Zur Anwendung der Incoterm Klausel DDP

BGH, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 108/12

1. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.(Rn.17)

2. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.(Rn.27)

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die in K. ansässige und in der Rechtsform einer GmbH firmierende Klägerin bezog von der in Südkorea ansässigen und in der Rechtsform einer Limited firmierenden Beklagten seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserkabeln und belieferte damit Energieversorgungsunternehmen, die die Kabel unter anderem an Telekommunikationsunternehmen zur schnellen Datenübertragung vermieteten. Mehrere Endkunden der Klägerin rügten in der Folgezeit temperaturabhängige Dämpfungsphänomene, die zu einer Reduzierung der Datenübertragungsgeschwindigkeit führten. Ob diese von der Klägerin als Mangel angesehenen Phänomene auf einer fehlerhaften Produktion der von der Beklagten gelieferten Lichtwellenleiter oder auf deren mangelhafter Verarbeitung durch die Klägerin beruhen, ist zwischen den Parteien streitig.

2

Die Klägerin, die von den Mängeln nur Glasfasern als betroffen ansieht, die nach dem 1. März 2005 bestellt wurden, verlangt von der Beklagten mit ihrer bei dem Landgericht Köln erhobenen Klage Schadensersatz. Die von ihr angenommene Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützt sie darauf, dass ihre Bestellungen neben einem Verweis auf ihre Einkaufsbedingungen 05/2003 jeweils den Zusatz „Terms of delivery: DDP Cologne“ enthielten und dass die Rechnungen und Transportdokumente der Beklagten, die selbst keine Auftragsbestätigungen versandt hatte, ebenfalls auf die Incoterm-Klausel DDP Cologne verwiesen.

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Auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die Beklagte, die außerdem hilfsweise im Wege der Aufrechnung und Widerklage die Bezahlung von noch offenen Rechnungen geltend macht, hat das Landgericht die Klage wegen einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben, das Landgericht Köln zur Entscheidung des Rechtsstreits für international zuständig erklärt und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die Rüge einer fehlenden internationalen Zuständigkeit gestütztes Klageabweisungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 29. Februar 2012 – 16 U 57/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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Die Klägerin könne sich für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zwar nicht auf eine dahingehende Gerichtsstandsklausel in ihren Einkaufsbedingungen stützen, da die erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegten Bedingungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien und die Klägerin auch keinen schlüssigen Vortrag zu einer wirksamen Einbeziehung dieser Bedingungen in die Lieferverhältnisse gehalten habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln folge aber aus § 29 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem den streitgegenständlichen Lieferungen zugrundeliegenden Incoterm Delivered Duty Paid (DDP). Diese habe den Inhalt „Lieferung nach Köln frachtfrei und verzollt“ und bestimme – da die EuGVVO nicht zur Anwendung komme – Köln als den auch für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsort gemäß § 29 ZPO. Insoweit komme es auf das anwendbare materielle Recht an, das hier dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zu entnehmen sei, da die Klägerin ihre Ansprüche ausschließlich aus Lieferungen nach dem 1. März 2005 herleite und nach diesem Zeitpunkt das Übereinkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Südkorea geltendes Recht gewesen sei.

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Nach dem Übereinkommen sei Erfüllungsort für den Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung der Ort, an den die Ware zu liefern gewesen sei. Dieser Ort sei nach Art. 31 CISG zwar grundsätzlich der Ort der Niederlassung des Verkäufers. Anderes gelte aber, wenn die Ware nach den Vereinbarungen der Parteien an einen anderen Ort zu liefern gewesen sei. Eine solche, formlos mögliche Vereinbarung hätten die Parteien hier mit der Klausel DDP Cologne getroffen. Denn der Incoterm DDP enthalte die Vereinbarung, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen müsse, und treffe damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur eine Regelung zur Gefahr- und Kostentragung, sondern – wie die Anwendungshinweise des Incoterm DDP zu den dortigen Gliederungspunkten A und B 4 bis 6 zeigten – eine Vereinbarung über den Lieferort als Leistungsort im Sinne einer Bringschuld. Insoweit unterscheide sich der Fall von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 (VIII ZR 154/95), in der die Sichtweise der Vorinstanz gebilligt worden sei, dass es sich bei der Klausel „Lieferung: frei Haus B. unverzollt“ lediglich um eine Regelung zur Gefahrtragung und zu den Transportkosten gehandelt habe. Denn im Gegensatz zu dieser Klausel, der im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zukomme, enthielten die Incoterms zum Inhalt der Klausel DDP nähere, für deren Auslegung maßgebliche Bestimmungen, wonach diese Klausel auch den Lieferort regele.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in einer Vereinbarung über den Lieferort zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedürfe. Denn § 29 Abs. 2 ZPO, dessen besondere Voraussetzungen hier vorlägen, gehe davon aus, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Gerichtsstand habe, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Folge der Beklagten bewusst gewesen sei oder ob weitere Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes auch den Gerichtsstand habe erfassen sollen. Die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung des Erfüllungsortes und dem dort begründeten Gerichtsstand folge nicht aus der Willenseinigung der Parteien auf einen Gerichtsstand. Dies ergebe sich vielmehr aus den entsprechenden Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, welche unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe einen Gerichtsstand an dem Ort begründeten, an dem die betreffende Verpflichtung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu erfüllen sei. Insoweit folge entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07), in dem es um den Incoterm FOB und – anders als hier – um Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegangen sei, nichts Gegenteiliges.

II.

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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens, und zwar auch noch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, WM 2012, 1582 Rn. 22 mwN), und damit die Zuständigkeit des Landgerichts Köln zu Recht für gegeben erachtet. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer) DDP Cologne Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich – als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam – die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.

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1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 4. Dezember 1996 – VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 3. Dezember 1992 – IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347).

12

2. Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Beklagten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.

13

a) Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32). Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (BGH, Urteile vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom 4. März 2004 – IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN).

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Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung – hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware – nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011- X ZR 71/10, aaO Rn. 29). Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11. Dezember 1996 – VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29. März 2004 – 5 Ob 313/03w, RIS-Justiz RS0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN). Der Erfüllungsort solcher Sekundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.

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b) Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 3. Dezember 1992 – IX ZR 229/91, aaO mwN). Das ist – wovon auch das Berufungsgericht unangegriffen ausgeht – gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 4. März 2004 – IX ZR 101/03, aaO; vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04, aaO), also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte (Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 15. Juli 2012, § 29 Rn. 18).

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aa) Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Beklagten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 – VIII ZR 154/95, aaO S. 205 f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ]). Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf – wie er hier vorliegt – der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den „Terms of delivery“ vereinbarten Incoterm DDP Cologne.

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bb) Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der – hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten – Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern hat (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 18 f. mwN [zum Incoterm FOB]). Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben.

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(1) Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur Einfuhrfreimachung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 – 19 U 88/11, juris Rn. 28; Joost in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 108, 111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109; Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36; Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370). Entsprechende Erläuterungen zu dieser Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000 (abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346) unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist.

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(2) Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO; MünchKommHGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW 2000, 486). Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat (Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKommHGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63, 65). Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Beklagten vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten hatte.

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cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien mit der Verwendung des Incoterm DDP Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte Regelung getroffen hätten, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Beklagten vereinbart hätten. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht – anders als die Revision meint – insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Auslegungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren (vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.), und dass die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben.

21

(1) Das Berufungsgericht stellt auf der Grundlage des dahingehend in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrags der Parteien fest, dass es sich bei der von den Parteien verwendeten DDP-Klausel um einen Incoterm handelt. Soweit die Revision erstmals geltend macht, dass es bei Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms gefehlt habe, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar zum Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel „frachtfrei (benannter Bestimmungsort)“ angesichts ihrer Nähe zu Frei- oder Franco-Klauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten- und Gefahrtragungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den Klauselzusatz „geliefert“ im letztgenannten Sinne zu regeln (vgl. Eisemann, Die „Incoterms“, 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30).

22

(2) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Senat ist in seinem Urteil vom 18. Juni 1975 (VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter II) davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2009 (VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20) aufgegriffen hat (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2011 – 19 U 88/11, aaO) und die sich – vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG – verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum internationalen Warenkauf findet (vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales Viscasillas in Kröll/ Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38), wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten (EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 – Electrosteel). Daran ist auch für einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf festzuhalten.

23

(3) Ohne Erfolg macht die Revision gegen dieses auch der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Verständnis geltend, dass die Beklagte den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und Gefahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen zu dieser Klausel um – vom Berufungsgericht nicht festgestellte – Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsinhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Senat aber selbst vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.

24

(a) Ist – wie hier zu unterstellen ist – kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat (Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn. 20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKommBGB/Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4).

25

(b) Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen. Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter „Terms of delivery“ und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter „Terms of payment“ oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 – VIII ZR 154/95, aaO S. 207 f.). Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder anderen Frei-Klauseln der Fall sein kann (dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167), mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vorkäme (vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

26

3. Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine – auch internationale – gerichtliche Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG).

27

a) Dabei ist es – anders als die Revision unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum (z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92) annehmen will – ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht zu erstrecken, so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst sind (RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu verhindern, dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird (BT-Drs. 7/268 S. 5 f.).

28

b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme zu machen und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände, insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 288 ff.) oder an den Ort der Vertragswidrigkeit (vgl. Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346), sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb – anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger (in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21) meint – für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.

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