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2008 – 7 W 4/08, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2003 – 2 W 85/03, OLGR 2004, 79, 81; OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 – 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218). Ist Erledigung bereits vor Anhängigkeit eingetreten und der klagenden Partei ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben, besteht im laufenden Verfahren die Möglichkeit, den ursprünglichen Leistungsantrag auf einen (Kosten-)Feststellungsantrag umzustellen (Anschluss an AG Berlin-Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 417/02, ZMR 2003, 584, juris Rn. 15 f.).

6. Das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs rechtfertigt keine Kostengrundentscheidung zu Lasten der beklagten Partei gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 Alt. 2 ZPO (Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662; BGH, Beschl. v. 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223, juris Rn. 4 ff.).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,17 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 9/10 der durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Nebenforderungen aus einem Vertrag über den Umbau einer Öltankanlage.
2

Im Sommer 2013 beauftragte der gewerblich tätigte Beklagte die Klägerin damit, eine Öltankanlage umzubauen. Zu diesem Zweck saugte die Klägerin in dem Tank noch vorhandenes Heizöl ab, reinigte die Verbindungsleitungen zum Tank und tauschte den Ölfilter aus. Sodann baute die Klägerin den Öltank um.
3

Nach der Durchführung der Arbeiten fertigte die Klägerin einen Arbeitsbericht an. Auf diesem wurde vermerkt, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und von dem Beklagten abgenommen werden. Der Beklagte unterzeichnete diesen Arbeitsbericht. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Arbeitsberichtes vom 22.08.2013 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 40 d.A.).
4

Mit Schreiben vom 22.08.2013 stellte die Klägerin dem Beklagten für die durchgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von insgesamt 499,80 € in Rechnung (Nr. 6262/13). In dem Schreiben heißt es u.a.: „Zahlung: Bis zum 19.09.2013 ohne Abzug“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 22.08.2013 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.).
5

Der Beklagte leistete zunächst keine Zahlung auf die Rechnung vom 22.08.2013. Die Klägerin mahnte bei dem Beklagten dann mehrfach telefonisch, so u.a. am 18.10.2013, sowie drei Mal schriftlich, nämlich mit Schreiben vom 26.09.2013, mit Schreiben vom 03.10.2013 sowie mit Schreiben vom 11.10.2013 (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.) die Zahlung des Rechnungsbetrages an. Am 18.10.2013 rief der Beklagte bei der Klägerin an und teilte mit, dass er den Rechnungsbetrag bis spätestens zum 24.10.2013 begleichen werde.
6

Eine Zahlung ging bei der Klägerin zunächst nicht ein. Hieraufhin holte die Klägerin eine den Beklagten betreffende Bonitätsauskunft ein, um die Realisierungschancen der Forderungen beurteilen zu können. Hierfür wendete die Klägerin 25,00 € auf.
7

Am 29.10.2013 ging auf dem Konto der Klägerin eine Zahlung des Beklagten auf die Rechnung vom 22.08.2013 in Höhe von 499,80 € ein.
8

Am 30.10.2013 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Schleswig den Erlass eines Mahnbescheides über den Rechnungsbetrag in Höhe von 499,80 € nebst Zinsen hierauf seit dem 19.09.2013, Mahnkosten in Höhe von 15,00 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 25,00 € beantragt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Bankunterlagen, aus denen sich der Eingang der Zahlung des Beklagten am 29.10.2013 ergab.
9

Am 01.11.2013 hat das Amtsgericht Schleswig antragsgemäß einen Mahnbescheid erlassen. Dieser ist dem Beklagten am 05.11.2013 zugestellt worden. Am 12.11.2013 ist ein Widerspruch des Beklagten gegen den Anspruch insgesamt bei dem Amtsgericht Schleswig eingegangen. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die Rechnung „nach Absprache“ am 29.10.2013 gezahlt zu haben.
10

Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 hat die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Schleswig die Klage in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Hauptforderungsbetrages von 499,80 € zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Übrigen macht die Klägerin die Zahlung von Zinsen „gem. § 288 II BGB“ vom 20.09.2013 bis 29.10.2013 in Höhe von 4,17 €, vorgerichtliche Mahnkosten unter Berücksichtigung von drei schriftlichen Mahnungen sowie „diversen – auch über das Mobilfunknetz geführten – mahnenden Telefonaten“ in Höhe von 15,00 € sowie die Kosten der Bonitätsauskunft in Höhe von 25,00 € geltend. Das Verfahren ist am 27.11.2013 nach Einzahlung des am 13.11.2013 von der Klägerin angeforderten Kostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 25.11.2013 von dem Mahngericht an das Amtsgericht Bad Segeberg als Streitgericht abgegeben worden und am 29.11.2013 beim Amtsgericht Bad Segeberg eingegangen.
11

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 44,17 € zu zahlen.
12

Mit Beschluss vom 29.11.2013 hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO angeordnet und die Klägerin darauf hingewiesen, dass es Mahnkosten lediglich in Höhe von 1,00 € je Mahnschreiben sowie Auskunftskosten nicht für erstattungsfähig erachte. Dem Beklagten ist aufgegeben worden, binnen zwei Wochen zu der Anspruchsbegründungsschrift vom 21.11.2013 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beklagten ist bei Gericht nicht eingegangen.
13

Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 30.12.2013 u.a. darauf hingewiesen, dass eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht ergehen könne, weil die Erledigung schon vor Anhängigkeit eingetreten sei.
14

Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.12.2013 an ihrer Auffassung festgehalten, dass eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zulässig sei. Jedenfalls seien die Kosten materiell-rechtlich als Verzugsschaden von dem Beklagten zu tragen, was hilfsweise mit einem Feststellungsantrag beantragt werde.
15

Sie beantragt nunmehr (sinngemäß)
16

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44,17 € zu zahlen sowie
hilfsweise für den Fall, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht zulässig ist, festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.
17

Das Gericht hat dem Beklagten den Schriftsatz vom 20.01.2014 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Eine Stellungnahme des Beklagten ist bei Gericht nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe

I.
18

Nachdem keine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, kann das Gericht gemäß § 495a Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden.

1.
19

Die Klage ist, soweit sie in der Hauptsache noch zur Entscheidung steht, zulässig, jedoch lediglich teilweise begründet.

a.
20

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 499,80 € vom 20.09.2013 bis zum 29.10.2013 zu, also in Höhe von 4,17 €. Der Beklagte befand sich mit der Zahlung der Rechnung der Klägerin vom 22.08.2013 seit dem 20.09.2013 bis zum 29.10.2013 in Verzug.
21

Die Forderung der Klägerin war fällig. Auf der Grundlage des unbestritten gebliebenen Sachvortrages der Klägerin hat der Beklagte die Werkleistung der Klägerin noch am 22.08.2013 abgenommen (§§ 640 Abs. 1 Satz 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Durchgreifende Einwendungen gegen die Rechnung hat der Beklagte nicht erhoben, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
22

Das in der vorgenannten Rechnung aufgeführte eindeutige und nicht als bloße Bitte formulierte Zahlungsziel macht eine Mahnung zwar nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Es ist jedoch als befristete Mahnung i.S. des § 286 Abs. 1 BGB zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10; Gsell, NJW 2008, 52), die mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51 Rn. 11). Jedenfalls bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, genügt die Angabe, dass eine Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat, für den Eintritt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB.
23

Der Verzug endete am 29.10.2013 mit der Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Beklagten am 29.10.2013. Die Zinspflicht endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung zahlt (MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl. 2012, § 288 Rn. 17; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2011, § 288 Rn. 7).
24

Soweit die Klägerin im Mahnverfahren noch Zinsen auch für den 19.09.2013 und bis zum 01.11.2013 geltend gemacht hat, hat sie diesen Anspruch im Streitverfahren nicht mehr weiter verfolgt und die Klage damit insoweit zurückgenommen.

b.
25

Soweit die Klägerin Mahnkosten begehrt, schuldet der Beklagte diese dem Grunde nach als Teil des Verzugsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Allerdings steht der Klägerin der Höhe nach lediglich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 2,00 € für die im Zusammenhang mit der Abfassung der Mahnschreiben vom 26.09.2013 und vom 03.10.2013 entstandenen Porto- und Materialkosten zu. Die weitergehende Klage ist unbegründet und abzuweisen.
26

Mahnkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in Ermangelung eines abweichenden konkreten Vorbringens der klagenden Partei in ständiger Rechtsprechung auf 1,00 € je Mahnschreiben (vgl. AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.2011 – 17a C 78/11, juris Rn. 30 m.w.Nachw.). Der gegenteiligen Auffassung, die 2,50 € je Mahnschreiben für erstattungsfähig erachtet (vgl. AG Brandenburg, Urt. v. 25.01.2007 – 31 C 190/06, NJW 2007, 2268 f., juris Rn. 5; ebenso Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 501), kann das erkennende Gericht nicht folgen, weil nicht ersichtlich ist, welche erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Abfassung eines Mahnschreibens entstehen, die eine Schätzung von Kosten in dieser Höhe rechtfertigen würden. Soweit das AG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 25.01.2007 den durchschnittlichen Bruttolohn einer Schreibkraft in Ansatz bringt, wird übersehen, dass es sich hierbei nicht um erstattungsfähige Aufwendungen des Gläubigers handelt. Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung anfallen können, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.Ä., können keine Berücksichtigung finden, weil solche im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung von Zahlungsansprüchen einer Partei anfallende Kosten keinen erstattungsfähigen (Verzugs-)Schaden darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGH, Urt. v. 18.01.1979 – VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292 = NJW 1979, 763, 764; AG Meldorf, Urt. v. 04.12.2007 – 84 C 1075/07, WuM 2008, 99 f., juris Rn. 5 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 59). Soweit die Klägerin meint, es erscheine richtiger, bei der Bewertung der Höhe von Mahnkosten nicht nur den materiellen Aufwand für Porto und Papier zu berücksichtigen, sondern auch den Einsatz von Arbeitskraft und Personalkosten, steht diese Auffassung in Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung.
27

Für das dritte Mahnschreiben vom 11.10.2013 steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil die Abfassung dieses Schreibens schadensrechtlich nicht mehr als „erforderlicher“ Aufwand angesehen werden kann. Zahlt der Schuldner auf mehrere Mahnschreiben nicht, muss der Gläubiger den Rechtsweg beschreiten. Die Grenze ist grundsätzlich bei zwei Mahnschreiben zu ziehen. Erstellt der Gläubiger weitere Mahnschreiben, können diese Kosten nicht mehr als „erforderlich“ angesehen werden (vgl. Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 501 f.). Aus diesem Grund rechtfertigt auch der Vortrag der Klägerin, sie habe „diverse“ telefonische Mahnungen ausgesprochen, nicht den Ansatz eines höheren Verzugsschadens.

c.
28

Soweit die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 25,00 € begehrt, ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Diese Kosten sind nicht Teil des von dem Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Verzugsschadens. Die unbestritten der Klägerin entstandenen Kosten mögen zwar erst durch den Verzug des Beklagten und damit – wie die Klägerin vorgetragen hat – adäquat kausal durch den Verzug entstanden sein. Die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB umfasst jedoch nur Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012 – VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194, juris Rn. 8 m.w.Nachw.).
29

Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die von ihr eingeholte Bonitätsauskunft sind unter Zugrundelegung dessen nicht als „notwendig“ anzusehen, es handelt sich insbesondere nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Die Kosten für die Bonitätsauskunft sind im Zusammenhang mit dem allein von der Klägerin zu tragenden Risiko einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Beklagten (sog. Insolvenzrisiko) entstanden. Diese Kosten hat die Klägerin allein im eigenen Interesse aufgewendet. Die Bonitätsauskunft betrifft – wie die Klägerin selbst dargelegt hat – die Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Kosten entstehen daher allein infolge von wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen des Gläubigers vor Einleitung eines gerichtlichen Streitverfahrens (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.12.2001 – 4 W 128/01, OLGR 2003, 112 zu § 91 Abs. 1 ZPO; Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502; ohne nähere Begründung a.A. AG Kehl, Urt. v. 26.04.2011 – 4 C 19/11, juris Rn. 12). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, sie habe durch die Bonitätsauskunft vermeiden wollen, dass „durch kostenträchtige Beitreibungsschritte bereits verlorenem Geld weitere Verfahrenskosten ‚hinterher geworfen‘ werden“.

2.
30

Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, über den das Gericht entscheiden kann (unten a.) und muss (unten b.), ist zulässig (unten c.) und überwiegend begründet (unten d.).

a.
31

Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag erst mit Schriftsatz vom 20.01.2014 geltend gemacht hat, ist die mit dieser Klageerweiterung einhergehende Klageänderung als sachdienlich i.S. des § 263 Alt. 2 ZPO anzusehen, da sie der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dient. Ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO ist nicht gegeben, da die Klägerin den auf Zahlung gerichteten ursprünglichen Klageantrag bereits mit Schriftsatz vom 21.11.2013 zurückgenommen hat.

b.
32

Das Gericht muss über den Feststellungsantrag entscheiden. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag unter die Bedingung gestellt, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (Teil-)Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht vorliegen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige sog. innerprozessuale Bedingung. Die Bedingung ist eingetreten, weil eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, soweit die Klägerin die auf den ursprünglichen Hauptforderungsbetrag in Höhe von 499,80 € gerichtete Klage zurückgenommen hat, nicht möglich ist.

(1)
33

Allerdings folgt dies noch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht und noch in diesem Verfahren die Klage zurückgenommen hat. Denn § 269 Abs. 3 ZPO ist im Mahnverfahren für den Fall der Rücknahme des Mahnantrages vor Abgabe an das Streitgericht analog anwendbar (BGH, Beschl. v. 28.10.2004 – III ZB 43/04, NJW 2005, 512 f., juris Rn. 5). Die umstrittene Frage der funktionellen Zuständigkeit für die dann zu treffende Kostenentscheidung stellt sich vorliegend nicht, weil der Kläger den Mahnantrag lediglich teilweise, nämlich bezogen auf die ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung, zurückgenommen hat.
34

Auch ist unerheblich, dass die Klägerin den Mahnantrag vorliegend erst nach Erlass des Mahnbescheids am 01.11.2013 mit Schriftsatz vom 21.11.2013 zurückgenommen hat. Dabei kann dahinstehen, wann im Mahnverfahren nach Abgabe an das Streitgericht Rechtshängigkeit eintritt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.02.2009 – III ZR 164/08, BGHZ 179, 329 = NJW 2009, 1213 m.w.Nachw.), insbesondere kann dahinstehen, ob für den Fall, dass die Sache – wie vorliegend – alsbald an das Streitgericht abgegeben worden ist, die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung des Mahnbescheids eintritt (verneinend AG Ludwigslust, Urt. v. 17.09.2010 – 5 C 95/10, JurBüro 2011, 41 f., juris Rn. 10 f.). Zwar ist nach zutreffender Auffassung für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum, wenn das erledigende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2006 – XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 f.; BGH, Beschl. v. 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223, juris Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 269 Rn. 18c; Tegeder, NJW 2003, 3327 f.; a.A. [analog anwendbar] Bonifacio, MDR 2002, 499 f.; E. Schneider, JurBüro 2002, 509, 510). Vorliegend ist das erledigende Ereignis indes nicht nach Zustellung des Mahnbescheids, sondern bereits vor dessen Beantragung eingetreten, also in keinem Falle nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Klagerücknahme selbst kann auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2008 – 7 W 4/08, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 – 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218, juris Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 269 Rn. 18d).

(2)
35

Gleichwohl ist für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vorliegend deshalb kein Raum, weil der Anwendungsbereich der Norm nur eröffnet ist, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Das war vorliegend auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin nicht der Fall. Vielmehr hat der Beklagte den Rechnungsbetrag noch am 29.10.2013 und damit einen Tag vor Einreichung und Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids bei dem Mahngericht an die Klägerin gezahlt.
36

Allerdings wird weit verbreitetet die Auffassung vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei auch dann anwendbar, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit weggefallen und dem Kläger dies bei Einreichung der Klage ohne Verschulden unbekannt gewesen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 23.01.2008 – 7 W 4/08, juris Rn. 12; OLG Jena, Beschl. v. 03.06.2011 – 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2012 – 6 W 92/11, NJW 2012, 1273, 1374; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.08.2005 – 15 U 37/03, OLGR 2006, 229 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2003 – 2 W 85/03, OLGR 2004, 79, 81; OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 – 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218 f.; LG Berlin, Urt. v. 25.03.2003 – 64 S 422/02; LG Berlin, Beschl. v. 12.09.2003 – 64 T 81/03, GE 2003, 1493; LG Berlin, Beschl. v. 31.07.2009 – 29 O 320/09, GE 2009, 1193; LG Berlin, Beschl. v. 24.01.2013 – 63 T 8/13, GE 2013, 357, juris Rn. 6; LG Bonn, Beschl. v. 21.01.2005 – 6 T 1/05, NJOZ 2005, 1567, 1568; LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2002 – 24 T 101/02, NJW-RR 2003, 213 f.; LG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2009 – 11 T 327/08, ZMR 2010, 715 f.; AG Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2009 – 31 C 257/08, RdE 2009, 193, juris Rn. 9 f.; AG Bremen, Beschl. v. 05.09.2003 – 7 C 145/03, juris Rn. 9; AG Lichtenberg, Beschl. v. 28.02.2013 – 6 C 16/13, GE 2013, 625; AG Schöneberg, Beschl. v. 06.03.2006 – 6 C 28/06, GE 2006, 583; AG Schöneberg, Beschl. v. 26.06.2007 – 3 C 112/07; AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 217/02, MDR 2003, 584, 585; AG Wedding, Beschl. v. 16.10.2006 – 20 C 172/06; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 2010, § 269 Rn. 98; MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 Rn. 61; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1216 f.; Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; Erbacher, Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit?, Diss. Würzburg 2006, S. 41 ff.; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 269 Rn. 21; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 269 Rn. 18c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 72. Aufl. 2014, § 269 Rn. 37; Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2858; Musielak, JuS 2002, 1203, 1205; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 269 Rn. 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 269 Rn. 53; Saueressig, ZZP 119 (2006), 463, 472; Schach, GE 2003, 1465 f.; Schilken, Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2010, Rn. 623; E. Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; Schröcker, NJW 2004, 2203, 2204; Schumann, FS Vollkommer, S. 155, 176 ff.; Schur, KTS 2004, 373, 389; Stillner, VuR 2011, 159; Vossler, MDR 2009, 667, 669; C. Wolf, ZZP 116 (2003), 523, 524; offen lassend OLG Celle, Beschl. v. 05.05.2011 – 13 W 42/11, NJW-RR 2011, 1564 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2011 – 19 W 11/11, NJW-RR 2011, 1563 f.; KG, Beschl. v. 18.03.2009 – 2 W 39/09, NJW-RR 2009, 1411, 1412). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch auf eine Erledigung vor Anhängigkeit sowohl vom Wortlaut der Norm gedeckt als auch aus Gründen der Prozessökonomie geboten sei.
37

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO greife ihrem Wortlaut nach nicht, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit weggefallen ist, jedoch sei aufgrund des Gesetzeszwecks und der Interessenlage eine analoge Anwendung geboten (Musielak/Foerste, 10. Aufl. 2013, § 269 Rn. 13b; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 129 Rn. 37; jedenfalls eine analoge Anwendung befürwortend Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; E. Schneider, JurBüro 2002, 509, 510; wohl auch Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Aufl. 2013, P. Rn. 61).
38

Nach der Gegenauffassung ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur Raum, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2011 – 6 W 73/11, juris Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.01.2004 – 25 W 78/03, NJOZ 2004, 3454 f.; Bonifacio, MDR 2002, 499; Prütting/Wesser, ZZP 116 (2003), 267, 297). Der Bundesgerichtshof hat in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfasse allein die Situation, dass die klagende Partei bei Wegfall des Anlasses für die Einreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maßnahmen getroffen habe (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1664 [Klagerücknahme wegen fehlender Passivlegitimation der beklagten Partei]). Dem ist zu entnehmen, dass der IV. Zivilsenat die Norm lediglich bei einer Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit für anwendbar erachtet. Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, dass es sich um eine Sonderregelung handele, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sei.
39

Teilweise wird ohne nähere Begründung für die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage vorausgesetzt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 – 13 W 1/03, MDR 2003, 951, 952; OLG Dresden, Beschl. v. 17.03.2003 – 19 W 50/03, OLGR 2004, 104, 106, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.02.2010 – 17 W 28/09, SchlHA 2010, 178 f., juris Rn. 17; LG Bremen, Beschl. v. 21.03.2003 – 1 T 166/03, juris Rn. 7; LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2003 – 19 T 308/03, MDR 2004, 57; LG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2002 – 314 O 144/02; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 T 352/05, MDR 2006, 229 f., juris Rn. 10).
40

Das Gericht folgt der zuletzt genannten Ansicht. Einer Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die Fälle der Erledigung vor Anhängigkeit steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen. Zutreffend ist zwar, dass auch in einem solchen Fall eine Erledigung „vor Rechtshängigkeit“ eintritt. Allerdings setzt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage „weggefallen“ ist. In den Fällen der Erledigung vor Anhängigkeit ist der Anlass zur Einreichung der Klage aber nicht „weggefallen“, sondern hat nie bestanden (in diesem Sinne wohl auch Bonifacio, MDR 2002, 499). Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht entnehmen, ob für den „Wegfall des Klageanlasses“ auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage oder den des materiell-rechtlichen Verzugseintritts abzustellen ist. Nur in letzterem Fall wäre § 269 Abs. 3 Satz 3 BGB direkt auf den Fall der Erledigung vor Anhängigkeit anwendbar. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit hat regeln wollen (so aber OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.09.2011 – 6 W 73/11, juris Rn. 17 f., 23; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.01.2004 – 25 W 78/03, NJOZ 2004, 3454 f., juris Rn. 6; LG Darmstadt, Beschl. v. 05.08.2003 – 19 T 308/03, MDR 2004, 57; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 08.09.2005 – 5 T 352/05, MDR 2006, 229 f., juris Rn. 10). In der Gesetzesbegründung wird hierauf zwar ausdrücklich abgestellt (BT-Drucks. 14/4722, S. 81), weil nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Änderung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nur dann begründet ist, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH, Urt. v. 15.01.1982 – V ZR 50/81, BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 f.; a.A. OLG Naumburg, Urt. v. 12.09.2001 – 6 U 229/00, FamRZ 2002, 1042 f.). Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass „insbesondere“ bei einer Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit ein Regelungsbedürfnis bestehen (hierauf zutreffend hinweisend OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2003 – 2 W 85/03, OLG 2004, 79, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund stünde die Gesetzesbegründung jedenfalls einer analogen Anwendung nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Problematik der Erledigung vor Anhängigkeit nicht gesehen hat (Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1216; Elzer, NJW 2002, 2006, 2008; E. Schneider, JurBüro 2002, 509, 510).
41

Jedoch folgt aus dem Normzweck, dass im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für den „Wegfall des Klageanlasses“ auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit abzustellen ist, weshalb eine Kostenentscheidung nach dieser Bestimmung nicht möglich ist, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor Anhängigkeit weggefallen ist. Der Normzweck des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erschöpft sich nicht darin, über die Kosten des Rechtsstreits zur Vermeidung eines Folgerechtsstreits bereits in dem anhängigen Verfahren zu entscheiden. Sie hat vielmehr zum Zweck, die klagende Partei vor Risiken zu schützen, die außerhalb ihrer Risikosphäre liegen (zutreffend OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.01.2004 – 25 W 78/03, NJOZ 2004, 3454 f., juris Rn. 7; vgl. zur Problematik der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwischen An- und Rechtshängigkeit Ghassemi-Tabar/Delaveaux, NZM 2011, 537, 538). Nach Eingang einer Klage bei Gericht kam es vor Inkrafttreten des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Möglichkeit einer Kostenentscheidung in dem laufenden Verfahren nicht unmaßgeblich vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit an (vgl. MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 Rn. 55 m.w.Nachw.). Bis auf die Einzahlung des Kostenvorschusses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG hängt nach Eingang der Klage bei Gericht das weitere Verfahren bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage bei der beklagten Partei regelmäßig nicht von der Mitwirkung der klagenden Partei ab, diese kann insbesondere nicht die Dauer der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung der Klage beeinflussen. Ebenso hat die klagende Partei keinen Einfluss darauf, ob die beklagte Partei der Erledigungserklärung zustimmt und so Raum für eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist. Vor diesen von der klagenden Partei nicht zu beeinflussenden Risiken will § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO schützen. Nur in diesem Rahmen ist aus Gründen der Prozessökonomie eine Kostengrundentscheidung bei Bestehen eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches möglich. Die Norm bezweckt dagegen nicht, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten, das muss die klagende Partei aus eigenem Risiko beurteilen (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1664). Aus diesem Grund steht für den Fall der Erledigung vor Anhängigkeit der Normzweck sowohl einer direkten als auch einer analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entgegen. Prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung alleine rechtfertigen keine abweichende Normanwendung (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2007 – XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 – juris Rn. 22).
42

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der beklagten Partei auch dann Raum sei, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Anhängigkeit der Klage eingetreten ist, jedoch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der klagenden Partei bestehe und sich ohne besondere Schwierigkeiten feststellen lasse (so OLG Hamm, Beschl. v. 06.12.2000 – 13 W 47/00, MDR 2001, 470; allgemein zur Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO s. BGH, Beschl. v. 01.10.1980 – IVb ZR 613/80, MDR 1981, 126, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, NJW 2002, 680, juris Rn. 10), kann dahinstehen, ob dem gefolgt werden kann. Jedenfalls vorliegend folgt auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung nichts Abweichendes, da eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien nicht vorliegt. Im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist lediglich auf der Rechtsfolgenseite eine dem § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Regelung vorgesehen. Nach dem oben Gesagten sind aber schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht gegeben.
43

Die hier vertretene Auffassung benachteiligt eine klagende Partei nicht unangemessen. Ist Erledigung bereits vor Anhängigkeit eingetreten und der klagenden Partei ohne ihr Verschulden unbekannt geblieben, besteht im laufenden Verfahren die Möglichkeit, den ursprünglichen Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag umzustellen (vgl. BGH, 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990; BGH, Urt. v. 05.05.1994 – III ZR 98/93, NJW 1994, 2895). Gemäß § 264 Nr. 3 ZPO geht hiermit keine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO und damit auch keine Rücknahme des ursprünglichen Leistungsantrages einher (vgl. Sannwald, NJW 1985, 898, 899). Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn und soweit der klagenden Partei ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht. Dabei können sowohl Fragen des Verschuldens der beklagten Partei (vgl. § 286 Abs. 4 BGB) als auch einer Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei (vgl. § 254 Abs.1 BGB) berücksichtigt und ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden.

c.
44

Der Feststellungsantrag ist darüber hinaus zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Dass der klagenden Partei außer den unnütz aufgewandten Prozesskosten kein weiterer Schaden entstanden ist, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der beklagten Partei sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung also deckt, ändert nichts daran, dass der Feststellungsausspruch eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dagegen eine prozessuale Entscheidung ist (vgl. BGH, 28.01.1981 – VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990, juris Rn. 30; BGH, Urt. v. 05.05.1994 – III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, juris Rn. 19).
45

Der Feststellungsantrag beschränkt sich zudem nicht auf die Feststellung des Vorliegens des Schuldnerverzuges (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.04.2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 ff.), sondern die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten dem Grunde nach für die durch diesen Rechtsstreit verursachten Kosten (vgl. BGH, Urt. 26.09.1991 – VII ZR 245/90, NJW 1992, 697 f., juris Rn. 8 f.).
46

Dass der Anlass zur Einreichung der Klage vorliegend bereits vor Anhängigkeit weggefallen ist, ändert nichts an der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages bezogen auf die durch den Rechtsstreit angefallenen Kosten. Das für die Zulässigkeit notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Feststellungsantrag der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits dient (zutr. AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 417/02, ZMR 2003, 584, juris Rn. 15 f.). Gegenstand des Feststellungsantrages bleibt auch in diesem Fall das Bestehen eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches. Zwar wird sich bei einer Erledigung vor Anhängigkeit häufig die Frage stellen, in welchem Umfang die klagende Partei verpflichtet ist, Zahlungseingänge vor Erhebung der Klage zu überprüfen (vgl. hierzu Flatow, jurisPR-MietR 19/2006 Anm. 6). Dies betrifft aber nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Feststellungsantrages, weil es darum geht, ob bzw. in wie weit ein (Verzugs-)Schadensersatzanspruch der klagenden Partei wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 417/02, ZMR 2003, 584, juris Rn. 20 ff.; Sannwald, NJW 1985, 898, 899).
47

Darüber hinaus steht der Vorrang der Leistungsklage der Geltendmachung des Feststellungsantrages nicht entgegen. Gegenstand des Feststellungsantrages sind die Kosten, die der klagenden Partei durch den Rechtsstreit entstanden sind. Deren Höhe lässt sich indes erst im Rahmen des sich an das Erkenntnisverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens ermitteln (KG, Urt. v. 11.06.1990 – 25 U 2297/89, NJW 1991, 499, 500 f.; AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 417/02, ZMR 2003, 584, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 269 Rn. 18e; Sannwald, NJW 1985, 898, 899 f.).
48

Auf die umstrittene Frage, ob für eine sog. Kostenfeststellungsklage auch dann Raum ist, wenn die klagende Partei eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO herbeiführen könnte (vgl. hierzu [bejahend] BGH, Urt. v. 18.04.20013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 = NJW 2013, 2201 m.w.Nachw.), kommt es vorliegend nicht an, da der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach dem oben Gesagten nicht eröffnet ist.

d.
49

Der Feststellungsantrag ist darüber hinaus überwiegend begründet, da der Klägerin gegen den Beklagten nach dem oben Gesagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB ein materiell-rechtlicher (Verzugs-)Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. Die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten Kosten sind Teil des der Klägerin entstandenen Schadens. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Klage bezogen auf die weitergehend unberechtigt geltend gemachten Nebenforderungen (weitergehende Mahn- sowie Auskunftskosten) der Abweisung unterliegt, insoweit sind die entstandenen Prozesskosten nicht Teil des Verzugsschadens. Insoweit ist der Feststellungsantrag unbegründet und die Klage abzuweisen.
50

Ob bzw. in wie weit die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, vor Einleitung des Mahnverfahrens von dem Eingang der Zahlung am 29.10.2013 Kenntnis zu erlangen, kann vorliegend dahinstehen, weil der Beklagte vor ein dahingehendes Mitverschulden der Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, im Prozess hierzu jedoch nichts vorgetragen hat. Die Klägerin hat vielmehr unbestritten vorgetragen, erst nach Beantragung des Mahnbescheides Kenntnis von der bereits zuvor eingegangenen Zahlung erlangt zu haben.

II.

1.
51

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
52

Die Kostenquote ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile zu ermitteln, wobei der Feststellungsantrag in Höhe des Kosteninteresses der Klägerin zu berücksichtigen war. Auch nach einer teilweisen Klagerücknahme sind die Kosten nach Quoten zu verteilen (BGH, Beschl. v. 19.10.1995 – III ZR 208/94, NJW-RR 1996, 256).
53

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Da das Gericht im Urteil über die Kosten auch insoweit von Amts wegen zu entscheiden hat, als die klagende Partei die Klage zurückgenommen hat, ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Antrag gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hat, der Klägerin insoweit die Kosten aufzuerlegen (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2004 – 29 W 2840/03, OLGR 2004, 218, juris Rn. 11).
54

Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nach dem oben Gesagten nicht möglich. Auch § 269 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 Alt. 2 ZPO rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung, da diese Ausnahmevorschrift nur diejenigen Fälle erfasst, in denen aus einem (anderen) prozessualen Grund eine Kostentragungspflicht des Beklagten abweichend von dem sog. Veranlassungsprinzip gegeben ist. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche fallen nicht hierunter (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BGH, Beschl. v. 27.10.2003 – II ZB 38/02, NJW 2004, 223, juris Rn. 4 ff.; LG Berlin, Beschl. v. 19.03.2013 – 18 T 41/13, GE 2013, 625; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2003 – 65 T 2/03 mit abl. Anm. Beuermann, GE 2003, 850 f.).
55

Nachdem die Klägerin die Klage bezogen auf die ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung zurückgenommen hat, bleibt nur die Möglichkeit, die ihr insoweit entstandenen und mit der vorliegenden Entscheidung auferlegten Kosten gesondert gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Lediglich bezogen auf die dem Beklagten durch die Kostengrundentscheidung auferlegten Kosten kann die Klägerin diese im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen den Beklagten festsetzen lassen. Wegen der weitergehenden Kosten steht ihr ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. In welchem Umfang der Beklagte die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten dem Grunde nach schuldet, ist durch den tenorierten Feststellungsantrag bindend ausgeurteilt worden. Für den Fall, dass der Beklagte die Kosten gleichwohl nicht erstatten oder gegen ihre Höhe Einwendungen erheben sollte, bleibt der Klägerin wegen der von ihr bindend erklärten Teilklagerücknahme lediglich die Möglichkeit, diese Kosten in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. hierzu Sannwald, NJW 1985, 898).

2.
56

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.
57

Soweit das Gericht die von der Klägerin geltend gemachten Mahn- und Auskunftskosten für unbegründet erachtet hat, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Das Gericht ist insoweit nicht von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen (vgl. zur Notwendigkeit einer Zulassung der Berufung in einem solchen Fall BVerfG, Beschl. v. 07.09.2011 – 1 BvR 1012/11, WM 2011, 2155, juris Rn. 15 f.). Die für die Schätzung der Mahnkosten maßgeblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hinsichtlich der Auskunftskosten hat sich das Gericht einer bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.
58

Bezogen auf den von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsantrag hält das Gericht weder eine grundsätzliche Bedeutung für gegeben, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Soweit bislang – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vorliegt, ob eine sog. Kostenfeststellungsklage bei einer Erledigung vor Anhängigkeit zulässig ist, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung, weil es insoweit ausschließlich um die Anwendung des § 256 Abs. 1 ZPO sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung geht, ohne dass dabei im Wege der Rechtsfortbildung darüber hinausgehende Rechtsgrundsätze aufgestellt werden (a.A. AG Spandau, Urt. v. 20.11.2002 – 4 C 417/02, ZMR 2003, 584, juris Rn. 36).
59

Soweit nach Auffassung des Gerichts der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht eröffnet ist, weil die Erledigung vor Anhängigkeit eingetreten ist, ist eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht geboten. Nach dem oben Gesagten besteht zu der insoweit maßgeblichen Rechtsfrage bereits eine – wenn auch divergierende – obergerichtliche Rechtsprechung. Dass das Gericht insoweit der überwiegend vertretenen Auffassung nicht gefolgt ist und der Bundesgerichtshof sich zu der zugrunde liegenden Rechtsfrage bislang lediglich im Rahmen eines obiter dictum geäußert hat, zwingt nicht zu einer Zulassung der Berufung. Denn der Gesetzgeber hat bewusst in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Zulassungsgrund der „Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung“ (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO a.F.) nicht übernommen. Die Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet daher nur dann einen Zulassungsgrund, wenn dieser Abweichung eine allgemeine Bedeutung zukommt und sie geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. BGH, Beschl. v. 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 12). Eine solche Bedeutung für die Allgemeinheit, die eine korrigierende Entscheidung durch das Berufungsgericht notwendig macht, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine klagende Partei, die das Risiko einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts für den Fall einer Erledigung vor Anhängigkeit vermeiden will, kann die Klagerücknahme entweder bedingt erklären oder sogleich den Weg der sog. Kostenfeststellungklage wählen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.04.2013 – III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 = NJW 2013, 2201).
60

Das Gericht kann im Rahmen der Kostenentscheidung, soweit diese auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruht, auch nicht die Beschwerde zulassen. Gegen eine sog. gemischte Kostengrundentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2007 – XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1587, 1587; BeckOK-ZPO/Bacher, 2014, § 269 Rn. 29) besteht zwar gemäß §§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 und 2 ZPO die Möglichkeit der Beschwerde nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt und der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt, was vorliegend nicht der Fall ist. In § 567 Abs. 1 ZPO ist die Möglichkeit einer sog. Zulassungsbeschwerde – anders als etwa in § 61 Abs. 2 FamFG – indes nicht vorgesehen. Ebenso ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht möglich, da das erkennende Gericht kein „Beschwerdegericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).

3.
61

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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