Zur Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Fällen

BGH, Urteil vom 08.11.1994 – VI ZR 3/94

1. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall – hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist.

2. Jedoch kann der Geschädigte – auch eine Behörde – die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand
I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte in 22 Fällen als Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die in den Jahren 1991 und 1992 von Kraftfahrzeugen an Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) im Bezirk des Autobahnbetriebsamts H. verursacht worden sind. Das Autobahnbetriebsamt hatte die Bearbeitung der betreffenden Schadensfälle Rechtsanwälten übertragen. Die Beklagte hat den jeweiligen Sachschaden reguliert, die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.045,39 DM jedoch abgelehnt.

2
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz dieser Kosten und meint, sie seien als Folgeschaden erstattungspflichtig. Sie macht geltend, das Autobahnbetriebsamt habe wegen des Anstiegs der Schadensfälle in seinem Bezirk durch zunehmenden Fernverkehr die Schadensregulierung nicht mehr wie noch im Jahr 1990 in vollem Umfang mit eigenem Personal bewältigen können und deshalb die Bearbeitung einzelner Fälle an Rechtsanwälte abgeben müssen. Hinsichtlich der Erstattung der angefallenen Gebühren dürfe eine Behörde nicht schlechter gestellt werden als ein Privatmann. Die Schadensbearbeitung durch Rechtsanwälte sei im übrigen auch kostengünstiger als die Bearbeitung durch eigenes Personal.

3
Das Landgericht hat der Klägerin lediglich eine Unkostenpauschale für Porto, Telefon und Büromaterial in Höhe von 50 DM je Schadensfall, insgesamt 1.100 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Anschlußberufung der Beklagten die Unkostenpauschale für jeden Schadensfall auf 30 DM abzüglich gezahlter 15 DM herabgesetzt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe
I.

4
Das Berufungsgericht führt aus, die Kosten eines Rechtsanwalts seien als durch das Schadensereignis verursachte Kosten der Rechtsverfolgung nur dann ersatzfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Vorliegend sei jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, weil es sich, wie die Klägerin selbst einräume, um einfach gelagerte Routinefälle gehandelt habe, welche das Autobahnbetriebsamt selbst habe abwickeln können. Tatsächlich seien die Rechtsanwälte auch nicht zur Einholung von rechtlichem Rat, sondern nur zur Entlastung des Personals eingeschaltet worden. In derartigen Schadensfällen könnten auch Privatleute nicht die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen, so daß eine Schlechterstellung nicht vorliege. Der Ersatz von Rechtsanwaltskosten lasse sich auch nicht damit begründen, daß diese Kosten niedriger seien als die Kosten einer Schadensbearbeitung durch eigenes Personal. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nämlich daran festzuhalten, daß der eigene Zeitaufwand eines Unternehmens oder einer Behörde zur Schadensabwicklung kein erstattungsfähiger Folgeschaden sei, wenn es sich um den üblichen Arbeitsaufwand zur Rechtsverfolgung handele.

5
Die Herabsetzung der Unkostenpauschale ergebe sich daraus, daß die Klägerin in den von ihr abgewickelten Schadensfällen selbst einen Betrag von 30 DM für angemessen gehalten habe und jeweils 15 DM von der Beklagten bereits bezahlt worden seien.

II.

6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

7
1. Die Revision wendet sich im Grundsatz nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 192 m.w.N.; ebenso BGHZ 30, 154, 158 und BGH, Urteil vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85NJW 1986, 2243, 2245 m.w.N.). Sie meint jedoch, daß im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, weil das Autobahnbetriebsamt die Schadensfälle nicht mehr sämtlich selbst habe bearbeiten können und es deshalb sowohl erforderlich als auch zweckmäßig gewesen sei, einen Teil der Fälle einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zu übertragen. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

8
a) Das Berufungsgericht hat die Erforderlichkeit jener Maßnahme mit der Begründung verneint, daß es sich – wie die Klägerin selbst eingeräumt habe – bei den jeweiligen Schadensereignissen um einfach gelagerte Routinefälle gehandelt habe, welche das Autobahnbetriebsamt bis 1990 in vollem Umfang selbst bearbeitet habe und auch heute noch jedenfalls zum Teil ohne anwaltliche Hilfe bearbeite. Dabei hat das Berufungsgericht es mit Recht nicht ausreichen lassen, daß die Übertragung eines Teils der Schadensfälle auf Rechtsanwälte nach dem Klägervortrag zweckmäßig gewesen sein mag. Wie schon eingangs dargelegt, setzt die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nämlich voraus, daß die Maßnahme jedenfalls aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Auch wenn es sich insoweit nicht um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO handelt, sondern um den materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch den Schadensfall verursachten Kosten gemäß § 249 BGB (vgl. zur Abgrenzung der beiden Ansprüche Senatsurteil BGHZ 66, 112, 114 f.), muß doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, so daß allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu begründen. Deshalb ist auch dann, wenn Rechtsanwaltskosten nicht im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 ZPO, sondern bei außergerichtlicher Schadensabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

9
b) Von daher begegnet also der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Allerdings sind unter dem Blickpunkt, daß der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist – wie etwa in den vorliegend zu beurteilenden Fällen einer Beschädigung von Autobahn-Einrichtungen wie Leitplanken etc. – die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so daß sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.

10
c) Der Hinweis der Revision auf die gestiegene Zahl der Schadensfälle führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Zahl der zu bearbeitenden Fälle die Kapazität des Autobahnbetriebsamts übersteigt, so müßte doch auch in denjenigen Fällen, deren Bearbeitung nach der derzeitigen Handhabung an einen Rechtsanwalt abgegeben wird, dieser von dem Autobahnbetriebsamt zunächst über den Schadensfall informiert werden, was einen vergleichbaren Zeitaufwand erfordert. Jedenfalls kann die dem Geschädigten grundsätzlich obliegende erstmalige Anmeldung einfach gelagerter Schadensfälle organisatorisch derart eingerichtet werden, daß der hierzu erforderliche Zeitaufwand die zur Information eines Rechtsanwalts erforderliche Mühewaltung nicht nennenswert übersteigt. Diese Mühewaltung könnte jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfaßt wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 – VI ZR 178/59VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 – VI ZR 241/79NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).

11
Soweit sich allerdings das angefochtene Urteil auf diesen Grundsatz beruft, um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zu verneinen, ist eine Klarstellung geboten. Der Geschädigte ist zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist. Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.

12
d) Da dieser Grundsatz nicht nur für Privatleute, sondern auch für Behörden gilt, wird zugleich einem weiteren Bedenken der Revision im Hinblick auf die zeitliche Überlastung des Autobahnbetriebsamts Rechnung getragen. Muß nämlich der Geschädigte einerseits die erstmalige Anmeldung des Schadens hinsichtlich aller einfach gelagerten Schadensfälle grundsätzlich auf eigene Kosten vornehmen, so kann er andererseits sämtliche Fälle, die nicht schon aufgrund dieser Anmeldung anstandslos reguliert werden, sogleich auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung übertragen und damit einen etwa noch erforderlichen Ausgleich zur Behebung von Kapazitätsproblemen selbst schaffen.

13
2. Nach alldem erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Klägerin hat nämlich nichts dafür vorgetragen, daß es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Fällen etwa nicht um solche gehandelt hätte, die bereits mit einem ersten Aufforderungsschreiben an den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung hätten erledigt werden können. Mithin war es nach den oben zu 1 a) aufgezeigten Grundsätzen nicht erforderlich, diese Fälle von vornherein einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zu übertragen, so daß Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten nicht verlangt werden kann.

14
Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.