Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in einem Artikel eines Nachrichtenmagazins

BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93

Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in einem Artikel eines Nachrichtenmagazins, der sich kritisch mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Börsenjournalisten befaßt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
1
Der Kläger zu 1) (künftig: Kläger) ist Herausgeber des Börsenjournals “E.-S.” und Vorstand der E.-S. AG, der (früheren) Klägerin zu 2). Die Beklagte zu 1) (künftig: Beklagte) verlegt das Nachrichtenmagazin “D.S.”.

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Im Jahre 1992 verhandelte der Kläger mit der Treuhandanstalt über den Erwerb des “Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienstes” (ADN) der früheren DDR. Aus diesem Anlaß erschien in der Zeitschrift “D.S.”, Ausgabe 21/1992 vom 18. Mai 1992, unter der Überschrift “Zweites Bein” und dem Untertitel “Ein umstrittener Börsenjournalist will die ehemalige DDR-Agentur ADN übernehmen” ein Artikel, welcher sich kritisch zu der dort näher dargelegten Übernahmeabsicht des Klägers und über dessen Verhalten im Wirtschaftsleben äußerte. Hierbei wurde über den Kläger u.a. wie folgt berichtet:

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“Die Segnungen des Kapitalismus kennt B.H. (Kläger), 54, ganz genau. Der studierte Ökonom weiß, wie man Millionen macht. Wie man gekonnt pleite geht, das weiß er auch …

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Außer einem zwiespältigen Ruf hat H. nicht viel vorzuweisen. Sein Börsenblatt E.-S. gilt in der Branche als mäßiger Tipdienst, die Kleinagentur d. laviert seit Jahren am Rande des Abgrunds. Zweimal hat H. schon pleite gemacht …”

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Der (frühere) Beklagte zu 2) wurde in der betreffenden Ausgabe des Nachrichtenmagazins “D.S.” als verantwortlicher Redakteur benannt.

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Der Kläger beanstandet die im genannten Zeitschriftenartikel enthaltenen Äußerungen, er wisse, wie man gekonnt pleite gehe und habe schon zweimal pleite gemacht. Es handle sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und darüber hinaus zu einer Kreditgefährdung zu führen.

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Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Widerruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Auskunftserteilung über die Verbreitung des Artikels gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Revision wurde nur insoweit angenommen, als sich die Klageanträge auf die Äußerung beziehen, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht.

Entscheidungsgründe
I.

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Die Revision ist gemäß §§ 545, 546 Abs. 1 ZPO auch insoweit statthaft und zulässig, als sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs wendet.

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1. Allerdings sind Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Widerruf, die die soziale Geltung des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85VersR 1986, 1075, 1076 sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 – VI ZR 298/89VersR 1991, 202; vom 6. November 1990 – VI ZR 117/90VersR 1991, 792 und vom 16. Februar 1993 – VI ZR 127/92VersR 1993, 614, 615). Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger gerade auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht oder die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990, vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993, jeweils aaO).

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2. Vorliegend hat der Kläger deutlich gemacht, daß er mit seiner Rechtsverfolgung auch von ihm im Zeitpunkt der Klageerhebung befürchteten wirtschaftlichen Nachteilen entgegentreten wollte. In der Klageschrift ist das Unterlassungsbegehren auch auf Kreditgefährdung im Sinne des § 824 BGB gestützt worden. Dabei hat der Kläger auf mögliche Nachteile im Rahmen des damals noch nicht abgeschlossenen Erwerbs der ADN-Nachrichtenagentur und darauf hingewiesen, daß sich die beanstandeten Passagen des Zeitschriftenartikels auf Verhandlungen mit einer “großen deutschen Versicherung über die Gründung einer Rechtsschutzversicherung für die Inhaber von Wertpapieren” negativ auswirken könnten. Dementsprechend hat der Kläger auch von vornherein einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die materiellen Schäden gestellt.

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3. Der hieraus herzuleitende vermögensrechtliche Charakter auch des Unterlassungs- und Widerrufsbegehrens ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nachträglich dadurch entfallen, daß seitens des Klägers im weiteren Verlauf des Rechtsstreits keine konkreten Ausführungen zu möglichen eingetretenen oder noch drohenden Schäden gemacht worden sind; eine solche Folgerung ist auch nicht daraus zu ziehen, daß die frühere Klägerin zu 2) bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt war. Denn der Kläger selbst hat an seinem Klagebegehren festgehalten. Ob sein Sachvortrag den begehrten Feststellungsausspruch hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Beklagten sachlich zu rechtfertigen vermag, betrifft die Begründetheit der Klage, stellt jedoch die Bewertung der geltend gemachten Ansprüche als vermögensrechtlich nicht in Frage.

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4. Bei dieser Sachlage steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Klägers insgesamt nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich im Hinblick auf § 546 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen hat.

II.

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Das Berufungsgericht hat die in dem beanstandeten Artikel des Nachrichtenmagazins “D.S.” enthaltenen Äußerungen über den Kläger nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern im ganzen als Werturteile und Meinungsäußerungen angesehen, die, da die Grenze zur Schmähkritik in keinem Fall überschritten sei, zu keiner rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers geführt hätten. Das gelte auch für die Äußerung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht. Auch sie sei nicht als Tatsachenbehauptung zu werten; es handle sich vielmehr um eine gänzlich substanzarme Aussage, die in eine negative Beurteilung des Verhaltens des Klägers im Wirtschaftsleben eingebunden sei und deren Untermauerung diene. Es gehe im ganzen Zusammenhang des Artikels um ein Unwerturteil über die wirtschaftlichen Betätigungen des Klägers, gerade auch im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb des Nachrichtendienstes ADN der früheren DDR, nicht hingegen um die Wiedergabe beweismäßig überprüfbarer Einzeltatsachen. Im übrigen gebiete der verfassungsrechtliche Rang der Meinungsäußerungsfreiheit und des ihr zu gewährenden Schutzes, im Zweifelsfall nicht von einer Tatsachenbehauptung, sondern von einer Meinungsäußerung auszugehen. Bei dieser Sachlage seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht gerechtfertigt.

III.

14
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Aussage, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, auch innerhalb des Zusammenhangs, in den diese Äußerung im beanstandeten Zeitschriftenartikel gestellt ist, als (unwahre) Tatsachenbehauptung angesehen werden. Dem Kläger steht insoweit entsprechend §§ 823, 824, 1004 BGB ein Unterlassungs- und Widerrufsanspruch zu.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86VersR 1987, 1016, 1017 und vom 11. Juli 1989 – VI ZR 255/88VersR 1989, 1048, jeweils m.w.N.). Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992 – VI ZR 344/91VersR 1993, 193, 194 und vom 17. November 1992 – VI ZR 352/91VersR 1993, 364, 365 mit weiteren Nachweisen). Dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91NJW 1992, 1314, 1316 und vom 17. November 1992 – VI ZR 344/91 – aaO).

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Ein Zeitschriftenartikel in einem Nachrichtenmagazin, der einerseits der Berichterstattung, andererseits der Meinungsbildung dient, enthält in der Regel – häufig in schwer trennbarer Verknüpfung – Aussagen über Tatsachen und Meinungsäußerungen, die deren Bewertung dienen. Wenn in dieser Weise Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfaßt. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung des einerseits wertenden und andererseits auf Tatsachen abstellenden Gehalts der Aussage deren Sinn aufzuheben oder zu verfälschen geeignet wäre und der tatsächliche Gehalt der Äußerung gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung von Berichterstattung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, daß ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird; vielmehr ist der Begriff der Meinungsäußerung insoweit umfassend anzuwenden (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1, 15 f. = NJW 1992, 1439, 1440; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93VersR 1994, 57, 58).

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2. Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden hat, unterliegt der Pflicht zu revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 – VI ZR 169/91 – aaO und vom 17. November 1992 – VI ZR 344/91 – aaO, jeweils m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Überprüfung ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß die im beanstandeten Artikel enthaltene Äußerung, der Kläger wisse, wie man gekonnt pleite geht, als Meinungsäußerung anzusehen ist. Hingegen wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, daß im Berufungsurteil auch die Aussage, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, nicht als Tatsachenbehauptung behandelt worden ist.

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a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Äußerung, jemand sei pleite gegangen (oder habe pleite gemacht), ein Tatsachengehalt innewohnt. Damit wird für den unbefangenen Durchschnittsleser zum Ausdruck gebracht, der betreffende Geschäftsmann sei “zahlungsunfähig”, “finanziell ruiniert”, “bankrott”, “in Konkurs gefallen” oder in eine vergleichbare Situation geraten. Wird der Begriff “pleite” in einem Bericht über eine Angelegenheit des Wirtschaftslebens hinsichtlich einer Person verwendet, die als Unternehmer am Markt tätig ist, so ist ein derartiges Wortverständnis für den Durchschnittsleser unausweichlich. Es kann daher dahinstehen, welche Bedeutung dem Begriff “Pleite” in anderen – nicht wirtschaftlichen – Bereichen zukommen kann.

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Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß der Begriff “pleite” – auch in wirtschaftlicher Bedeutung – in einem Zusammenhang verwendet werden kann, in welchem wertende Betrachtungen der Gesamtaussage derart ihr Gepräge geben, daß insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Begriff des “Pleitegehens” in einen Kontext eingebunden ist, in dem er für den Durchschnittsleser hinter die Wertung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betroffenen als deren untrennbarer Bestandteil zurücktritt und sich in diesem Rahmen als im Tatsächlichen nicht konkretisierte, pauschale und gänzlich substanzarme Aussage darstellt.

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b) Letztere Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, bei der Äußerung, der Kläger wisse, wie man gekonnt pleite geht, erfüllt. Diese Aussage – hinsichtlich deren über das Klagebegehren bereits rechtskräftig entschieden ist – ist eingebettet in die Bewertung des Klägers als eines Mannes, der mit wirtschaftlichen Instrumentarien, wie sie die marktwirtschaftliche Ordnung zur Verfügung stellt, souverän und bedenkenlos zu eigenem Nutzen umzugehen versteht. Der Kläger wird als ein Geschäftsmann dargestellt, der jederzeit weiß, wie man wirtschaftstechnisch vorzugehen hat, um finanziell erfolgreich zu sein (“wie man Millionen macht”), und wie man aus wirtschaftlich sehr schwierigen Situationen ohne Verlust herausfindet (“wie man gekonnt pleite geht”). In diesem Kontext ist das “Pleitegehen”, das mit dem wertenden Begriff “gekonnt” verbunden ist, in der Tat nur als Teil einer Gesamtaussage zu verstehen, die als Meinungsäußerung und Werturteil betrachtet werden kann.

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c) Anders liegen die Dinge hingegen, soweit in dem beanstandeten Artikel behauptet wird, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht. Zwar findet sich auch diese Aussage im Zusammenhang mit der Bewertung des Klägers als eines Mannes von zwiespältigem Ruf im Wirtschaftsleben, der “nicht viel vorzuweisen” habe und dessen Börsenblatt als “mäßiger Tipdienst” gelte. Indessen ist die Behauptung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, hier nicht derart mit diesen Wertungen verknüpft, daß ihr Tatsachengehalt gänzlich hinter die Meinungsäußerung zurücktritt. Die hier beanstandete Äußerung enthält eine gegenüber der allgemeinen Bewertung des Verhaltens des Klägers im Wirtschaftsleben selbständige Aussage, die auf ein tatsächliches Geschehen hinweist. Auch wenn nähere Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten nicht mitgeteilt werden, bleibt die Aussage dennoch nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält für den unbefangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, der Kläger sei bereits in zwei Fällen mit seinen Unternehmen zahlungsunfähig geworden, bankrott gegangen oder in Konkurs gefallen. Gerade das Wort “zweimal” vermittelt den Eindruck, hier werde auf konkrete, dem Verfasser bekannte Sachverhalte, die allerdings nicht näher dargelegt werden, Bezug genommen, um die im Zeitschriftenartikel enthaltene höchst kritische Beurteilung des Klägers als Geschäftsmann durch eine überprüfbare Tatsachenbehauptung zu untermauern. Daß Zeitpunkt und Unternehmen, mit dem der Kläger Konkurs gemacht haben soll, nicht mitgeteilt werden, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der angesprochene Leser entnimmt dem Text, daß solche Ereignisse nachweisbar seien. Der Schutz der Interessen des Klägers, der ebenso wie die Meinungsfreiheit mit Gleichrang verfassungsrechtlich gewährleistet ist, verlangt, daß diesem Umstand in der Güter- und Interessenabwägung Rechnung getragen wird, wenn sich die Aussage in diesem Punkt als falsch erweist.

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d) Zwar steht auch die Äußerung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, im Gesamtzusammenhang eines umfangreichen Artikels des Nachrichtenmagazins, der sich insgesamt mit dem Charakter und dem Geschäftsgebaren des Klägers wertend auseinandersetzt, um kritisch die Frage nach der Eignung des Klägers zur Übernahme der Nachrichtenagentur ADN aufzuwerfen. Dieser Zusammenhang vermag der Aussage aber nicht ihre Stellung als gegenüber den Meinungsäußerungen selbständige Tatsachenbehauptung zu nehmen. Zwar darf auch diese Aussage nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden, in den sie im Rahmen des Zeitschriftenartikels gestellt ist. Auch wenn sie demgemäß im Gesamtkontext gewürdigt wird, bleibt es dennoch dabei, daß ihre Tatsachensubstanz nicht derart von dahinterstehenden Meinungsäußerungen und Wertungen überlagert und geprägt ist, daß sie in einem durch den Artikel über den Kläger insgesamt getroffenen Werturteil aufginge.

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Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Begriff des “Pleitegehens” – wie bereits erwähnt – an anderer Stelle des Artikels (der Kläger wisse, wie man gekonnt pleite geht) als untrennbarer Bestandteil einer Meinungsäußerung verwendet worden ist. Denn während an jener Stelle die subjektive Fähigkeit des Klägers beurteilt wurde, “gekonnt pleite zu gehen”, geht es vorliegend um eine objektive Aussage dahin, der Kläger habe tatsächlich bereits zweimal pleite gemacht. Daß es sich insoweit um tatsächliche Sachverhalte einer Zahlungsunfähigkeit oder eines Bankrotts des Klägers gehandelt habe, wird dem Leser gerade dadurch noch nahegelegt, daß unmittelbar zuvor von geschäftlichen Mißerfolgen des Klägers die Rede ist (“die Kleinagentur d. laviert seit Jahren am Rande des Abgrunds”).

IV.

24
Da die Äußerung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, demgemäß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als Werturteil, sondern als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, vermag die im Berufungsurteil gegebene Begründung eine Klageabweisung nicht zu rechtfertigen. Das Urteil kann, soweit es um einen diese Äußerung betreffenden Unterlassungs- und Widerrufsanspruch geht, auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens ist der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif; der Unterlassungs- und Widerrufsantrag erweisen sich als im wesentlichen begründet.

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1. Die Tatsachenbehauptung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, ist unrichtig. Unstreitig ist weder der Kläger selbst noch eines seiner Unternehmen jemals zahlungsunfähig gewesen oder in Konkurs gegangen; von einem Bankrott oder dergleichen kann nicht die Rede sein. Gerade eine derartige Situation wird aber, wie bereits ausgeführt, bei einem Geschäftsmann oder Unternehmen mit dem Ausdruck “pleite machen” für das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, auch eines solchen des vorliegenden Zeitschriftenartikels, umschrieben. Wenn sich die Beklagte darauf beruft, die vom Kläger durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Nachrichtenagentur d. hätten ihre Ursachen in finanziellen Verlusten gehabt, so kann auch daraus die Wahrheit der hier beanstandeten Äußerung nicht hergeleitet werden, da sich ein solcher Sachverhalt von dem oben dargelegten Aussagegehalt des “pleite machens”, wie er sich für den Durchschnittsleser darstellt, deutlich unterscheidet.

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2. Die Veröffentlichung dieser unrichtigen Tatsachenbehauptung durch die Beklagte war rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB sowie des § 824 BGB. Da auch ihre eigenen Recherchen ergeben hatten, daß jedenfalls eine Zahlungsunfähigkeit, ein Konkurs oder Bankrott beim Kläger oder seinen Unternehmen nicht vorgelegen hatten, ihr andererseits aber der für den Durchschnittsleser naheliegende Aussagegehalt des Ausdrucks “pleite machen” bekannt sein mußte, kann die Beklagte sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Angelegenheit im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1987 – VI ZR 45/86NJW 1987, 1403, 1404 und vom 17. November 1992 – VI ZR 344/91VersR 1993, 193, 194).

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Da die Beklagte die im Hinblick auf die begangene Rechtsgutsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt hat, ist der Unterlassungsanspruch des Klägers auf der Grundlage der §§ 823, 824, 1004 BGB hinsichtlich der Äußerung, er habe schon zweimal pleite gemacht, begründet.

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3. Dem Kläger steht insoweit auch ein Anspruch auf Widerruf zu, da von einer fortwirkenden Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit durch die beanstandete Aussage in dem Artikel des Nachrichtenmagazins auszugehen ist. Der vom Kläger begehrte Widerruf ist angesichts der Erheblichkeit des hier vorliegenden Eingriffs zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und unter Abwägung der Belange beider Parteien der Beklagten zumutbar (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 68, 331, 337 und 99, 133, 138). Die Verurteilung zum Widerruf hatte in gegenüber dem Antrag des Klägers eingeschränkter Form zu erfolgen, da das im Antrag formulierte Widerrufsbegehren inhaltlich über die zu widerrufende unrichtige Tatsachenbehauptung der Beklagten hinausgeht.

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4. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Schadensersatzfeststellungsantrags und des einen Schadensersatzanspruch vorbereitenden Auskunftsantrags des Klägers wendet.

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a) Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Auch wenn wegen der beanstandeten unrichtigen Äußerung, der Kläger habe schon zweimal pleite gemacht, von einem nicht nur rechtswidrigen, sondern auch schuldhaften Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auszugehen ist, setzt die Begründetheit des Feststellungsantrags doch eine – summarisch zu prüfende – Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92NJW 1993, 648, 653 f. m.w.N.). Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß eine solche Wahrscheinlichkeit hier nicht hinreichend dargetan ist, jedenfalls was die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug angeht. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift auf mögliche Nachteile im Rahmen des damals noch nicht abgeschlossenen Erwerbs der Nachrichtenagentur ADN und darauf hingewiesen, daß sich die beanstandeten Äußerungen auf geschäftliche Verhandlungen mit einer großen deutschen Versicherung über die Gründung einer Rechtsschutzversicherung negativ auswirken könnten. Damit stand zunächst die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Raum. Der Kläger hat aber im weiteren Prozeßverlauf trotz Bestreitens der Beklagten seinen Vortrag zu einem eingetretenen oder drohenden Schaden in keiner Weise konkretisiert oder unter Beweis gestellt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist der Erwerb der Nachrichtenagentur ADN zwischenzeitlich abgeschlossen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen, daß (für den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Zeitpunkt) ein hinreichend substantiierter Vortrag für eine Schadenswahrscheinlichkeit fehlt.

31
b) Sind somit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht gegeben, kann auch das Auskunftsbegehren, das der Vorbereitung der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung dienen soll, keinen Erfolg haben.

V.

32
Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben. Da der Rechtsstreit insoweit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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