Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrages ohne Mitarbeiterkontakt nach § 627 BGB

AG Schöneberg, Urteil vom 27.01.2010 – 104a C 413/09

Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrages ohne Mitarbeiterkontakt nach § 627 BGB (Rn.38)(Rn.39)(Rn.41)(Rn.42).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
1

Die Klägerin betreibt eine Online-Partnervermittlung.
2

Am 11. März 2006 meldete sich die Beklagte auf der Internetseite der Klägerin an und absolvierte dort am 13. März 2006 einen Persönlichkeitstest, anhand dessen die Klägerin ein Persönlichkeitsprofil erstellte, um der Beklagten besonders geeignete Kandidaten unter ihren Mitgliedern vorschlagen zu können.
3

Nachdem dieses Vertragsverhältnis beendet war, schlossen die Parteien am 25. Januar 2009 einen neuen Vertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten gegen Zahlung von 129,60 Euro, wobei sie von der Wiederholung des Persönlichkeitstests absahen. Die Beklagte nahm die Leistungen der Klägerin in Anspruch, indem sie Partneranfragen verschickte und Antworten entgegennahm.
4

Nach Ablauf der sechs Monate wollte die Klägerin 478,80 Euro für den Zeitraum vom 25. Juli 2009 bis zum 24. Juli 2010 vom Kreditkartenkonto der Beklagten einziehen. Die Beklagte widersprach dem am 29. Juli 2009.
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Eine Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 29. Juli 2009 und ein Mahnschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5. August 2009 blieben ohne Erfolg.
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Am 18. August 2009 kündigte die Beklagte vorsorglich einen etwa noch bestehenden Vertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens in Kopie in Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. November 2009, Bl. 49 d. A., Bezug genommen.
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Die Klägerin behauptet, das von der Beklagten zu einem Rabattpreis erworbene „Premium-Paket“ verlängere sich vereinbarungsgemäß automatisch um ein Jahr, falls nicht spätestens sechs Wochen vor Vertragsende die Kündigung erklärt worden sei; dies sei – in der Darstellung durch Fettschrift hervorgehoben – den ergänzenden Informationen zur „Premium-Mitgliedschaft – 6 Monatspaket“ im Internet zu entnehmen gewesen, deren Kenntnisnahme die Beklagte durch das Anklicken des Feldes „Info gelesen“ bestätigt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1, B 1, B 2, K 4 und K 5 zur Klageschrift, Bl. 18ff d. A., Bezug genommen.
8

Sie ist der Auffassung, der Beklagten stünde kein Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 BGB zu, da es mangels persönlichen Kontakts zu einer natürlichen Person an einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift fehle.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme des ursprünglichen geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von weiteren 11,- Euro Bearbeitungskosten,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 478,80 nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. 07. 2009 sowie Bearbeitungskosten in Höhe von € 1,50 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 70,20 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, für das von ihr zu einem Preis in Höhe von 129,60 Euro erworbene 6-Monatspaket würden die Bedingungen für die Premium-Mitgliedschaft, die die Klägerin seinerzeit unstreitig zu einem regulären Preis von 239,40 Euro anbot, gar nicht gelten; insbesondere sei der Vertrag – genau wie der vorangegangene vom März 2006 – nach sechs Monaten ohne weiteres ausgelaufen und habe sich nicht automatisch verlängert.
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Sie meint, ihr stünde jedenfalls ein Widerrufsrecht zu, welches sie am 29. Juli 2009 ausgeübt habe; allenfalls habe sich das Vertragsverhältnis auf – nicht um – ein Jahr verlängert, gegebenenfalls habe sie diesen Vertrag aber am 18. August 2009 wirksam gem. § 627 BGB gekündigt.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil unbegründet.
16

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 31,48 Euro gem. § 611 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird der Dienstherr durch den Dienstvertrag dem Dienstleister zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
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a) Zwischen den Parteien ist am 25. Januar 2009 ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB zustande gekommen.
18

Bei den Leistungen der Klägerin, die im wesentlichen in der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils – soweit ein solches nicht bereits vorliegt -, der Unterbreitung von Partnervorschlägen und der dauerhaften Bereitstellung und Pflege eines Internetportals zur Partnersuche und Kontaktaufnahme mit anderen Partnersuchenden gegen Entgelt besteht, handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB, da ein konkreter Erfolg nicht geschuldet ist.
19

Unstreitig ist, dass die Beklagte am 25. Januar 2009 eine „Mitgliedschaft“ für sechs Monate erworben und dafür 129,60 Euro bezahlt hat.
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b) Die Vertragsbeziehung hat nicht mit Ablauf des 24. Juli 2009 automatisch geendet.
21

Die Parteien haben vereinbart, dass sich der geschlossene Vertrag verlängert, wenn er nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der anfangs vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. Dies ist hier unstreitig nicht gesehen.
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(1) Die Klägerin hat substantiiert unter Darstellung der Inhalte ihres Internetauftritts vorgetragen, dass es sich bei dem mit der Beklagten begründeten Vertragsverhältnis um eine „ Premium-Mitgliedschaft“ handelt. Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet sie alle entgeltlichen dauerhaften Beziehungen zu Kunden. Die „Premium-Mitgliedschaft“ ist Voraussetzung für die Versendung und den Empfang von Partneranfragen sowie den Austausch von Fotos über das Internetportal der Klägerin. Die Beklagte hat dem nicht durch konkretes Vorbringen entgegenstehender Tatsachen widersprochen. Das Vorbringen der Klägerin gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
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(2) Der Umstand, dass die Beklagte unstreitig nicht den üblichen Preis von 239,40 Euro für das 6-Monatspaket bezahlt hat, steht der Charakterisierung des Vertragsverhältnisses mit ihr als „Premium-Mitgliedschaft“ nicht entgegen. Die Klägerin hat erläutert, das gegenüber dem regulären Preis herabgesetzte Entgelt beruhe auf der Gewährung eines Rabatts an die Beklagte. Auch das hat die Beklagte nicht bestritten.
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(3) Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Vertragsbedingungen für die „Premium-Mitgliedschaft” über einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert sich diese automatisch, wenn sie nicht sechs Wochen vor Ablauf der sechs Monate gekündigt wird. Die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass die Beklagte durch das Anklicken des Feldes „ Info gelesen “ die Kenntnisnahme dieser Regelungen und ihr Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht habe.
25

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe durch eine extrem unübersichtliche Gestaltung ihrer Internetseite und ein umständliches Bedienungsverfahren verhindert, dass sie Kenntnis von den Kündigungsfristen erlangt habe, ist nicht nachvollziehbar.
26

Dass für Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit unterschiedliche Kündigungsfristen gelten, ist nicht ungewöhnlich und nicht zu beanstanden.
27

Offenbar hat die Beklagte es einfach versäumt, das Angebot der Klägerin sorgfältig zu lesen.
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(4) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob mangels Kündigung eine Verlängerung um zwölf Monate oder – wegen der Unklarheit der von der Klägerin vorformulierten Vertragsbestimmungen – lediglich um sechs Monate eintritt.
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c) Die Beklagte ist nicht durch Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung nach §§ 312 d Abs. 1 S. 1, 355 BGB von der eingegangenen Verbindlichkeit frei geworden.
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(1) Nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB steht einem Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB geschlossen hat, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, sofern ihm nicht ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 499ff BGB oder ein Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB zusteht, was hier nicht der Fall ist.
31

(2) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Online-Partnervermittlungsvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b Abs. 1 S. 1 BGB.
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(3) Es kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sie am 29. Juli 2009 ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat. Der Widerruf ist jedoch nicht wirksam geworden.
33

Das Widerrufsrecht der Beklagten ist gem. § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB vor dem 29. Juli 2009 erloschen. Nach dieser Bestimmung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer auf Veranlassung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
34

So ist es hier gewesen. Die Beklagte hat unstreitig nach Abschluss des Vertrages vom 25. Januar 2009 die von der Klägerin im Internet angebotenen Leistungen in Anspruch genommen.
35

Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist oder der Unternehmer seine sonstigen Informationspflichten nicht erfüllt hat ( vgl. BGH NJW 2006, 1971, 1974 ).
36

Bei einer Verlängerung des Vertrages lebt das Widerrufsrecht nicht wieder auf.
37

d) Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis jedoch am 18. August 2009 wirksam gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt und es dadurch mit sofortiger Wirkung beendet.
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(1) Voraussetzung für eine wirksame Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist, dass es sich bei den durch die Klägerin erbrachten Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Fall.
39

Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt und besonderes Vertrauen in diese natürliche Person gesetzt hat.
40

Richtig ist zwar, dass der BGH in der Entscheidung vom 8. Oktober 2009 zu III ZR 93/09 die Auffassung der Vorinstanzen, es bestünde eine besondere Vertrauensbeziehung zu dem Mitarbeiter der dortigen Beklagten, der das analytische Vorgespräch geführt habe, ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat, und dass im vorliegenden Fall ein solches Vorgespräch unstreitig nicht stattgefunden hat. Darauf kommt es jedoch nach der Entscheidung des BGH nicht an. Vielmehr hat der BGH klargestellt, dass Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, generell dem § 627 BGB unterfallen, da es in der Natur derartiger Dienstleistungsverhältnisse liege, dass der Kunde besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer – ob dieser eine natürliche oder juristische Person sei, spiele keine Rolle – haben und sich auf seine Seriosität verlassen müsse. Denn es sei im Allgemeinen notwendig, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die gewünschten Eigenschaften des gesuchten Partners gibt, wodurch das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden berühre. Dem schließt sich das Gericht an.
41

Die vom BGH genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 627 BGB haben auch hier vorgelegen. Die Beklagte hat der Klägerin vertrauliche Informationen über ihre Person mitgeteilt, die diese offenbar noch über das Vertragsende hinaus speichert. Die Beklagte verlässt sich darauf, dass die Klägerin diese Daten mit Respekt und Diskretion behandelt und sicherstellt, dass mit ihnen kein Missbrauch getrieben wird. Es spielt keine Rolle, ob sie dabei persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt hat. So wie eine juristische Person als solche – nicht nur ihre Mitarbeiter – durch Verunglimpfung in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht verletzt werden kann ( vgl. Urteil des LG Köln vom 16. Januar 2008 zu 28 O 498/07 m. w. N. ), kann ihrer Person umgekehrt auch besonderes Vertrauen im Sinne von § 627 BGB entgegengebracht werden. Diese Möglichkeit ist eben nicht auf eine natürliche Person beschränkt. Auch zu einer juristischen Person als solcher kann in Bezug auf deren Tätigkeit ein Vertrauensverhältnis bestehen. Die Klägerin bezeichnet sich dementsprechend auf ihrer Internetseite auch als „Online-Partnervermittlung ihres Vertrauens“.
42

Außerdem wirbt sie damit, dass jede Anmeldung „persönlich von unseren Experten auf Niveau und Seriosität geprüft“ werde, was „eine handverlesene Auswahl kultivierter Singles“ garantiere. Nach ihren eigenen Angaben findet also nicht nur eine vollautomatisierte Datenverarbeitung nach bestimmten Vorgaben statt, sondern es haben durchaus natürliche Personen – Mitarbeiter der Klägerin – Zugriff auf die von der Beklagten offenbarten persönlichen Daten.
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(2) Einer Begründung der Kündigung nach § 627 BGB bedarf es nicht ( vgl. Urteil des BGH vom 5. November 1998 zu III ZR 226/97 ).
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(3) Die Klausel Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach der Kündigungen nur unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist mit Wirkung zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit möglich sind, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 627 BGB nicht zu vereinbaren und berücksichtigt nicht hinreichend die schutzwürdigen Belange der Kunden der Klägerin ( vgl. BGH WM 2005, 1667 ).
45

(4) Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung hier eine missbräuchliche Rechtsausübung seitens der Beklagten i. S. v. § 242 BGB darstellt, bestehen nicht.
46

e) Aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten steht der Klägerin nach § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu.
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Das bedeutet mangels Erbringung besonderer Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass der Vergütungsanteil pro rata temporis zu berechnen ist. Ob die Beklagte die ihr angebotenen Leistungen nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraumes noch in Anspruch genommen hat, spielt keine Rolle.
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Für die Verlängerungszeit gilt der reguläre Preis von 478,80 Euro pro Jahr (12 x 39,90 Euro). Dass der Rabatt auch für die Verlängerungszeit gelten sollte, hat die Beklagte nicht behauptet.
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Da die Verlängerungszeit am 25. Juli 2009 begonnen hat und die Kündigung am 18. August 2009 erfolgt ist, muss die Beklagte der Klägerin 24 Tage vergüten. Das ergibt 31,48 Euro ( 478,80 Euro x 24/365 Tage ).
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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr.3, 288 Abs. 1, 247 BGB für den Zeitraum ab dem 29. Juli 2009. Durch den Widerruf der Einzugsermächtigung hat die Beklagte die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Dadurch ist sie nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Eine Mahnung hat es nicht bedurft, da eine solche im Hinblick auf die Erfüllungsverweigerung eine sinnlose Förmelei gewesen wäre.
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3. Die Klägerin kann von der Beklagten weder Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1,50 Euro für das Mahnschreiben vom 29. Juli 2009 noch die Erstattung der an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren in Höhe von 70,20 Euro für die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen in Form des Mahnschreibens vom 5. August 2009 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB verlangen. Zwar hat der Schuldner, der sich bereits im Verzug befindet, dem Gläubiger auch die Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Hat der Schuldner die Leistung jedoch bereits ernsthaft und endgültig abgelehnt, sind Mahnschreiben nicht erfolgversprechend und daher keine erstattungsfähige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Die Klägerin trägt vor, dass nach ihrem eigenen Verständnis die Beklagte die Erfüllung der Forderung am 29. Juli 2009 ernsthaft und endgültig abgelehnt habe. Die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB gebietet es unter diesen Umständen dem Gläubiger, einem Rechtsanwalt sofort einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen. Die Kosten für ein letztes Mahnschreiben sind dann von der Verfahrensgebühr gedeckt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte ist mit einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil von weniger als 10% der Klageforderung unterlegen, wodurch auch keine besonderen Kosten veranlasst worden sind.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 4 S.1 Nr. 1 ZPO zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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