Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen müssen Angaben zum effektiven Jahreszinssatz für Ratenzuschläge enthalten

LG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011 – 312 O 334/10

Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen – Landgericht Hamburg verlangt Angabe des effektiven Jahreszinssatzes für Ratenzuschläge

Das Landgericht Hamburg hat gestern in einem Rechtsstreit der Hamburger Verbraucherzentrale und eines Hamburger Versicherungsunternehmens entschieden, dass bei Prämienratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch der effektive Jahreszinssatz ausgewiesen werden muss. Andernfalls kann das Ver-sicherungsunternehmen den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen verlangen.

Die beklagte Versicherungsgesellschaft räumt ihren Kunden beim Abschluss von Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben. In den vorformulierten Vertragsbedingungen des Versicherungsunternehmens wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.

Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts hat der Klage stattgegeben. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden.

Das beklagte Unternehmen darf nach dem Urteil die fraglichen Vertragsklauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet 312 O 334/10.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.