Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Passat 2.0 TDI

LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017 – 6 O 211/16

Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Passat 2.0 TDI

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.458,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des PKW VW Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …………..

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten PKWs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € freizustellen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein
Fahrzeug der Marke VW im Zuge des sogenannten „Abgasskandals“.

Aufgrund seiner schriftlichen Bestellung vom 13.01.2011, auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird (Anlage K6; Blatt 56 der Akte), erwarb der Kläger bei der Beklagten, die
VW-Vertragshändlerin ist, ein Neufahrzeug VW Passat 2,O I TDI zu einem Kaufpreis von 44.714,52 €. Das Fahrzeug war ausgestattet mit dem Dieselmotor der Volkswagen AG des Typs EA 189. Diese Motoren erfüllen jedoch nicht die in den USA und in Europa gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für den Ausstoß von Stickoxiden. Um die Problematik zu umgehen, wurden die Motoren mit einer Vorrichtung versehen, die erkennt, wann das Auto sich im Testbetrieb befindet. Die eingesetzte Software optimiert die Abgasaufbereitung dann derart, dass ein möglichst geringer Schadstoffausstoß erfolgt. Im Normalbetrieb findet diese Optimierung nicht statt, der Schadstoffausstoß liegt daher im Normalbetrieb um ein Vielfaches höher als der gesetzlich zulässige Höchstwert. Insbesondere werden die für die Einstufung in der Schadstoffklasse EURO5 erforderlichen Werte nicht eingehalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete daher im Oktober 2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an und forderte die Volkswagen AG auf, die Fahrzeuge in den Zustand zu bringen, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gerecht wird.

Weil das Fahrzeug des Klägers ebenfalls zu den betroffenen Fahrzeugen gehört, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 25.11.2015 auf, bis zum
23.12.2015 entweder ein vergleichbares Fahrzeug nachzuliefern oder nachzubessern; wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage K8; Blatt 59 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.12.2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K9; Blatt 65 der Akte), lehnte die Beklagte die Nachlieferung ab und verwies wegen der Nachbesserung auf einen späteren Zeitpunkt. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, das Fahrzeug bis zum 08.02.2016 zurückzunehmen und den Kläger dem gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes für die bis dahin gefahrenen Kilometer zu erstatten; wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 10 (Blatt 67 der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 01 .02.2016 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs ab. Sie erklärte darüber hinaus den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, auch für bereits verjährte Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in den Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, bis zum 31.12.2017. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 erklärte der Kläger vorsorglich nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Seit Januar 2016 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Volkswagen AG für verschiedene
Kraftfahrzeug-Modelle die Genehmigung zur Umrüstung des Motors durch Software-Updates, teilweise auch mit Strömungsgleichrichtern. Unter dem 03.06.2016 erklärte das Kraftfahrt-Bundesamt die Freigabe, dass Fahrzeuge des Modells des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs überarbeitet werden können; wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben (Anlage B5; Blatt 282 der Akte) verwiesen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises und ist der Ansicht, er sei wirksam vom geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten. Ihm stünde ein Rücktrittsrecht zu, da der ihm übergebene VW Passat mit dem Motor EA189 nicht die Beschaffenheit aufweise, die das Fahrzeug nach dem Vertrag hätte haben müssen. Aus den aufgrund der Typenbezeichnung in außerhalb des Kaufvertrages niedergelegten Dokumenten sich ergebenden Angaben und technischen Spezifikationen sei im Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die EU-Schadstoffnorm getroffen. Es liege eine vereinbarte Eigenschaft vor, die das Fahrzeug nicht einhalte. Darüber hinaus fehlten aber auch Eigenschaften, die der Kläger als Käufer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BGB erwarten konnte. Dies ergebe sich aus den Angaben in den Prospekten für das betreffende Fahrzeug. Schließlich liege auch ein Mangel wegen Fehlens einer
üblichen Beschaffenheit vor.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass aufgrund der Manipulation ein Rücktrittsrecht bestehe, bei dem die vorgesehene Fristsetzung entbehrlich sei. Eine Nachbesserung sei unmöglich und unzumutbar. Weil jedoch durch die Beseitigung der Manipulationssoftware nach den bisherigen Erkenntnissen mit einem Anstieg des Verbrauchs um ca. 10 % zu rechnen sei, führe die Nachbesserung zu einem neuen Mangel; daher sei sie nicht ausreichend und unmöglich.

Schließlich sei die Nachbesserung auch unzumutbar, da durch die Umrüstung der Marke der Ruf des Fahrzeugs als ,,Schummel-Diesel“nicht beseitigt werden könne. Schon allein dadurch entstehe einer merkantiler Minderwert. Dass darüber hinaus die Umrüstung durch denjenigen durchgeführt wird, der die Umrüstung durch arglistige Täuschung erst nötig gemacht habe, lasse zudem die Zumutbarkeit entfallen. Der Kläger behauptet, es sei bislang vollkommen unklar, ob die Umrüstung ohne Nachteile für die Autokäufer durchgeführt werden könne. Die Umrüstung erster Fahrzeuge im Januar 2016 habe einen Mehrverbrauch ergeben.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung lang genug bemessen gewesen sei. Zwar sei bei der Länge der Frist auf den Einzelfall abzustellen; danach sei hier eine Frist von einem Monat angemessen, weil es nicht darauf ankomme, ob dem Verkäufer aufgrund fehlender Software die Nachbesserung möglich ist oder nicht. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei auch nicht unerheblich, sodass dem Kläger der Rücktritt nicht verwehrt sei. Bereits das arglistige Verhalten der Volkswagen AG, das der Beklagten zuzurechnen sei, stehe der Unerheblichkeit entgegen. Es verbleibe zudem ein merkantiler Minderwert, der höher als 1 % des Kaufpreises liege. Zudem würden die Kosten einer Umrüstung pro Fahrzeug zwischen 3.000,- und 4.000,- € betragen.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsanwalts gegen die Beklagte habe und daher die Freistellung von diesen Kosten verlangen könne.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 107.660 km auf. Er ist der Ansicht, dass für die Berechnung des Nutzungsersatzes von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km auszugehen sei.

Der Kläger hat zunächst folgenden Klageantrag zu 1. gestellt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.714,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des PKW VW Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ………

Nachdem der Kläger die Klage in bezug auf einen Wertausgleich in Höhe von 13.754,19 € die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, stellt er die Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.714,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2016 abzüglich eines Wertersatzausgleichs in Höhe von 13.754,19 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.
genannten PKWs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug einen Mangel nicht aufweise. Der Kläger sei daher zum Rücktritt nicht berechtigt. Insbesondere sei zu
berücksichtigen, dass die Parteien im Hinblick auf den Schadstoffausstoß oder die
Emissionsklasse keine Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart hätten. Das Fahrzeug eigne sich auch zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck. Es weise im Übrigen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne; daher scheide auch ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aus. Die Gebrauchstauglichkeit des erworbenen Fahrzeugs sei nicht beeinträchtigt.

Das Fahrzeug sei auch nicht deshalb mangelhaft, weil es über eine Schalteinrichtung für den Schadstoffausstoß verfüge. Obwohl das vom Kläger erworbene Fahrzeug über 2 Betriebsmodi verfüge und mit einem Abgasrückführsystem ausgestattet sei, sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch die Beklagte habe erst durch die Berichterstattung im September 2015 von der streitgegenständlichen Software und der NOx-Thematik Kenntnis erlangt.

Die Kosten für die technische Umrüstung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem Prototyp EA189 würden sich auf deutlich weniger als 100,00 € belaufen. Im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeugs liege der Aufwand damit bei 0,2 %. Die Umrüstung durch das Software-Update habe keine negativen Auswirkungen. Auch ein merkantiler Minderwert verbleibe nach der Umrüstung nicht. Darüber hinaus komme ein merkantiler Minderwert vorliegend auch deshalb nicht in Betracht, da die Grenze für einen solchen Minderwert bei einem Alter von fünf Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 km liege. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger überhaupt Absichten gehegt hat, das Fahrzeug in der Schweiz zuzulassen oder zu veräußern.

Selbst wenn man von einer Pflichverletzung ausginge, sei ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die angebliche Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen sei. Dies ergebe sich bereits aufgrund des geringen Mangelbeseitigungsaufwands.

Da der Beklagten auch nicht das vom Kläger behauptete Herstellerverschulden zuzurechnen sei, ergebe sich hieraus auch nicht die Erheblichkeit. Der Beklagten sei ein Verhalten der Volkswagen AG nicht zuzurechnen. Bei der Beklagten und der Volkswagen AG handele es sich um rechtlich selbständige Unternehmen mit unterschiedlichen Interessen.

Ein Rücktritt des Klägers sei auch deshalb ausgeschlossen, weil er der Beklagten keine
angemessene Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 323 Abs. I BGB gesetzt habe. Die
Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die vom Kläger gesetzte Nachfrist von vier Wochen sei jedenfalls unangemessen. Es seien die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen. Weil die Volkswagen AG resp. die Beklagte auf den zeitlichen Ablauf für die erforderliche Erteilung einer Bestätigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt keinen Einfluss habe, würde die Annahme einer kürzeren Nacherfüllungsfrist einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zu dem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan darstellen. Zudem habe der Kläger durch das Zuwarten keinen Nachteil.

Für den Fall, dass der Kaufvertrag aufgrund das vom Kläger erklärten Rücktritts rückabzuwickeln sei, stünde der Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu. Zu berechnen sei der Nutzungsersatz ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger mitgeteilte Laufleistung von 107.660 km mit Nichtwissen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage im Klageantrag zu 1. teilweise zurückgenommen hat, bezog sich diese Klagerücknahme nur auf den Zahlbetrag vor dem Hintergrund des auch vom Kläger angenommenen Wertersatzes. Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag zu 4. nicht mehr mit einer Zug-um-Zug-Verurteilung formuliert hat, ergibt aus seiner Antragstellung, insbesondere mit Blick auf den Klageantrag zu 2., dass der Kläger hieran offensichtlich festhalten wollte. Weil der Klageantrag zu l . daher wie mit der Klageschrift angekündigt und nur auf den Zahlbetrag reduziert auszulegen war, war hierüber zu entscheiden.

I.
Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag vom 12.02.2011 über den PKW VW Passat 2,0 l TDI zurückgetreten, so dass er von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 44.714,52 € abzüglich seiner Gebrauchsvorteile gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB verlangen kann.

1.
Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 22.01.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zudem hat er im Rechtsstreit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.07.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dieser Rücktritt ist wirksam, da der Kläger aufgrund eines Mangels an dem Fahrzeug und der nicht in innerhalb angemessener Frist erfolgten Mangelbeseitigung durch die Beklagten gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt war.

2.
Der VW Passat 2,0 I TDI mit dem Motor EA 189, den der Kläger von der Beklagten mit
Kaufvertrag vom 12.C)1 .2011 erworben hat, war mangelhaft. Dass das Fahrzeug, das unstreitig ein vom sog. ,,Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug der Marke Volkswagen ist, mit dem eingebauten Motor des Typs EA 189 die EURO5-Norm nicht einhält, führt zu einem Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Hierbei kann offen bleiben, ob – wie von der Beklagten mit guten Gründen angezweifelt wird – die Parteien vertraglich eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend vereinbart haben, dass das Fahrzeug die EURO5-Norm einhält. Ob alleine die Beschreibung im Prospekt ohne Weiteres zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. I S. I BGB führen kann, unterliegt jedenfalls vor dem Hintergrund erheblichen Zweifeln, dass der Gesetzgeber diese werbenden Angaben durch Satz 3 des § 434 Abs. I BGB einer Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 und nicht nach Satz 1 zugeordnet hat.

Letztlich muss die Frage nicht entschieden werden, denn der unstreitige Umstand, dass der Motor des Typs EA 189 im ,,Normalbetrieb“ nicht die EURO5-Norm einhält,
stellt einen Mangel nach § 434 Abs. I S. 2 Nr. 2 BGB. Das Fahrzeug weist mit diesem Motor nicht die Beschaffenheit auf, die der Käufer als bei vergleichbaren Fahrzeugen als üblich erwarten konnte. Die Kammer teilt die sich in der Rechtsprechung herausbildende Einschätzung, dass durch den Einbau der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der tatsächlich erzeugten Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, das streitgegenständliche Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweicht (vgl. hierzu u.a. OLG Hamm Beschluss vom 21.06.2016 Az. 28 W 14/16; OLG Celle MDR 2016 S. 1016).

3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rücktritt wegen dieses Mangels nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das wäre nur der Fall, wenn der Mangel unerheblich wäre. Hierbei trifft die Beklagte als Verkäuferin die Beweislast für die Unerheblichkeit (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2015 S. 48; OLG München Urteil vom 26.10.2011 Az. 3 U 1853/1 1 ). Dass vorliegend der Mangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug unerheblich ist, kann nicht festgestellt werden.

a.
Zwar wird die Erheblichkeit des Mangels vorliegend nicht bereits dadurch indiziert, dass das Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist; hier ist von einer
Beschaffenheitsvereinbarung nicht auszugehen. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer in der erforderlichen Abwägung der Interessen (vgl. hierzu BGH NJW 2014 S. 3229) des Klägers als Käufers einerseits und der Beklagten als Verkäuferin andererseits von der Erheblichkeit des Mangels auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH a.a.O.).

Die Kammer teilt zwar bei der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die Auffassung der Beklagten, dass nicht bereits die Schwere des Verschuldens der Volkswagen AG zur Annahme der Erheblichkeit führt. Sie folgt der Ansicht des Klägers nicht, dass der Beklagten das Verschulden der Volkswagen AG zuzurechnen ist. Die Volkswagen AG ist nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zum Käufer (vgl. OLG Celle MDR 2016 S. 1016).

Dass die Beklagte von der Manipulation des der Motoren wusste, ist nicht ersichtlich; andere Gesichtspunkte, die ein schweres eigenes Verschulden der Beklagten begründen könnten oder ihr das Verschulden der Volkswagen AG zurechnen lassen würden, bestehen nach Ansicht der Kammer nicht.

Hierauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht an:

b.
Die Erheblichkeit des Mangels ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits deshalb, weil der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht. Dies genügt (vgl. BGH NJW 2011 S. 1664). Ob die Kosten für die Mangelbeseitigung, wie von der Beklagten behauptet und dem Kläger bestritten, tatsächlich nur 100, € und damit weniger als 1% des Kaufpreises betragen, führt alleine nicht dazu, dass der Verdacht eines unerheblichen Mangels ausgeräumt wäre. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nach Ansicht der Kammer nicht nur der Kostenaufwand 1% des Kaufpreises nicht überschreiten; vielmehr muss der Mangel auch behebbar sein (vgl. BGH a.a.0.). Dass dies bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Fall war und somit der Verdacht eines erheblichen Mangels ausräumbar war, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Nach deren Vortrag hat die Volkswagen AG für den Typ Amarok als erstem Fahrzeug am 27.01.2016 die Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Umrüstung erhalten. Die Zulassung für die Umrüstung des klägerischen Fahrzeugs hat die Volkswagen AG erst am 03.06.2016 erhalten; sie lag also zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers vom 22.01.2016 noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war offen, ob die Beseitigung des Mangels überhaupt möglich ist oder bereits dessen Behebung möglicherweise an einer fehlenden Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes scheitert.

C.
Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass zum Zeitpunkt der zweiten klägerischen
Rücktrittserklärung vom 26.07.2016 auch die Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 03.06.2016 genehmigt worden ist, führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Ansicht der Kammer dazu, dass nicht mehr von einem unerheblichen Mangel ausgegangen werden kann. Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten nicht, dass deshalb von einem unerheblichen Mangel auszugehen ist, weil die Kosten für die eigentliche Umrüstung des Fahrzeugs lediglich mit 100,- € anzusetzen sind, ohne dass die Höhe der anzusetzenden Kosten im Hinblick auf die o.g. Rechtsprechung weiter aufzuklären wäre.

Bereits aufgrund des Aufwandes, die Zulassung für die Umrüstung einer ganz erheblichen Vielzahl von Motorvarianten beim Kraftfahrt-Bundesamt zu erreichen, und dessen offensichtlich erforderliche Prüfdauer geben nach Ansicht der Kammer von vornherein deutliche Anzeichen, dass es sich bei dem hier vorliegenden Mangelproblem nicht um eine unerhebliche und lediglich mit 100,- Kostenwand zu behebende Abweichung von der Sollbeschaffenheit handelt. Schon wegen der Tatsache, dass nicht lediglich mit geringem Kostenaufwand die Behebung des Mangels unmittelbar nach dessen Anzeige möglich war, sondern die Volkswagen AG das Kraftfahrt-Bundesamt einzuschalten und erst Lösungen für die verschiedenen Motorvarianten zu entwickeln hatte, kann bei verständiger Würdigung nicht mehr von einem ,,quasi beiläufig“ zu beseitigenden Mangel, einer Bagatelle gesprochen werden, die nach der Intention des Gesetzgebers ausnahmsweise nicht zu einem Rücktrittsrecht führen soll.

d.
Auch wenn bereits diese Gesichtspunkte in der Interessenabwägung die Unerheblichkeit desstreitgegenständlichen Mangels ausschließen, sprechen auch weitere Gesichtspunkte gegen sie.

Auch nach der Beseitigung des Mangels in der Abgasbehandlung verbleibt ein Restrisiko, dem die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit zwar entgegentritt, dass sie aber bereits mit ihrem Vortrag nicht ausräumt. So steht bislang nicht fest, dass die von der Volkswagen AG geplante Umrüstung der Fahrzeuge, auch des klägerischen Fahrzeugs, nicht zu einem Mehrverbrauch – und jedenfalls infolge dessen auch zu einer Wertminderung – führt. Die Beklagte behauptet dies zwar unter Verweis auf die Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 03.06.2016. Hieraus ergibt sich dies jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht: Ausweislich dieser von der Beklagten vorgelegten Bestätigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfung des Verbrauchs nicht vorgenommen; vielmehr verweist das Kraftfahrt-Bundesamt nur auf die Prüfungen eines technischen Dienstes. Weil damit aber nicht einmal das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund eigener Erkenntnis Gewähr hierfür übernimmt, ist die Bestätigung vom 03.06.2016 nicht geeignet, das Risiko eines Mehrverbrauchs, wie er jedenfalls in Teilen technischer Überprüfungen für den VW Amarok nach dessen Umrüstung festgestellt worden ist, ausgeschlossen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zulasten der Beklagten darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Optionen des Käufers für die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinträchtigt sind; hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt, das Fahrzeug zu veräußern. Bereits die abstrakten Beeinträchtigungen führen zu einer entsprechenden Beeinträchtigung seiner Entschließungfreiheit. Dies gilt sowohl für eine Veräußerung des Fahrzeugs ohne die erforderliche Umrüstung – abzustellen ist auf den o.g. maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – als auch die fehlende Zulassungsmöglichkeit in der Schweiz. Jedenfalls in der Gesamtschau all dieser Umstände ist in der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen von einem erheblichen Mangel auszugehen.

e.
Die Interessen der Beklagten stehen dem nicht in erheblichem Maße entgegen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wird den Interessen der Beklagten durch die Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung / Nachbesserung hinreichend Rechnung getragen. Weitere Gesichtspunkte, die gegenüber den vorstehend aufgezeigten Interessen des Käufers die Feststellung rechtfertigen, der streitgegenständliche Mangel am Abgassystem sei unerheblich, sind für die Kammer auch unter Berücksichtigung aller Argumente der Beklagten nicht erkennbar.

4.
Der Kläger hat der Beklagten gemäß § 323 Abs. I BGB mit Schreiben vom 25.11 .2015 eine Frist zur Nachbesserung bis zum 23.12.2015 gesetzt. Auch wenn der Kläger der Beklagten zur Beseitigung des Mangels damit eine Frist von vier Wochen gesetzt war, war die Frist nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessen lang genug. Weil sie unangemessen kurz war, wurde durch sie die angemessene Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH NJW 1985 S. 2640).

Nach Ansicht der Kammer beträgt im hiesigen Einzelfall die angemessene Frist 6 Monate, so dass sie zum Ende Mai 2016 ablief. Die Kammer folgt in ihrer Bewertung, von welcher angemessenen Frist auszugehen ist, der vom Landgericht München l in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 (Az. 23 0 23033/15) niedergelegten Auffassung. Die ursprünglich vom Kläger gesetzte Frist von 4 Wochen ist in Anbetracht der Komplexität der Mangelbeseitigung und der Vielzahl der durchzuführenden Umrüstungen zu kurz bemessen. Zwar ist nach Ansicht der Kammer in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der Käufer Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Ware hat; Fehler muss er nicht hinnehmen, sondern kann deren Beseitigung verlangen. Er muss dem Verkäufer nur eine angemessen Zeit für die Beseitigung des Mangels einräumen, wobei das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet ist. Dies zeigt sich an ihrer kurzen Verjährung, aber auch der Vermutung des § 476 BGB. Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlern kann es angemessen sein, die dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangel einzuräumenden Zeit kurz zu bemessen. Zutreffend gehen daher die von der Klägerseite herangezogenen Entscheidungen auch in den Fällen des hier vorliegenden Mangels grundsätzlich von kurzen Fristen als angemessen aus. Gleichwohl berücksichtigen diese Entscheidungen nach Ansicht der Kammer einerseits nicht hinreichend den von der Beklagten resp. der Volkswagen AG zu betreibenden Aufwand, sowohl eine technische Lösung zu entwickeln als auch die Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes einzuholen und schließlich die Umrüstung bei einer Vielzahl von Fahrzeugen durchzuführen. Diese Gesichtspunkte, die wie oben ausgeführt aufgrund des außerordentlichen Aufwands bereits gegen die Unerheblichkeit des vorliegenden Mangels sprechen, führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass dem Verkäufer eine über die übliche erforderliche Zeit für Behebung ,,klassischer“ Mängel zur Verfügung stehen muss. Es ist – wobei Ausnahmen in Betracht kommen können, die hier aber nicht gegeben sind – auch zu berücksichtigen, dass dem Käufer die Nutzung seines Fahrzeugs ohne Einschränkungen möglich ist. Da es sich vorliegend nicht um sicherheitsrelevante Mängel des Fahrzeugs handelt, ist wie bei anderen Rückrufaktionen eines Fahrzeugherstellers nach Bekanntwerden eines Mangels von einer längeren Frist anzugehen. Nach Ansicht der Kammer findet die dem Kläger zumutbare Frist aber eine Grenze nach 6 Monaten. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Ansatz nicht um eine starre Frist handeln kann. Je länger der Mangel dem Verkäufer bekannt war und je mehr Zeit ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung stand, desto geringer sind in der erforderlichen Interessenabwägung seine Belange zu berücksichtigen und führen deshalb zu kürzeren Fristen. Im Grundsatz folgt die Kammer damit dem Ansatz auch anderer Gerichte, die der Beklagten zur Verfügung stehende angemessene Frist nach einem festen Endzeitpunkt zu bemessen. Anders als von der Beklagten angeführte Entscheidungen hält die Kammer eine Frist bis zum Ablauf des Jahres 2016 und damit einen Zeitraum von deutlich mehr als I Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 für deutlich zu lang.

Auch unter Berücksichtigung der Komplexität, eine technische Lösung anzubieten, erscheint ein Zeitraum von wesentlich mehr als 6 Monaten mit der vom Gesetzgeber gewollten grundsätzlich zeitnahen Mangelbeseitigung nicht mehr vereinbar und für den Käufer in der erforderlichen Abwägung nicht mehr zumutbar. Wenn man im vorliegenden Fall diese Frist von 6 Monaten nicht an das Bekanntwerden des Abgasskandals, sondern an die Mangelbeseitigungsaufforderung des Klägers vom 25.11.2015 knüpft, endete damit die nach § 323 Abs. I BGB angemessene Frist Ende Mai 2016, ohne dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Mangelbeseitigung durchgeführt hatte.

Auf die weiteren, vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkte für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht vorliegen, kommt es daher nicht mehr an.

5.
Dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 22.01.2016 und damit vor Ablauf der angemessenen Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, steht der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen. Einerseits hat er mit Schriftsatz vom 26.07.2016 und damit nach Ablauf der angemessenen Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erneut erklärt. Andererseits bedurfte es dieser erneuten Erklärung nicht.

Grundsätzlich kann der Rücktritt auch bereits bei der Nachfristsetzung für den Fall der
Nichtabhilfe erklärt werden. Gerade in den Fällen, in denen die gesetzte Frist nicht angemessen lang war und ihre Länge und ihr Ablauf letztlich durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wird, würde es eine bloße Förmelei bedeuten, wollte man vom Käufer die ständige Wiederholung seiner Rücktrittserklärung verlangen. Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich davon auszugehen, dass der nach Ablauf der gesetzten Frist erklärte Rücktritt auch für den Fall einer später anders bemessenen angemessenen Frist erklärt sein soll. Der Bestand des Kaufvertrages befindet sich allerdings solange in einem Schwebezustand, den der Verkäufer dadurch abwenden kann, dass er die Leistung. resp. Nachbesserung erbringt oder anbietet (vgl. Palandt-Grüneberg BGB 76. Aufl. § 323 Randnr. 33). Weil im hier zu entscheidenden Fall jedoch die Beklagte bis zum Ablauf der angemessenen Nachfrist Ende Mai 2016 weder die Mangelbeseitigung erbracht noch zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten hat, führt der am 22.01 .2016 erklärte Rücktritt des Klägers mit Ablauf der angemessenen Frist Ende Mai 2016 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Weil damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt wirksam geworden ist, kommt es auf die oben aufgegriffenen Gesichtspunkte, dass das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 03.06.2016 der Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugestimmt hat, nicht mehr an. Bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Nachfrist und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH NJW 2014 S. 3229), sofern für sie ebenfalls auf den Ablauf der Nachfrist abzustellen wäre, lag diese Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht vor, so dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt in Ergänzung der oben in Ziffer 3. lit a. niedergelegten Abwägung die Behebbarkeit des Mangels nicht feststand und daher der streitgegenständliche Mangel ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als unerheblich angesehen werden kann.

6.
Der Kläger hat sich – wovon auch er ausgeht – einen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1 und 2 BGB anrechnen zu lassen.

Der Kläger hat sich Gebrauchsvorteile für die Zeit der Nutzung des Fahrzeug in Höhe von 19.255,86 € anrechnen zu lassen. Die Kammer schätzt die Höhe der Gebrauchsvorteil insoweit gemäß § 287 ZPO aufgrund folgender Gesichtspunkte:

Die Gebrauchsvorteile bemessen sich regelmäßig nach den gefahrenen Kilometern. Zum
Schluss der mündlichen Verhandlung ist von einem Kilometerstand von 107.660 km auszugehen.

Die für die ihr zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Gebrauchsvoiteile darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diese Angabe des Klägers zwar mit Nichtwissen bestritten. Sie hat aber nicht dargelegt, dass von einer höheren Laufleistung auszugehen ist. Auch die von ihr im Schriftsatz vom 09.11.2016 angebotene Inaugenscheinnahme ersetzt den erforderlichen Vortrag nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem erworbenen Neufahrzeug 107.660 km gefahren ist, weil er sich diesen Vorteil anrechnen lässt.

Bei dem vorliegenden Fahrzeug ist von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250.000 km auszugehen. Bei dem veräußerten Fahrzeug handelt es sich um ein Diesel-Fahrzeug, bei dem von vornherein mit einer höheren Gesamtfahrleistung als bei einem mit einem kleinen Benzinmotor ausgestatteten Fahrzeug auszugehen ist. Die Annahme von einer Fahrleistung von 250.000 km entspricht der allgemeinen Erfahrung. Die nicht näher mit Tatsachen und erheblichen Gesichtspunkten untermauerte pauschale Behauptung der Beklagten, es sei von einer Gesamtfahrleistung von lediglich 200.000 km auszugehen, machte daher eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Die Kammer folgt aber auch nicht dem Kläger in seinem Ansatz von einer Gesamtfahrleistung von 350.000 km; auch die
vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf geht nicht hiervon aus. Vielmehr schätzt die Kammer (§ 287 ZPO) die Gesamtfahrleistung des relativ kleinen (2,O Liter Hubraum) und relativ leistungsstarken (103 kW) Aggregats auf 250.000 km.

War demnach beim Kauf des Fahrzeugs zum Preis von 44.714,52,- € rioch mit einer
Restlaufleistung von 142.300 km zu rechnen, beträgt der geschätzte Gebrauchsvorteil bei gefahrenen 107.660 km insgesamt 19.255,86 €.

7.
Damit ergibt sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 25.458,66 € (= 44.714,52 €-19.255,86 €), der gemäß § 291 BGB ab dem 01.05.2016 zu verzinsen ist. Da, wie ausgeführt, die vom Kläger der Beklagten gesetzte Frist zur Nacherfüllung nicht angemessen war, befand die Beklagte sich nicht seit dem 09.02.2016 im Verzug.

8.
Die Beklagte befindet sich nach der Erklärung des Rücktritts und der Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug zurückzunehmen, im Verzug der Annahme. Selbst unter der Annahme, dass die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs vor Ablauf der angemessenen Nachfrist nicht verpflichtet war, ist sie spätestens mit der Verweigerung der Rücknahme im Rechtsstreit in den Verzug der Annahme geraten.

9.
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € zu. Der Anspruch ergibt sich §§ 434, 437 Nr. 3, 280 BGB. Der Ansatz von 2,0 RVG-Gebühren ist nicht zu beanstanden, da, wie sich nicht zuletzt aus der Einlassung der Beklagten ergibt, die Auseinandersetzung schwierige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen betrifft.

11.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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